AHV Rente: Übersicht der verschiedenen Arten
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Anspruchsvoraussetzung
Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben (AHVG Art. 21 Abs. 1)
- Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag;
Frauen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag
Siehe neues Referenzalter für Frauen im Beitrag „AHV-Reform“
Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt.
Rentenhöhe
Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1225.–, maximal CHF 2450.–
Plafonierung
Beziehen beide Ehepartner je eine Altersrente oder der eine eine Alters- und der andere eine Invalidenrente, so darf die Summe der beiden Renten des Ehepaares das eineinhalbfache der maximalen Altersrente, somit CHF 3675.– nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die beiden Altersrenten proportional auf diesen Betrag zu kürzen.
Verwitwete Altersrentner haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, jedoch höchstens bis zur maximalen Altersrente von CHF 2450.–.
Flexibles Rentenalter
Frauen und Männer können den Bezug der Altersrente
- um ein bis fünf Jahre aufschieben (Rentenaufschub) mit einer Rentenerhöhung von 5,2 bis 31,5 % für die Dauer des gesamten Rentenbezugs,
oder
- um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs.
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente aufzuschieben oder vorzubeziehen.
Der Versicherte bleibt auch beim Rentenvorbezug beitragspflichtig; der Rentnerfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können bereits jetzt Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden.
Der Vorbezug um ein Jahr bewirkt eine lebenslängliche Rentenkürzung um 6,8 %, der Vorbezug um zwei Jahre eine solche von 13,6 % der Rente (monatlich berechnete Kürzungssätze).
Berechnung der Kürzung beim Vorbezug der Altersrente
Ein verheirateter Mann bezieht seine Altersrente zu einem Anteil von 60 % ab Juni 2024 um ein Jahr und drei Monate vor. Im Zeitpunkt des Vorbezugs hat er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 2394 (Teilrente Skala 43). Der vorbezogene Anteil von 60 % beträgt CHF 1436, abzüglich die Vorbezugskürzung von 8.5 % = CHF 122 = CHF 1314. Nach zehn Monaten kommt seine Ehefrau ins Referenzalter. Seine Altersrente wird nicht neu berechnet, sondern lediglich plafoniert. Während den letzten fünf Monaten hat der Versicherte daher Anspruch auf eine plafonierte Rente von CHF 1358. Abzüglich der Vorbezugskürzung von 8.5 % (CHF 115) werden somit CHF 1243 ausbezahlt.
Berechnung der definitiven Vorbezugskürzung im Referenzalter
Im August 2025 erreicht auch der Mann das Referenzalter. Seine Altersrente und der Vorbezugskürzungsbetrag werden nun definitiv berechnet. Da seine Ehefrau das Referenzalter bereits erreicht hat, wird die Einkommensteilung vorgenommen. Die Beitragszeiten und bezahlten Beiträge während der Vorbezugsdauer werden bei der Berechnung berücksichtigt. Der Mann hat ab dem Referenzalter Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44. Die Altersrente wird plafoniert und beträgt CHF 1838. Der definitive Kürzungsbetrag aufgrund des Vorbezuges von total 15 Monaten wird wie folgt berechnet:
10 Monate Vorbezug zu CHF 1436
5 Monate Vorbezug zu CHF 1 358
Kürzung = [(1 436 x 10) + (1 358 x 5)] x 8.5 % ÷ 15 = CHF 120
Dieser Kürzungsbetrag wird von der plafonierten Altersrente von CHF 1838 in Abzug gebracht, so dass ab dem Referenzalter eine Altersrente von CHF 1 718 zur Auszahlung kommt.
