Provision: Zusatzverdienst mit rechtlichen Tücken

Die Provision als direkter Leistungslohn ist vor allem im Verkauf weitverbreitet. Doch in rechtlicher Hinsicht sind verschiedene Verträge möglich, welche unterschiedliche Konsequenzen haben.

27.10.2020 Von: Thomas Wachter
Provision

Die Provision

Bei der Provision erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften, Neukundenanwerbungen etc. In der Regel ist diese in Prozenten des erzielten Umsatzes (meist Nettoverkaufspreise ohne Rabatte) festgelegt.

 

 

Praxis-Beispiel:
Die X. AG betreibt einen Grossvertrieb für Postkarten. B. ist bei der X. AG als Aussendienstmitarbeiter tätig. Er erhält einen monatlichen Fixlohn von CHF 1250.– und 8% des Umsatzes auf dem von ihm vermittelten Kartenverkaufs als Provision, zudem eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 1100.– und eine Büroentschädigung von CHF 200.– pro Monat.

In rechtlicher Hinsicht sind dabei verschiedene Verträge möglich, welche unterschiedliche Konsequenzen haben:

  • Einzelarbeitsvertrag
  • Handelsreisendenvertrag
  • Auftragsverhältnis (meist ein Agenturvertrag).

Provisionsvereinbarungen führen häufig zu Konflikten und Gerichtsentscheiden. Oft ist dabei strittig, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Entscheidend ist der Charakter des Vertragsverhältnisses und nicht dessen Bezeichnung im Vertrag.

Noch entscheidender ist die Frage, ob ein Verkaufsagent als unselbständigerwerbend oder selbständigerwerbend im Sinne der AHV gilt. In einer Reihe von Entscheiden stellten die Gerichte fest, dass es sich um unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt.

Praxis-Beispiel:
Es ist gut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den jeweiligen Vertragstyp tatsächlich gegeben sind und vor allem bei Agenturen, ob die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit tatsächlich gegeben sind. Es kann existenzbedrohend sein, wenn sich für eine Versicherungsgesellschaft herausstellt, dass alle Mitarbeitenden einer vermeintlich selbstständigen Agentur unselbstständige Mitarbeitende sind und rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge von über CHF 100 000.– fällig werden.

Klassische echte Leistungslohnkomponenten sind der Akkord und die Provision. Während der Akkord an Bedeutung verloren hat, ist die Provision vor allem im Verkauf weit verbreitet.

Verschiedene Varianten

Bei der Provision erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften, Neukundenanwerbungen etc. In der Regel ist diese in Prozenten des erzielten Umsatzes (meist Nettoverkaufspreise ohne Rabatte) festgelegt.

Der Provisionsanspruch entsteht im einfachsten Fall, sobald ein Umsatz erzielt worden ist. Daneben sind auch Geschäfte mit gestaffelter Erfüllung (zum Beispiel bei Versicherungsverträgen oder Abzahlungsverträgen) möglich. Wird eine gestaffelte Erfüllung schriftlich vereinbart, bedeutet dies, dass mit der Fälligkeit jeder Rate auch ein Provisionsanspruch fällig wird.

Die Entlöhnung auf Provisionsbasis kennt zwei Formen:

  • Provision ohne Fixlohn
  • Provision mit Fixlohn

Meist ist dem Arbeitnehmer ein bestimmter Kundenkreis oder ein Reisegebiet zugewiesen. Dabei ist ihm die Provision auf allen Geschäfte auszurichten, welche von ihm vermittelt oder abgeschlossen wurden.

Möglich ist auch eine Ausschliesslichkeitsklausel für ein Marktsegment zu vereinbaren. Beispielsweise wird dabei der Markt in verschiedene geografische Gebiete unterteilt und jedem Verkäufer ein Gebiet ausschliesslich zugeteilt. Der Arbeitnehmer hat dabei Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden in seinem Gebiet abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob er zum Geschäftsabschluss beigetragen hat oder nicht.

Praxis-Beispiel:
Die Y. AG ist als Versicherungsbrokerin tätig und berät Private und Firmenkunden in Versicherungs- und Finanzfragen. Sie vermittelt zwischen ihren Kunden und den Versicherungsgesellschaften den Abschluss von Versicherungsverträgen, wofür sie Abschlussprovisionen oder jährlich wiederkehrende Courtagen erhält.

B. ist bei der Y. AG als Vorsorge- und Anlageberater tätig. und vermittelt Einzellebensversicherungen. Er ist ist auf "Kommissionsbasis" angestellt und erhält von der Y. AG auf den durch ihn vermittelten Geschäften 60% der Abschlussprovisionen und 20% der jährlich wiederkehrenden Courtagen. Im Arbeitsvertrag ist ein Provisionsvorschuss von monatlich brutto CHF 5000.– vereinbart.

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