E-Autos: Chancen und Grenzen von Benefits im Bereich E-Mobilität

Um die nachhaltige Mobilität zu fördern, gibt es Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden empfehlen, sich ein E-Auto zu kaufen, und die bieten teilweise sogar den Anreiz, in der Unternehmung kostenlos «tanken» zu können. Doch wie wirken sich solche Benefits auf die Besteuerung (Lohnausweis) aus, und welche möglichen Szenarien rund um das Thema ergeben für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmende Sinn?

17.07.2023 Von: Tanja Biel
E-Autos

Einleitung

Natürlich wollen auch Arbeitgeber nachhaltige Mobilität fördern, und so wird der Blumenstrauss an Fringe Benefits zum Thema Elektromobilität für Mitarbeitende immer grösser. Den oft zitierten Pfad «Roadmap Elektromobilität 2025» haben sich zwischenzeitlich viele Arbeitgeber auf die Fahne geschrieben. Die Roadmap 2025 will der Elektromobilität in der Schweiz zum Durchbruch verhelfen. Folgende drei Ziele werden dabei verfolgt: 50% Streckenfahrzeuge bei den Neuzulassungen, 20 000 für alle zugängliche Ladestationen und nutzerfreundliches Aufladen am Arbeitsort, zu Hause und unterwegs. So sieht die Theorie aus, aber was lässt sich in der Praxis wirklich umsetzen?

Trend E-Autos als Geschäftswagen

Tatsächlich ist es so, dass die Anzahl an Unternehmen, die im Bereich der Geschäftswagen auf E-Mobilität setzen, ständig ansteigt. Allerdings ist es aus diversen Gründen trotzdem noch ein weiter Weg, bis die Mehrheit der Unternehmungen auf E-Geschäftswagen umsteigt.

Sind Fringe Benefits rund um das E-Auto sinnvoll?

Egal ob sich eine Unternehmung dafür entscheidet, die ganze Firmenflotte mit E-Autos zu bestücken, eine gemischte Flotte aus E-Autos und Verbrennern in Betracht gezogen wird oder ob sie sich lediglich für Fringe Benefits im Bereich der E-Mobilität entscheidet, jede dieser Entscheidungen bringt einiges an Denkarbeit mit sich.

Wie bereits bekannt ist, wird dem, der einen Geschäftswagen privat nutzt, ein Privatanteil als geldwerte Leistung auf seinen Lohn aufgerechnet. Mit diesem Betrag werden die Amortisation und auch der Unterhalt anteilsmässig abgegolten. So wird die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers qualifiziert und ist somit im Lohnausweis zu deklarieren. Steuerlich wird dieser Betrag mit einer Pauschale von 0,9% (seit 1. Januar 2022 – vorher 0,8%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs aufgerechnet, inkl. Arbeitswege. Das ist soweit klar.

Als Basis für die Berechnung wird der Barkaufpreis des Fahrzeugs hinzugezogen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass bei Elektrofahrzeugen der Kaufpreis gegenüber einem Verbrenner einiges höher ist, die Unterhaltskosten und der Abschreiber bei einem E-Auto längerfristig aber günstiger ausfallen. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied. Eine Unternehmung sollte sich somit hinsichtlich Gleichbehandlung und Fairness grundsätzlich ein paar Gedanken machen bzw. sollte sich den Umstand einfach bewusst machen, dass die höheren Anschaffungspreise von E-Fahrzeugen zu einem höheren Privatanteil der Mitarbeitenden führen und im Lohnausweis mit 0,9% vom Nettoanschaffungspreis exkl. MWST pro Monat aufgerechnet werden.

In einem Beispiel kann dies so aussehen:
Beim Firmenfahrzeug mit Verbrennungsmotor, z.B. einem VW Passat, würde dem Mitarbeitenden ein Privatanteil von 0,9% von CHF 46 320.– = CHF 416.90 pro Monat aufgerechnet.
Bei einem vergleichbaren Elektrofahrzeug würden dem Mitarbeitenden 0,9% von z.B. CHF 59 550.– = CHF 535.95 pro Monat aufgerechnet. Das ergibt eine Differenz pro Jahr von CHF 1428.85.

E-Geschäftswagen – was gilt es zu beachten?

Es liegt auf der Hand, dass das Umsteigen von Verbrennungsmotoren auf E-Fahrzeuge auch in puncto Sozialversicherungspflicht und steuerliche Handhabung einige Fragen aufwirft. Es geht einerseits um das Geschäftsfahrzeug als solches (Stromladung zu Hause, Privatanteil Ladestation) wie andererseits auch um die Nutzung des privaten E-Autos für geschäftliche Zwecke (Kilometerentschädigung, inkl. Stromzuschlag?). Bis heute haben die Kantone hier keine einheitlichen Richtlinien herausgegeben. Zusammengefasst gilt Folgendes:

  • Für die geschäftliche Nutzung privater Elektroautos gilt schweizweit weiterhin, dass 0.70 Rp/km abgerechnet werden können. Darin seien auch allfällige Stromkosten für die Ladung abgedeckt. Im Gegenzug entfallen die Benzin-/Dieselkosten.
  • Bei Elektro-Geschäftsfahrzeugen mit privater Nutzung stellt sich die Frage, wie die im privaten Umfeld generierten Stromkosten (Ladung über Nacht) für das Geschäftsfahrzeug seitens Unternehmung an den Mitarbeitenden rückvergütet werden.
  • Die meisten Kantone erlauben die Abrechnung zum effektiven Ansatz. Dies kann beispielsweise über einen installierten Stromzähler erreicht werden.
  • Denkbar wäre auch ein praktischer Ansatz (Anzahl Strom × gefahrene Kilometer). Kantone wie Zürich nennen mit CHF 60.– pro Monat oder Zug mit CHF 70.– bis CHF 80.– pro Monat bereits Pauschalansätze.
  • Im Kanton Nidwalden beispielsweise werden zurzeit keine Spesenreglemente im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen genehmigt.
  • In manchen Kantonen, z.B. Luzern, wird für das Eruieren des Privatanteils die Wallbox zum Fahrzeugkaufpreis addiert. Es gilt: Nettobarkaufpreis Fahrzeug plus Wallbox à 0,9% (pro Monat).
  • So ergeben sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederum verschiedene Fragen. Je nach Konstellation muss dann der Arbeitnehmende den Restwert der Wallbox an den Arbeitgeber zurückvergüten.

So ist man als Arbeitgeber gut beraten, vor der Umstellung auf geschäftliche Elektrofahrzeuge diese Details zu klären und auch die Reglemente entsprechend anzupassen. Neben dem Kauf gibt es jedoch auch eine Alternative wie Elektrische Autos für Miete. Diese Option kann besonders attraktiv für diejenigen sein, die sich noch nicht sicher sind, ob sie ein Auto kaufen müssen oder langfristige finanzielle Verpflichtungen vermeiden möchten. 

Spesenvergütung der Strombezüge durch das Unternehmen an den Mitarbeitenden

Wie beim Benzin- oder Dieselbezug bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, vergütet der Arbeitgeber im Spesenfall die Gesamtkosten der Strombezüge an den Mitarbeitenden.

Es gibt verschiedene Arten, wie bei Elektrofahrzeugen der Strombezug am Wohnort, Arbeitsort oder an einer öffentlich zugänglichen Ladestation abgerechnet werden kann:

  • durch eine effektive Abrechnung
  • durch eine Abrechnung über Spesen
  • durch eine pauschale Abrechnung

Da am Wohnort des Mitarbeitenden eine Ladestation mit Zähler installiert sein müsste, ist die effektive Abrechnung der Stromkosten momentan noch sehr kompliziert und teilweise kaum umsetzbar. Ist zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus bereits eine Ladestation installiert, ist es meist nicht möglich, ein weiteres System zu installieren, und oftmals erhält man vom Eigentümer auch keine Einwilligung dazu. So könnte der Mitarbeitende zwar trotzdem günstigen Strom in der Nacht beziehen, aber eine effektive Abrechnung ist in diesem Fall meistens nicht möglich.

Es besteht auch noch die Möglichkeit der effektiven Spesenabrechnung. Leider müsste der Strombezug aber in den meisten Fällen geschätzt werden oder separat aufgeführt werden, da es oftmals nicht möglich ist, die effektiven Stromkosten des Elektrofahrzeugs zu definieren. Dazu kommt, dass die Strompreise in der ganzen Schweiz sehr verschieden sind und auch noch nach Tageszeit variieren.

Gemäss der «Mustervorlage der Schweizerischen Steuerkonferenz unter Punkt 2.5. Geschäftsfahrzeug» ist folgender Passus zu finden:

«Wird den Mitarbeitenden ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von maximal CHF 60.– für das Laden des Fahrzeuges am Wohnort des Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für den privaten Stromverbrauch in Verbindung mit dem Elektrofahrzeug abgegolten. Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk ‹Stromvergütung E-Fahrzeug› ausgewiesen. Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.»

Dies würde bedeuten, dass eine Zahlung an den Mitarbeitenden, die grösser als CHF 60.– pro Monat ist, ebenfalls als Lohn im Lohnausweis deklariert werden muss. Unter diesem Punkt werden alle Kosten für private und geschäftliche Fahrten von der Steuerbehörde – mit Ausnahme von Treibstoffbezügen in den Ferien – akzeptiert.

Privates E-Fahrzeug aufladen und Rückvergütung an den Mitarbeitenden

Es liegt auf der Hand, dass Mitarbeitende ihr E-Fahrzeug – sei dies ein Privat- oder Firmenwagen – möglichst unkompliziert und möglichst überall an den Strom anschliessen wollen (zu Hause und am Arbeitsplatz). Wenn sie Langstrecken fahren, müssen sie auch die Möglichkeit haben, das E-Fahrzeug unterwegs zu laden.

Es stellt sich die Frage, wie die im privaten Umfeld generierten Stromkosten (Ladung über Nacht) für das Geschäftsfahrzeug seitens Unternehmung an den Mitarbeitenden rückvergütet werden.

Die meisten Kantone erlauben die Abrechnung zum effektiven Ansatz. Dies kann beispielsweise über einen installierten Stromzähler erreicht werden. Denkbar wäre auch ein praktischer Ansatz (Anzahl Strom × gefahrene Kilometer). Kantone wie Zürich nennen mit CHF 60.– pro Monat oder Zug mit CHF 70.– bis CHF 80.– pro Monat bereits Pauschalansätze. Im Kanton Nidwalden hingegen werden zurzeit keine Spesenreglemente im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen genehmigt.

Förderbeitrag für eine Ladestation durch die Unternehmung

Es liegt im Interesse der Unternehmung, dass die Mitarbeitenden den Strom möglichst zum Niedertarif in der Nacht an ihrem Wohnort beziehen. Aus diesem Grund entscheiden sich immer mehr Unternehmungen, einen Förderbeitrag für eine Ladestation am Wohnort des Mitarbeitenden zu sprechen.

Bei Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor ist es ganz normal, dass die Mitarbeitenden eine Treibstoffkarte erhalten. So können Treibstoffbezüge, ausser jene in den Ferien, direkt vom Unternehmen bezahlt werden. Dieser Prozess ist bei den meisten Steuerämtern akzeptiert und führt zu keinen Problemen. Nun, wie sieht es aber bei den E-Autos aus? Auch hier ist die Sachlage etwas komplizierter, denn die Kosten für den Strom sind je nachdem, wo er bezogen wird, total unterschiedlich (Wohnort/öffentliche Ladestation/Ort/Zeit).

Aus Sicht der Unternehmung ist der Strombezug somit normalerweise am Arbeitsort oder über Nacht am Wohnort. Was sehr teuer ist, ist das Laden an sogenannten Schnellladestationen an öffentlichen Orten. Unternehmen sollten aus Kostengründen versuchen, das Laden an solchen Orten zu vermeiden, so ergibt es Sinn, eine Ladestation am Wohnort des Mitarbeitenden aus Unternehmenssicht zu unterstützen. Vor allem auch bei Aussendienstmitarbeitenden, die nur selten am offiziellen Arbeitsort sind und günstigen Strom beziehen können.

Lohnausweis Privatanteil Geschäftsfahrzeug in Bezug auf Elektroautos

Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (Formular 11) der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, gültig ab 1. Januar 2023, steht unter Ziffer 2.2/22 Folgendes:

«Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme ausschliesslich der Benzinkosten oder der Kosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen genügt dagegen nicht), so ist im entsprechenden Feld 2.2 des Lohnausweises keine Aufrechnung vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist folgender Text anzubringen: ‹Privatanteil Geschäftsfahrzeug im Veranlagungsverfahren abzuklären›.»

Im Lohnausweis wird unter Feld 2.2 keine Aufrechnung vorgenommen. Allerdings ist unter Ziffer 15 folgender Text anzubringen: «Privatanteil Geschäftsfahrzeug im Veranlagungsverfahren abzuklären».

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