AHV-Reform: Implikationen für die Berufspraxis
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Abstimmung vom 25. September 2022
Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk über zwei Vorlagen im Zusammenhang mit der AHV, die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, und somit über die Reform AHV 21 abgestimmt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorlagen miteinander verknüpft waren, mussten beide Vorlagen angenommen werden, um der Reform freie Bahn zu lassen, wobei die MWST-Erhöhung die zusätzliche Hürde des Ständemehrs zu erreichen hatte.
Hinweis: Die Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) wurde mit 50,55% Ja-Stimmen gegen 49,45% Nein-Stimmen, die MWST-Erhöhung wurde deutlicher mit 55,07% Ja-Stimmen und mit 44,93% Nein-Stimmen angenommen, und auch das Ständemehr wurde erreicht.
Mit dieser Abstimmung war es somit vollbracht. Mit der Änderung des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) ist zum ersten Mal seit 1997 eine umfassende Reform gelungen. Die Änderungen treten voraussichtlich ab Januar 2024 in Kraft und haben nachfolgende Auswirkungen.
AHV-21-Reform
Einheitliches AHV-Alter 65
Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten stufenweise von 64 auf 65 Jahre erhöht (siehe Abbildung hier):
- Im Jahr 2025 kommen beim Jahrgang 1961 drei Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
- Im Jahr 2026 kommen beim Jahrgang 1962 sechs Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
- Im Jahr 2027 kommen beim Jahrgang 1963 neun Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
- Ab dem Jahr 2028 und somit ab den Jahrgängen 1964 beträgt das Referenzalter neu 65 Jahre.
Ausgleichsmassnahmen
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:
- Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn die Altersrente im Referenzalter 65 oder später bezogen wird. Der Zuschlag beträgt bis zu CHF 160.–, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
- Tieferer Kürzungssatz als Männer, wenn die Altersrente vor dem Referenzalter 65 bezogen wird. Der Kürzungssatz hängt vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Flexible und schrittweise Pensionierung
Die AHV 21 lässt zu, dass sich eine Pensionierung zukünftig flexibler gestalten lässt. Wird die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezogen (ab 63), wird die Rente gekürzt. Wer die Rente nach dem Referenzalter 65 bezieht (bis maximal 70), erhält einen Zuschlag. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Rente wie bisher ab 62 Jahren beziehen, und für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz. Im Gegensatz zu heute ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später (Teilpensionierung). Die Teilpensionierung kann dabei frei, zwischen 20% bis 80%, gewählt werden.
Rente verbessern
Mit der AHV-21-Reform werden Beiträge, die beim Weiterarbeiten nach dem Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren weiter in die AHV einbezahlt werden, in der Berechnung der Rente berücksichtigt, sofern die Maximalrente (CHF 2390.– oder CHF 3585.– für ein Ehepaar) noch nicht erreicht ist. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Der Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat für Arbeitstätige nach Erreichen des Referenzalters ist optional.
Finanzielle Folgen der AHV-21-Reform
Die AHV-Reform soll in den nächsten zehn Jahren die Ausgaben um rund CHF 9 Mrd. reduzieren. Im Gegenzug wird mit Kosten für die Ausgleichsmassnahmen von rund CHF 2,8 Mrd. und für die flexible Pensionierung von rund CHF 1,3 Mrd. gerechnet. Somit soll insgesamt eine Entlastung der AHV von CHF 4.9 Mrd. erfolgen.
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