AHV-Beitragspflicht: Wer ist davon betroffen?
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Versicherungspflicht
Die AHV/IV ist eine Volksversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der versicherten Person. Bei ausländischen Staatsangehörigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem Zuzug in die Schweiz oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und endet vorzeitig mit dem Verlassen der Schweiz.
Vom Versicherungsobligatorium erfasst werden alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz begründen, hier eine Erwerbstätigkeit ausüben z.B. Grenzgänger oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind.
Obschon weder Wohnsitz noch Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Schweizer obligatorisch versichert, welche im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder bestimmter privater Hilfsorganisationen tätig sind. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen gilt dies auch für Bürger bestimmter anderer Staaten.
Beitragspflicht
Von der Versicherungspflicht zu unterscheiden ist die Beitragspflicht. Die AHV ist für die andern Sozialversicherungen die so genannte Beitrags-Leitversicherung. Dies gilt absolut für die IV und EO (mit Ausnahme der freiwillig AHV-Versicherten). Die Pflichtigkeit der ALV, der UV und der BV weichen zwar mehr oder weniger wesentlich von der AHV ab. Die Basis stellt aber regelmässig das AHV-pflichtige Einkommen dar. Beispielsweise regelt das BVG in Art. 7 Abs. 2: «Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz (...) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.»
Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder für Schweizer Unternehmen als "Entsandte" unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland arbeiten.
Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des 18. Altersjahres, für nichterwerbstätige (Schüler und Studenten in jedem Fall) am 1. Januar des 21. Altersjahres.
Erwerbstätige ab Referenzalter bleiben für das den Freibetrag (CHF 1400.– pro Monat, entsprechend CHF 16 800.– pro Kalenderjahr) übersteigende Erwerbseinkommen auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters beitragspflichtig.
Zudem sind auch Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende beitragspflichtig. Für sie gelten andere Berechnungsgrundlagen. Diese werden hier nicht behandelt.
Im Überblick:
Ab Geburt bis 31. Dezember des 17. Altersjahres | in allen Fällen nicht pflichtig |
Ab 18. Altersjahr bis 31. Dezember des 20. Altersjahres | pflichtig für Erwerbseinkommen |
Ab 21. Altersjahr bis erreichen des Referenzalters | in jedem Fall pflichtig, egal, ob erwerbstätig oder nicht |
Ab Referenzalter (Frau 64 – 65, Mann 65) | Erwerbseinkommen über Freibetrag, pflichtig |
Bis Tod |
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Beitragspflichtig sind:
die Erwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden (vgl. AHVG 3 IIa),
- solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG 3 I; wobei nach Erreichen des Referenzalters ein sog. Rentnerfreibetrag besteht).
die Nichterwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 I),
- bis zum Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreichen. Vorzeitig Pensionierte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige leisten.
Schematisch ergibt sich als Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht was folgt:
Periode | Erwerbstätige (Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende) | Nichterwerbstätige | ||
---|---|---|---|---|
bis 31.12. nach erfülltem 17. Altersjahr | beitragsfrei | beitragsfrei | ||
ab 1.1. nach erfülltem 17. Altersjahr, bis 31.12. nach erfülltem 20. Altersjahr | volle Beitragspflicht | beitragsfrei | ||
- | ||||
ab 1.1. nach erfülltem 20. Altersjahr bis Referenzalter | volle Beitragspflicht | volle Beitragspflicht | ||
- | ||||
im Referenzalter | beschränkte Beitragspflicht auf Einkommen über Freibetrag | beitragsfrei |
Sonderfälle
Folgende Sonderfälle sind zu beachten:
Familienmitglieder
- Die mitarbeitenden Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind beitragspflichtig erst ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 IId).
Verheiratete Nichterwerbstätige
- Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, wenn der im Sinne des AHVG erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (2 × CHF 514.– = CHF 1028.–) bezahlt (AHVG 3 III).
AHV/IV/EO: Beitragspflichtiger Lohn
Zum beitragspflichtigen Lohn gehören alle Entgelte für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die wichtigsten sind:
Lohn und Zulagen:
- Stundenlöhne, Monatslöhne, Akkordlohn, 13. Monatslohn etc.