Berechnung des Zuschlags beim Aufschub der Altersrente
Eine verheiratete Frau schob ihre Altersrente ab März 2021 um drei Jahre auf. Im Zeitpunkt des Aufschubs hatte sie Anspruch auf eine maximale Altersrente. Nach zwei Jahren, d.h. im Februar 2023, kommt ihr Ehemann ins Referenzalter. Die Altersrente musste daher neu berechnet und plafoniert werden. Während des dritten Jahres, d.h. ab März 2023 wird nur noch die plafonierte Altersrente von CHF 1838 aufgeschoben. Auch der Ehemann, welcher seine Altersrente im Referenzalter bezogen hat, hatte ab März 2023 lediglich Anspruch auf eine plafonierte Altersrente von CHF 1838. Bei Abruf der Altersrente, in diesem Beispiel nach drei Jahren, wird der Erhöhungsbetrag per 1. März 2024 wie folgt berechnet:
2021: 10 Monate Aufschub zu CHF 2390
2022: 12 Monate Aufschub zu CHF 2390
2023: 2 Monate Aufschub zu CHF 2450
2023: 10 Monate Aufschub zu CHF 1838
2024: 2 Monate Aufschub zu CHF 1838
Prozentuale Erhöhung für Aufschub von drei Jahren = 17,1 %: [(2 390 x 22) + (2 450 x 2) + (1 838 x 12)] x 17,1 % ÷ 36 = CHF 378
Der solchermassen ermittelte Erhöhungsbetrag wird zum Rentengrundbetrag im Zeitpunkt des Abrufs dazugezählt. Dies ergibt eine Altersrente von CHF 2216 (CHF 1838 + CHF 378).
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Rentenanpassung
Der Bundesrat passt die Rentenhöhe in der Regel alle zwei Jahre anhand des Rentenindex der Lohn- und Preisentwicklung an. Der Rentenindex (oder Mischindex) ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindex und des Landesindex der Konsumentenpreise, letztmals am 1.1.2023 erhöht.
Kinderrenten
Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für Pflegekinder.
Die Kinderrente beträgt 40 % der sie begründenden Altersrente.
Rückvergütung von Beitragszahlungen
Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge (und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerbeiträge) zurückfordern, sofern:
- diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind; und
- keinen Rentenanspruch begründen.
Keinen Rückvergütungsanspruch haben Angehörige der EU/EFTA-Staaten und Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Sie haben Rentenanspruch (meist Teilrente). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die versicherte Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Partner und nicht mehr in der Schweiz wohnen.
Übersicht AHV
Übersicht | ||
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Versicherte Personen | obligatorisch versichert sind:
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Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung | Einzelrente (Vollrente): massgebendes durchschnittliches Einkommen wird ermittelt aus:
Minimalrente: CHF 14 700.–/Jahr (Stand: 2024) Maximalrente: CHF 29 400.–/Jahr (Stand: 2024) | |
Leistungen | für Heilung, Pflege, Wiederherstellung |
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bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | keine Leistungen | |
bei dauernder Erwerbsunfähigkeit | keine Leistungen | |
im Todesfall | Hinterlassenenrenten: Witwen-/Witwerrente: 80 % der Altersrente
Waisenrenten: 40 % der Altersrente Vollwaisenrente: 2 × 40 % der Altersrenten | |
im Pensionsalter | Altersrente: Referenzalter: Männer 65, Frau 64 – 65 Jahre, – siehe neues Referenzalter für Frauen im Beitrag „AHV-Reform“,. Vorbezug um maximal 2 Jahre, monatlich abrufbar mit monatlichem Kürzungssatz und auch Teilvorbezug möglich oder Aufschub um mindestens 1 Jahr und längstens 5 Jahre möglich mit prozentualen Erhöhungssätzen und auch Teilaufschub möglich.
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bei dauernder Erwerbsunfähigkeit | keine Leistungen | |
Anpassung der Leistungen | Anpassung der laufenden Renten an die Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex) alle 2 Jahre jährlich, sofern der Index mehr als 4 % beträgt | |
Beitragssätze 2024 | Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen:
Selbstständigerwerbende AHV/IV/EO: 5,371 bis 10.000 % Mindestbetrag AHV/IV/EO CHF 514.– Nichterwerbstätige AHV/IV/EO: nach Vermögen: mind. CHF 514.–, max. CHF 25 700.– (Der Beitrag gilt als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat) | |
Finanzierung | Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge der beitragspflichtige Lohn ist nach oben nicht begrenzt (kein Lohnmaximum) Zuschüsse der öffentlichen Hand |