Fragen im Bewerbungsgespräch: Was geht zu weit?
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Das Bewerbungsgespräch als Eignungsabklärung
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel (mindestens) ein persönliches Gespräch statt. Dieses soll dazu dienen, den potenziellen Vertragsparteien Aufschluss über die verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu vermitteln.
Im Bewerbungsverfahren gilt noch kein Vertragsrecht. Arbeitgebende und Stellenbewerbende schulden einander jedoch ein Verhalten nach Treu und Glauben. Hieraus ergeben sich gegenseitige Auskunfts- und Mitteilungspflichten.
Fragen im Bewerbungsgespräch
Stellenbewerbende trifft die Pflicht, die für die Eignungsabklärung erforderlichen und geforderten persönlichen Angaben wahrheitsgetreu preiszugeben. Dabei haben Stellenbewerbende die gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten («Auskunftspflicht») und zudem von sich aus gewisse Informationen mitzuteilen («Mitteilungspflicht»). Aufgrund der Mitteilungspflicht müssen Stellenbewerbende von sich aus über Aspekte informieren, welche einen Arbeitsplatzbezug aufweisen.
Das Fragerecht der Arbeitgebenden ist allerdings begrenzt und unterliegt gewissen Schranken.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitgebende dürfen im Rahmen des Bewerbungsgesprächs nur Fragen stellen, die mit der zu besetzenden Arbeitsstelle in einem Zusammenhang stehen und an deren Antwort ein berechtigtes Interesse besteht. Nach dem Grundsatz aus Art. 320 OR haben Stellenbewerbende prinzipiell über alles Auskunft zu geben, was sich auf die Anstellung und die spezielle Eignung hierfür auswirken kann. Art. 328b OR hält weiter fest, dass Daten über Arbeitnehmende nur so weit bearbeitet werden dürfen, als sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Obgleich die Bestimmung sich nur auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse zu beziehen scheint, gilt sie auch für das Bewerbungsverfahren.
Ebenfalls findet das Datenschutzgesetz Anwendung im Bewerbungsgespräch und verlangt generell die Verhältnis- und Zweckmässigkeit von Datenbearbeitungen (Art. 4 DSG). Gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen ist zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden.
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