- Entschädigungen für Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit etc.
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- Provisionen und Kommissionen (1)
- Orts- und Teuerungszulagen
- Gratifikationen
- Dienstaltersgeschenke
- Prämien für Verbesserungsvorschläge
- Spesen über den Auslagenersatz hinaus
- Entschädigungen der Arbeitgeber für den normalen Arbeitsweg und die üblichen Verpflegungskosten
Lohnfortzahlung:
- Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit (2)
- Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz
- Lohnfortzahlung bei Mutterschaft oder Vaterschaft sowie Betreuungsentschädigung
Indirekte Leistungen des Arbeitgebers:
- Leistungen der Arbeitgeber, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die AHV/IV/EO/ALV/kollektive Krankentaggeldversicherung (KTG) sowie der Steuern bestehen (3)
- regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft (4)
Taggelder und ausfallender Lohn (5)
- Taggelder der EO
- Taggelder der IV
- Taggelder der ALV
- Kurzarbeit oder Schlechtwetterentschädigung: ausfallender Lohn während der Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung (6)
- Taggelder der Militärversicherung
Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Lohnnachzahlungen
- Provisionen
- Feriengelder
- Gratifikationen
- Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung
- Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot
- Von Arbeitgeber nach Gutdünken erbrachte Einlagen zugunsten einzelner Arbeitnehmender in die Personalvorsorge
- Ausgenommen sind lediglich Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei ungenügender beruflichen Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen, sofern sie eine bestimmte Grenze nicht übersteigen (7)
AHV/IV/EO: Nicht beitragspflichtige Entschädigungen
Nicht zum beitragspflichtigen Lohn gehören unter anderem:
Familienzulagen und "echte" Spesen
- Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen
- Spesen im Sinne von Auslagenersatz
Geringfügige Einkommen
- Geringfügige Löhne bis CHF 2300.– sind nicht AHV-pflichtig, ausser im Privathaushalt sowie auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. (8)
Versicherungsleistungen und Renten
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (9)
- Pensionskassenrenten
Arbeitgeberbeiträge
- Beiträge der Arbeitgeber an die Kranken- und Unfallversicherung, sofern die Prämien direkt an die Versicherung gehen und alle Arbeitnehmende gleichbehandelt werden
- Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen
- Arbeitgeberbeiträge an Familienausgleichskassen
Sozialleistungen der Arbeitgebenden, sofern sie eine bestimmte Grenze nicht übersteigen (7)
- Bei ungenügender beruflicher Vorsorge
- bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
Sonstiges
- Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmenden oder an Hinterlassene von Arbeitnehmenden
- Anerkennungsprämien bis CHF 500.– für das Bestehen von beruflichen Prüfungen
- Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums (alle 25 Jahre)
- Naturalgeschenke unter CHF 500.– pro Jahr
- Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke
- Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
- Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht
Erläuterungen
(1) | Provisionen und Kommissionen:
|
(2) | Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge einer Krankheit oder eines Unfalles:
|
(3) | Arbeitgeber übernimmt Arbeitnehmendenbeiträge:
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(4) | Naturalbezüge:
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(5) | Erwerbsausfallentschädigung und weitere Taggelder:
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(6) | Wenn Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung besteht, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge dennoch entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100 % des Lohnes, bezahlen. |
(7) | Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen (Detailbestimmungen siehe Merkblatt 2.05):
|
(8) | Es handelt sich nicht um einen Freibetrag: werden CHF 2300.– überschritten, ist der ganze Lohn AHV-pflichtig. Die Befreiung gilt nicht für die Unfallversicherung. |
(9) | Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität:
|
Besonderheiten
Geringfügige Löhne
Nicht AHV-pflichtig sind so genannte geringfügige Löhne wenn
- der Lohn CHF 2300.– pro Jahr nicht übersteigt,
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht verlangt, und es sich nicht um eine Tätigkeit in einem Privathaushalt handelt (AHV-befreit sind im Privathaushalt lediglich sogenannte Sackgeldjobs bis CHF 750.– an Jugendliche bis 25 Jahre). Ebenfalls nicht anwendbar ist die Befreiung auf Personen, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
Übersteigt der Lohn CHF 2300.– pro Jahr, so ist der ganze Betrag pflichtig. Es handelt sich also nicht um einen Freibetrag. Details finden sich im Merkblatt 2.04.
