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Bewertungsplattformen: Was sagt der Datenschutz?

Plattformen, bei denen man Arbeitgeber bewerten kann, gewinnen an Bedeutung – gerade in einem Arbeitnehmermarkt. Immer wieder fühlen sich Arbeitgeber unfair bewertet. Die Chancen, dagegen vorzugehen, sind aber klein.

25.09.2023 Von: Ursula Uttinger
Bewertungsplattformen

Es ist heute üblich, dass auf Bewertungsplattformen Unternehmen bewertet werden. Von der Unternehmenskultur über Karrieremöglichkeiten bis hin zu Lohn und weiteren Benefits lässt sich alles taxieren. Dabei steht auch eine wichtige Frage im Zentrum: Würde man das Unternehmen weiterempfehlen? Es liegt auf der Hand, dass Rückmeldungen eher dann gemacht werden, wenn ein Unternehmen verlassen wird, weil man nicht mehr glücklich war. Eine anonyme Plattform bietet sich dann an (übrigens: nicht anders als bei anderen anonymen oder auch pseudonymen Bewertungen), wenn man sich geärgert hat. Darum ist Vorsicht geboten, was man aus solchen Bewertungen herausliest; dies zeigt sich auch in diversen Artikeln zu diesen Bewertungsplattformen.1

Anonymität auf Bewertungsplattformen fördert Missbrauch

Gemäss den Richtlinien der Bewertungsplattformen sind nur echte Bewertungen erlaubt. Dies ist ein Appell – eine Kontrolle ist nicht möglich. Es kann nicht überprüft werden, ob die Person, die eine Bewertung abgibt, tatsächlich dort gearbeitet hat. Dass solche Fake-Bewertungen vorkommen können, wird selbst von einzelnen Bewertungsplattformen eingeräumt: «Mit einem Zwei-Stufen-Prozess kontrollieren wir die Qualität der Bewertungen und nutzen dabei alle uns zur Verfügung stehenden Mittel, um Missbrauch vorzubeugen. In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass Nutzer*innen eine Bewertung abgeben, obwohl diese gar nicht beim bewerteten Unternehmen gearbeitet oder sich dort beworben haben.»2 Folglich kann irgendeine Bewertung über irgendein Unternehmen abgegeben werden. Dies kann aber auch umgekehrt genutzt werden: Ein Unternehmen kauft eine gute Bewertung.

Dies ist ziemlich einfach. Im Rahmen einer Bachelorarbeit an der Hochschule Luzern hat ein Student bei einer Internetrecherche sehr schnell über zehn Anbieter für Fake-Bewertungen gefunden; diese kosten unterschiedlich viel – sind aber insgesamt relativ günstig. Auch hier geben die Plattformen zu: «Sogenannte Bewertungs-Agenturen bieten gefälschte Bewertungen zum Kauf an. In der Regel haben diese Anbieter ihren Sitz im Ausland, um so eine Rechtsverfolgung nach deutschem Recht zu umgehen. Verkauf, Kauf sowie die Verbreitung (auch das Verbreitenlassen) solcher Fake-Bewertungen stellen einen Verstoss gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar und können von Wettbewerbern sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbänden als unzulässig abgemahnt und rechtlich verfolgt werden. Irreführend und somit rechtswidrig sind auch solche Bewertungen, deren Inhalte von Arbeitgebern beauftragt und instruiert wurden» (ebenfalls aus Kununu).

Interesse der Öffentlichkeit überwiegt

Ein Urteil bezüglich Bewertungsplattformen über Arbeitgeber gibt es bis heute nicht. Es gibt ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Ärzte-Bewertungsportal «Jameda». Aus der schriftlichen Begründung vom 21. Oktober 2021 geht hervor, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die Interessen der Öffentlichkeit gegenüber den Interessen der möglicherweise negativ Bewerteten überwiegen würden. Im Urteil wurde sogar berücksichtigt, dass nicht auszuschliessen sei, dass solche Portale missbraucht werden könnten und «unwahre, beleidigende oder sonst unwahre Aussagen ins Netz» gestellt würden. Demgegenüber bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen bezüglich einer Dienstleistung (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021, Az. VI ZR 488/19).

Unter dem Stichwort Meinungs- und Kommunikationsfreiheit sind solche Portale grundsätzlich erlaubt. Unwahre Behauptungen oder Beleidigungen fallen aber nicht darunter. Hier gibt es Möglichkeiten für betroffene Unternehmen: Diese können verlangen, dass falsche Aussagen gelöscht werden. Doch was ist falsch, wenn es um eine subjektive Bewertung geht? Wer welche Aussage gemacht hat, ist nicht ersichtlich, denn es wird ja den Bewertenden Anonymität zugesichert.

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