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Quellensteuerabrechnung: Welcher Kanton ist zuständig?

Für eine korrekte Quellensteuerabrechnung braucht es viele kleine Komponenten, welche berücksichtigt werden müssen – die Kantonszuständigkeit ist eine davon. Nachfolgend wird erläutert, wann welcher Kanton zuständig ist.

21.03.2024 Von: Brigitte Zulauf
Quellensteuerabrechnung

Quellensteuerabrechnung: Kantonszuständigkeit

Grundsatz der Pro-rata-temporis-Besteuerung:

Nach den vorgenommenen Änderungen des StHG auf 1. Januar 2001 ist im ordentlichen Verfahren die Veranlagung einer natürlichen Person grundsätzlich für die ganze laufende Periode durch denjenigen Kanton vorzunehmen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat (Einheit der Steuerperiode, vgl. Art. 68 StHG). Bei der Besteuerung an der Quelle wird, im Gegensatz zum ordentlichen Veranlagungsverfahren, jede Änderung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen sofort (in der Regel per Folgemonat) berücksichtigt.

Mit der sorgfältigen Evaluation, welcher Kanton für die Situation resp. den Mitarbeitenden zuständig ist, ergibt sich die Auswahl der korrekten Tarifcodetabelle des zuständigen Kantons. Da die Staats- und Gemeindesteuern vom zuständigen Kanton definiert werden, hat dies einen Einfluss auf den anzuwendenden Prozentsatz für den Mitarbeitenden. Die Bundessteuertarife sind in diesen Tarifen mit integriert.

Die folgende Tabelle zeigt die Zuständigkeit der Kantone:

PersonenkreisZuständiger Kanton für Quellensteuern
vereinfachtes Abrechnungsverfahrenzuständige Ausgleichskasse
ausländische Arbeitnehmende ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung für Erwerbseinkommen (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz)Wohnkanton
Wochenaufenthalter (ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz)Wochenaufenthaltskanton

Grenzgänger

Arbeitnehmende im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs (ohne Seeleute für die Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs) oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse von einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz

Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland (Art. 93 DBG)

Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 97a DBG

Unternehmenssitz resp. Betriebsstättenkanton
Künstler, Sportler und Referenten (selbstständige und unselbstständige Tätigkeit)Ort der Ausübung der Tätigkeit

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