Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Ausbildungsvereinbarung: Diese Punkte gilt es zu beachten

Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmenden ist gross. Weiterbildungen sind daher zentral. Dieser Artikel geht näher auf den Inhalt der zwischen den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zu schliessenden Ausbildungsvereinbarung ein.

15.07.2024 Von: Raffael Breitler
Ausbildungsvereinbarung

Grundlagen

Rechtliche Vorgaben betreffend Weiterbildungen finden sich nur vereinzelt. Seit 2017 sind zwar das Weiterbildungsgesetz sowie die Verordnung über die Weiterbildung in Kraft. Diese beinhalten jedoch keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Weitere Bestimmungen sind etwa in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, im Gleichstellungsgesetz, im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe oder in der Verordnung über die Luftfahrt zu finden. Teilweise enthalten auch Gesamtarbeitsverträge entsprechende Vorgaben. Im Obligationenrecht sind ebenfalls kaum relevante Bestimmungen zu finden. Nebst einem Anspruch auf Bildungsurlaub im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit beinhaltet Art. 328 OR lediglich die Verpflichtung der Arbeitgebenden, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen, wozu das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmenden gezählt wird.

Allgemeine Regelungen betreffend Weiterbildung werden daher oftmals in betriebsinternen Reglementen oder in Richtlinien aufgenommen und sodann in individuellen Weiterbildungsvereinbarungen fallbezogen konkretisiert. Falls nicht bereits allgemeine Bedingungen vorhanden sind, bedarf es in der Regel einer etwas ausführlicheren individuellen Ausbildungsvereinbarung.

Form und Inhalt

Ausbildungsvereinbarungen bedürfen nicht zwingend der Schriftlichkeit. Sie können auch stillschweigend geschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Weiterbildungsverpflichtung

Mit Blick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien vereinbaren, dass sich die Arbeitnehmenden zu einer Teilnahme an einer bestimmten Weiterbildungsveranstaltung verpflichten. Demgegenüber stehen Ausbildungsvereinbarungen, welche dem Wunsch des Arbeitnehmenden entspringen.

Arbeitszeit

In der Ausbildungsvereinbarung ist festzuhalten, ob die Weiterbildung Arbeitszeit darstellt oder nicht, ob allenfalls das Pensum vorübergehend reduziert wird, ob die Weiterbildung an Arbeitstagen stattfindet oder ob dafür Ferientage bezogen, Zeit vorgeholt oder Mehrstunden kompensiert werden müssen oder ob unbezahlter Urlaub gewährt wird.

Soweit die Weiterbildung von den Arbeitgebenden angeordnet wurde oder von Gesetzes wegen (z. B. bei medizinischem Personal) vorgeschrieben ist, gilt die Zeit für die Weiterbildung zwingend als Arbeitszeit. Die für die Vor- und Nachbereitung aufgewendete Zeit zählt ebenfalls zur Arbeitszeit. Dabei sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu beachten. Gilt die Ausbildungszeit nicht zwingend als Arbeitszeit, können und sollten die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung treffen.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren