
AHV im Ausland: Weiterführung der obligatorischen AHV/IV

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Weiterführung der obligatorischen AHV/IV
Grundsatz
Erwerbstätige im Ausland sind grundsätzlich nicht mehr in der AHV/IV obligatorisch versichert. Unter gewissen Voraussetzungen jedoch können sie aber weiterhin der obligatorischen AHV/IV unterstellt bleiben, sodass die AHV im Ausland weiterhin gilt.
Die Voraussetzungen sind:
- Lohnzahlung durch Schweizer Arbeitgeber/Arbeitnehmende, die nur einen Teil ihres Lohnes im Ausland von ihrem Schweizer Arbeitgeber erhalten, können die obligatorische Versicherung nur dann weiterführen, wenn ihr Arbeitgeber auch Beiträge auf jenen Lohn ausrichtet, der vom ausländischen Unternehmen ausbezahlt wird.
- die ununterbrochene Versicherteneigenschaft in der AHV/IV vor der Weiterführung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahre
- Einverständnis des Schweizer Arbeitgebers.
Einfluss auf andere Sozialversicherungen
Führt ein Arbeitnehmer die obligatorische AHV/IV weiter, bleibt er den anderen schweizerischen Sozialversicherungen ebenfalls unterstellt, im Besonderen auch dem Familienzulagengesetz, der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG).
Wird die obligatorische AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge (BVG) möglich.
Doppelunterstellung
Die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV hat keinen Einfluss auf den Versicherungsstatus im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird: Eine Doppelunterstellung ist nicht auszuschliessen.
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