Achtung:
- Im Privathaushalt sind in der Regel auch geringfügige Löhne nicht beitragsbefreit. Nicht beitragspflichtig sind lediglich Entschädigungen für «Sackgeldjobs» an Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre von max. CHF 750.– pro Kalenderjahr. Ebenfalls nicht anwendbar ist die Befreiung auf Personen, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
- Geringfügige Löhne sind hingegen in aller Regel UV-pflichtig (BU immer, NBU sofern über 8 Wochenstunden).
Freibetrag ab Referenzalter
Mann 65, Frau 64 – 65
Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1400.– monatlich oder CHF 16 800.– jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1400.– im Monat oder CHF 16 800.– im Jahr übersteigt. Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat, in welchem eine Frau das 64. resp. ein Mann das 65. Altersjahr vollendet.
Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Das gilt selbst für die mehrfache Anstellung im gleichen Betrieb oder Konzern, sofern die Löhne einzeln mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Auch bei nur teilweiser Beschäftigung während eines Monats kann der ganze Freibetrag gerechnet werden (z.B. bei Beschäftigung vom 1. bis 10. Februar).
Arbeitgebende können wählen, ob sie den monatlichen oder den jährlichen Freibetrag anwenden. Das gilt allerdings nur bei Beschäftigung während dem ganzen Jahr. Andernfalls beträgt er CHF 1400.– für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat (z.B. 7 × CHF 1400.–). Arbeitnehmende haben das Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht und teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit.
Fragen/Antworten zum Freibetrag:
Ab welcher Abrechnungsperiode sind die Änderungen aus der AHV21 relevant?
Es betrifft erstmals die Abrechnungsperiode 2024. D.h. ein Verzicht auf den Freibetrag kann erstmals mit der Lohnabrechnung Januar 2024 geltend gemacht werden.
Erfolgt der Verzicht auf den Freibetrag einmalig, beim Erreichen des Referenz-alters oder kann jährlich oder monatlich wieder gewechselt werden von Verzicht auf Nicht-Verzicht (oder umgekehrt)?
Es kann für jedes Kalenderjahr neu gewählt werden und die Wahl gilt immer für das ganze Kalenderjahr.
Kann auch rückwirkend (z.B. im Dezember rückwirkend ab Januar) ein Wechsel geltend gemacht werden?
Grundsätzlich muss der Verzicht auf den Freibetrag vor der ersten Lohnzahlung ausgeübt werden.
Ist das Wahlrecht auf Verzicht des Freibetrags pro Arbeitgeber oder pro Anstellung (beim gleichen Arbeitgeber) anwendbar?
Ein Arbeitnehmer kann pro Tätigkeit unabhängig entscheiden, ob er auf die Anrechnung des Freibetrags verzichtet oder nicht.
Wie verhält sich der Abzug des Freibetrags in Kombination mit der gestaffelten Erhöhung des Referenzalters der Frauen?Der Freibetrag gilt für den ersten Lohn nach Erreichen des Referenzalters. Und in diesem ersten Jahr pro rata temporis.
Wie wird bei Nachzahlungen/Korrekturen mit dem Freibetrag umgegangen?
Die Wahl der arbeitnehmenden Person in Bezug auf den Freibetrag erstreckt sich grundsätzlich auch auf Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip). Wenn die arbeitnehmende Person jedoch nicht mehr für denselben Arbeitgeber tätig ist oder nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, gilt die im Bestimmungsjahr der Nachzahlung getroffene Wahl (Bestimmungsprinzip).
