AHV-Kinderrente: Voraussetzungen und Höhe der Rente

AHV-Kinderrenten sind ein wichtiger Bestandteil der Alters- oder Invalidenrente und stellen sicher, dass Kinder von Bezügern finanziell abgesichert sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine AHV-Kinderrente ausgerichtet wird, wie hoch diese ist und welche Regelungen im Todesfall des Rentenbezügers gelten.

06.03.2025 Von: Ralph Büchel
AHV-Kinderrente

Kinderrenten

Art. 17/25 BVG

Versicherte, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

AHV-Kinderrente

Pensionierte, die noch für ein minderjähriges Kind zu sorgen haben, erhalten bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes eine AHV-Kinderrente. Die Alters-Kinderrente wird bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern das Kind noch in der Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid ist. Sie beträgt pro Kind 20% der Altersrente.

Die Alters-Kinderrenten werden an den Bezüger der Altersrente überwiesen.

Altersleistungen 
Alters-Kinderrenteje 20%

Invaliden-Kinderrente

Invalide, die noch für ein minderjähriges Kind zu sorgen haben, erhalten bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes eine Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente wird bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern das Kind noch in der Ausbildung oder mindestens 70% invalid ist.

Invalidenrente 
Invaliden-Kinderrenteje 20%

Tod des Rentenbezügers

Nach dem Tod des Rentenberechtigten erhalten die Kinder die Alters-Kinderrente als Waisenrente bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

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