Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen: Wer darf in der Schweiz arbeiten?
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Das duale System
Arbeitnehmende aus dem EU-/EFTA Raum haben – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation – gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («FZA») einen (Rechts-)Anspruch auf die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten, sog. Drittstaaten, müssen die hohen Anforderungen des Bundes erfüllen. Gesetzlich festgehalten sind diese im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Zulassungsvoraussetzungen
Arbeitnehmende aus dem EU-/EFTA Raum benötigen lediglich einen gültigen Reisepass/ID, einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber sowie einen Mietvertrag, um in der Schweiz arbeiten zu können. Eine Ausnahme bilden Arbeitnehmende aus Kroatien. Für diese wurden per 01.01.2023 aufgrund der überschrittenen Schwellenwerte die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel aktiviert und Kontingente für B-Bewilligungen (1150) und L Bewilligungen (1007) eingeführt.
Aus Drittstaaten hingegen können nur ausgewiesene Führungskräfte, Spezialisten und andere ausgezeichnet qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden. In der Regel wird ein Masterabschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt. Neben der beruflichen Qualifikation müssen auch die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Höchstzahlen: Der Bundesrat legt jährliche Höchstzahlen für Bund und Kantone fest. Für das Jahr 2023 hat er – wie bereits in den Vorjahren – 4500 Kontingente für B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen) und 4000 Kontingente für L-Bewilligungen (Kurzaufenthaltsbewilligungen) gesprochen. Da infolge des Austritts des Vereinigten Königsreiches aus der EU das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur Anwendung kommt, hat der Bundesrat zusätzlich vorübergehend ein separates Kontingent für UK-Bürger festgelegt. Dieses beläuft sich für das Jahr 2023 auf 2100 B-Bewilligungen und 1400 L-Bewilligungen.
- Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Tätigkeit muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen. Berücksichtigt werden z.B. die jeweilige Arbeitsmarktsituation und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung.
- Inländervorrang: Der Arbeitnehmer muss nachweislich belegen können, dass trotz ausgiebiger Bemühungen weder auf dem inländischen noch auf dem Arbeitsmarkt der EU/EFTA eine geeignete Person für die betreffende Stelle gefunden werden konnte.
- Lohn- und Arbeitsbedingungen: Der Lohn, die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitsbedingungen müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Verhältnissen entsprechen.
- Persönliche Voraussetzungen: Neben den erwähnten beruflichen Qualifikationen werden auch hohe Anforderungen an die Integrationsfähigkeit und den Integrationswillen gestellt. Die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse sowie das Alter des Arbeitnehmenden müssen grundsätzlich eine Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen können.
- Erleichterte Verfahren in Berufen mit grossem Fachkräftemangel: Seit Februar 2023 können die kantonalen Behörden in Berufen mit ausgeprägtem strukturellen Fachkräftemangel die Anforderungen sowohl an den Inländervorrang als auch an die berufliche Qualifikation reduzieren. So kann auf den Nachweis der Suchbemühungen verzichtet werden, wenn stattdessen der Mangelberuf dargelegt werden kann. Derzeit handelt es sich bei den betroffenen Berufsgruppen hauptsächlich um Berufe im Gesundheitswesen, in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Bereichen, Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Führungskräfte in der Unternehmensberatung, der Finanz- und Versicherungsbranche, der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie sowie in der Produktion von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln.
Verfahren
Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum müssen sich innert 14 Tagen nach Einreise in die Schweiz und vor Antritt der Stelle bei der Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes anmelden. Je nach Dauer des Arbeitsvertrages wird ihnen anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt.
Für einen Arbeitnehmenden aus einem Drittstaat reicht der Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel Arbeitsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ein. Diese nimmt eine arbeitsmarktliche Prüfung des Gesuchs vor und trifft einen Vorentscheid. Gibt sie dem Gesuch statt, so leitet sie es zur Genehmigung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, welches den Antrag nach gesamtschweizerischen, arbeitsrechtlichen Zulassungskriterien ebenfalls prüft. Im Falle einer Zustimmung übermittelt das SEM das Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde, welche schlussendlich noch eine polizeiliche Überprüfung vornimmt und nach ebenfalls positivem Entscheid die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Herkunftsland erteilt, wo anschliessend das Einreisevisum abgeholt werden kann. Als Faustregel für die Dauer des gesamten Verfahrens durch die drei Instanzen kann von ca. sechs bis acht Wochen ausgegangen werden.
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