AHV/IV-Leistungen: Höhe der Leistungen aus der ersten Säule
Passende Arbeitshilfen
Einleitung zu AHV/IV-Leistungen
Der Bundesrat prüft alle zwei Jahre die Anpassung der AHV/IV-Leistungen an die Teuerung. Die Minimalrente beträgt CHF 1'260 pro Monat. Die Maximalrente beträgt CHF 2'520 pro Monat (Stand 2025).
Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 1'010.
Erhöhung auch weiterer AHV/IV-Leistungen
Gekoppelt mit der AHV-Mindestrente sind auch weitere Leistungen aus der ersten Säule, namentlich die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie die Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen (EL) betroffen.
Auf der Beitragsseite ergibt sich eine Erhöhung des Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen und für die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer.
Ebenfalls angepasst werden die Grenzeinkommen von Selbstständigerwerbenden für den reduzierten Beitragssatz in der AHV und die sinkende Beitragsskala.
Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt per 1.1.2025 CHF 530.
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin bei der AHV als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1'060 pro Kalenderjahr, entrichtet.
Anpassungen auch in der beruflichen Vorsorge (BVG)
Gleichzeitig erhöhen sich auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend. Gleiches gilt für die maximal steuerbefreiten Einzahlungen in die freiwillige Säule 3a, der gebundenen Selbstvorsorge, ab 2025.