AHV Rente: Übersicht der verschiedenen Arten

Aus der AHV werden unterschiedliche erbracht. Dieser Beitrag informiert über die Anspruchsvoraussetzungen, die einzelnen Arten und die Höhe einer AHV-Rente.

01.03.2025 Von: Ralph Büchel
AHV Rente

Anspruchsvoraussetzung der AHV Rente

Anspruch auf eine AHV Rente haben (AHVG Art. 21 Abs. 1)

  • Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag;
  • Frauen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag

    Siehe neues Referenzalter für Frauen im Beitrag „AHV-Reform“

Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt.

Rentenhöhe

Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1260.–, maximal CHF 2520.–

Plafonierung

Beziehen beide Ehepartner je eine Altersrente oder der eine eine Alters- und der andere eine Invalidenrente, so darf die Summe der beiden Renten des Ehepaares das eineinhalbfache der maximalen Altersrente, somit CHF 3780.– nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die beiden Altersrenten proportional auf diesen Betrag zu kürzen.

Verwitwete Altersrentner haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, jedoch höchstens bis zur maximalen Altersrente von CHF 2560.–.

Flexibles Rentenalter

Frauen und Männer können den Bezug der AHV Rente

  • um ein bis fünf Jahre aufschieben (Rentenaufschub) mit einer Rentenerhöhung von 5,2 bis 31,5 % für die Dauer des gesamten Rentenbezugs,

oder

  • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs.

Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente aufzuschieben oder vorzubeziehen.

Der Versicherte bleibt auch beim Rentenvorbezug beitragspflichtig; der Rentnerfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können bereits jetzt Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden.

Der Vorbezug um ein Jahr bewirkt eine lebenslängliche Rentenkürzung um 6,8 %, der Vorbezug um zwei Jahre eine solche von 13,6 % der Rente (monatlich berechnete Kürzungssätze).

Berechnung der Kürzung beim Vorbezug der Altersrente

Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren + 3 Monate (Stand 2025) + 6 Monate (Stand 2026) + 9 Monate (Stand 2027). Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Referenzalter 65 wird auch die Flexibilisierung mit dem anteiligen Rentenbezug gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert.

Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug wird an die Lebenserwartung angepasst. Weniger starke Kürzungen sind für kleinere Einkommen vorgesehen. Diese Anpassungen erfolgen jedoch frühestens für 2027. Der Bundesrat wird die neuen Sätze erst kurz vor der Einführung festlegen.

Aufschub

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.

Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und -aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.

Die Erhöhungssätze bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst. Diese Anpassung erfolgt frühestens für 2027. Der Bundesrat wird die neuen Sätze erst kurz vor der Einführung festlegen.

Neuberechnung der AHV-Rente nach Referenzalter

Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Mit der Reform AHV 21 wird es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen, sofern die Maximalrente in der Höhe von CHF 2520.– (CHF 3780.– für Ehepaare) nicht erreicht wird oder wenn Sie aufgrund einer Beitragslücke Anspruch auf eine Teilrente haben.

Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und ggf. Beitragszeiten, beantragen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Rentenanpassung

Der Bundesrat passt die Rentenhöhe in der Regel alle zwei Jahre anhand des Rentenindex der Lohn- und Preisentwicklung an. Der Rentenindex (oder Mischindex) ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindex und des Landesindex der Konsumentenpreise. 

Kinderrenten

Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für Pflegekinder.

Die Kinderrente beträgt 40 % der sie begründenden Altersrente.

Rückvergütung von Beitragszahlungen

Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge (und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerbeiträge) zurückfordern, sofern:

  • diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind; und
  • keinen Rentenanspruch begründen.

Keinen Rückvergütungsanspruch haben Angehörige der EU/EFTA-Staaten und Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Sie haben Rentenanspruch (meist Teilrente). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.

Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die versicherte Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Partner und nicht mehr in der Schweiz wohnen.

Übersicht AHV

Übersicht
Versicherte Personen

obligatorisch versichert sind:

  • in der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen
  • Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichnete Institutionen tätig sind
Berechnungsgrundlage
für die Höhe der Leistung

Einzelrente (Vollrente):

massgebendes durchschnittliches Einkommen wird ermittelt aus:

  • Beitragsjahren
  • dem aufgewerteten Erwerbseinkommen (Einkommenssplitting während der Ehe)
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Minimalrente: CHF 1260.–./Monat (Stand: 2025)

Maximalrente: CHF 22520.–/Monat (Stand: 2025)

Leistungenfür Heilung, Pflege, Wiederherstellung
  • Hilfsmittel
  • Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung
bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeitkeine Leistungen
bei dauernder Erwerbsunfähigkeitkeine Leistungen
im Todesfall

Hinterlassenenrenten:

Witwen-/Witwerrente: 80 % der Altersrente

  • Witwe, wenn Kinder vorhanden
  • Kinderlose Witwen, wenn sie 45 oder älter sind und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat
  • Witwer, solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind
    (gemäss EMRK-Urteil endet die auf der Grundlage von Artikel 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelung gilt ab dem 11. Oktober 2022.)

Waisenrenten: 40 % der Altersrente

Vollwaisenrente: 2 × 40 % der Altersrenten
(plafoniert bei 60 % der Maximalrente)

im Pensionsalter

Altersrente:

Referenzalter: Männer 65, Frau 64 – 65 Jahre, – siehe neues Referenzalter für Frauen im Beitrag „AHV-Reform“,. Vorbezug um maximal 2 Jahre, monatlich abrufbar mit monatlichem Kürzungssatz und auch Teilvorbezug möglich oder Aufschub um mindestens 1 Jahr und längstens 5 Jahre möglich mit prozentualen Erhöhungssätzen und auch Teilaufschub möglich.

  • Einzel-Altersrente: 100 %
  • zwei Einzelrenten (Ehepaar): 150 % (plafoniert bei 150 % der Maximalrente)
  • Witwen-/Witwerrente: 80 % der Altersrente
  • Kinderrente: 40 % der Altersrente
bei dauernder Erwerbsunfähigkeitkeine Leistungen
Anpassung der Leistungen

Anpassung der laufenden Renten an die Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex)

alle 2 Jahre

jährlich, sofern der Index mehr als 4 % beträgt

Beitragssätze 2024

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen:

  • AHV: 8,700 %
  • IV: 1,400 %
  • EO: 0,500 %
  • Total: Total 10.600 %

Selbstständigerwerbende AHV/IV/EO: 5,371 bis 10.000 % Mindestbetrag AHV/IV/EO CHF 530.–

Nichterwerbstätige AHV/IV/EO:

nach Vermögen: mind. CHF 530.– 

(Der Beitrag gilt als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat)

Finanzierung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge

der beitragspflichtige Lohn ist nach oben nicht begrenzt (kein Lohnmaximum)

Zuschüsse der öffentlichen Hand

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