Abgrenzung selbstständigerwerbend – unselbstständigerwerbend
Viele Firmen outsourcen alle Tätigkeiten, welche nicht direkt zum Kerngeschäft gehören. Neben Aufträgen an externe Firmen gehören dazu freie Mitarbeitende auf Honorarbasis. Die Frage ist dann, ob diesen die sozialversicherungsrechtliche Stellung als Selbstständigerwerbende zukommt. Vielfach verpflichten Firmen Personen, welche Aufträge gegen Honorar erledigen, ohne dass diese die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Die Ausgleichkassen fordern dann die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungen nach.
Sozialversicherungsrechtlich gelten Personen als selbstständigerwerbend, die
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, sowie
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Eine vertragliche Verpflichtung, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt und die Person die AHV-Beiträge selbst abrechnet, ist letztlich nicht massgebend. Für die Sozialversicherungen sind für die Beurteilung ausschliesslich die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse massgebend.
Nicht als selbstständigerwerbend gelten gemäss WML unter anderem;
- Referentinnen und Referenten, Lehrkräfte, die kein wirtschaftliches Risiko (Teilnehmende rekrutieren, Investitionsrisiko, Inkassorisiko) tragen
- Reisevertreterinnen und -vertreter, auch auf Provisionsbasis (Ausnahme: Geschäftsräume, Personal, Geschäftskosten)
- Akkordanten (Subunternehmer, Unterlieferanten), die kein wirtschaftliches Risiko (eigene Arbeitsstätte, Betriebsmittel, Materialeinkauf) tragen oder nicht direkt regelmässig Drittaufträge ausführen (z.B. Architektinnen und Architekten mit Offertstellungen, Werkvertrag, Garantierisiko, etc. gelten als selbstständigerwerbend)
- Heimarbeitende
- Hauswartinnen und Hauswarte
- Musiker/innen in Gastbetrieben, Hotelbars etc.
- Dolmetscher/innen, welche regelmässig im Betrieb Übersetzungen leisten
- Journalist/innen und Pressefotograf/innen mit Aufträgen
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte mit regelmässigen Aufträgen
- Informatik-Spezialist/innen, die arbeitsorganisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der Auftraggebenden benutzen und persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind
- Taxifahrer/innen und -chauffeure (einer Taxizentrale angeschlossen, auch wenn eigenes Fahrzeug). Im Gegensatz dazu gelten Lastwagenfahrer/innen mit eigenem Fahrzeug als Selbstständigerwerbende.
- Mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn (z.B. in kleingewerblichen Betrieben). Es gilt ein zu deklarierender Globallohn.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist konzipiert für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es erleichtert Arbeitgebern die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, Familienzulagen) und die Steuerdeklaration resp. -abrechnung. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur einmal pro Jahr mit der Ausgleichskasse. Zugleich werden die Steuern mit der Ablieferung von 5 % Quellensteuern an die Ausgleichskasse abgegolten, wodurch ein Lohnausweis entfällt und keine Anmeldung bei der Steuerverwaltung für die Quellensteuer erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat lediglich noch eine Unfallversicherung abzuschliessen.
Der Arbeitgeber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr CHF 22 050.– nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule);
- Die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr CHF 58 800.– (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen;
- Die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden;
Ausgenommen sind die Abrechnung von Grenzgängern aus dem Fürstentum Liechtenstein sowie Frankreich in den Kantonen BL, BS, BE, JU, NE, SO, VD und VS.
AHV/IV/EO: Beiträge
Die Prämien betragen insgesamt für die AHV/IV/EO 10,600 % des AHV-pflichtigen Lohnes, wobei diese je hälftig zu tragen sind. Im Detail:
Arbeitnehmende | Arbeitgeber | Total | |
AHV | 4,350 % | 4,350 % | 8,700 % |
IV | 0,700 % | 0,700 % | 1,400 % |
EO | 0,250 % | 0,250 % | 0,500 % |
Total | 5,300 % | 5,300 % | 10,600 % |
Für erwerbstätige ordentliche Altersrentner gilt ein Freibetrag pro Arbeitgeber von CHF 1400.–/Monat resp. CHF 16 800.–/Jahr. Die Detailbestimmungen finden Sie oben unter Freibetrag ab Referenzalter sowie unter Arbeitsvertrag – Pensionierte oder im Merkblatt 2.01 unter: www.ahv-iv.ch.