
Quellenbesteuerung: Korrekte Abrechnung der Quellensteuern

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Allgemeines zur Quellenbesteuerung
Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck «an der Quelle besteuern», dass die Steuer nicht vom Empfänger des steuerbaren Betrags (Gläubiger der Vergütung), sondern von dessen Schuldner zu entrichten ist. Es handelt sich also um ein Verfahren, in welchem der Schuldner einer steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer direkt von dieser Leistung in Abzug bringt und anschliessend im Namen des Leistungserbringers an die zuständige kantonale Steuerverwaltung überweist. Steuersubjekt bleibt der Gläubiger der steuerbaren Leistung. Die Tätigkeit der Steuerbehörde beschränkt sich grundsätzlich auf die Kontrolle des gesetzeskonformen Steuerbezugs durch den Schuldner der steuerbaren Leistung. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern kennt die Schweiz keine allgemeine Lohnquellensteuer. «Die Erhebung der Quellensteuer ist dementsprechend auf ganz bestimmte, im Gesetz genau umschriebene Fälle beschränkt.» Wo eine gesetzliche Grundlage fehlt, darf grundsätzlich kein Quellensteuerabzug erfolgen. Eine Ausnahme bildet die Besteuerung des Entsandten, wenn das ihn aufnehmende Schweizer Unternehmen als dessen faktischer Arbeitgeber zu sehen ist.
Die Quellenbesteuerung kommt in der Schweiz anstelle des ordentlichen Verfahrens und Bezugsverfahrens für zwei verschiedene Hauptkategorien von Steuerpflichtigen zur Anwendung. Bei der ersten Kategorie von Quellensteuerpflichtigen handelt es sich um ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Bei dieser Personenkategorie wird angenommen, dass ihr die Erfüllung der umfangreichen Mitwirkungspflichten des ordentlichen Veranlagungs- und Bezugsverfahrens nicht zugemutet werden kann. Dies vor allem aus sprachlichen Gründen, aber auch weil die Betroffenen mit dem schweizerischen Rechtssystem und den Behördenzuständigkeiten oft wenig vertraut sind. Die Besteuerung an der Quelle stellt in diesen Fällen also eine administrative Vereinfachung des Verfahrens dar, die sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden verschiedene Vorteile mit sich bringt, wie das Nichtausfüllen der Steuererklärung, ein stark verkürztes Veranlagungsverfahren, Rationalisierung und Sicherheit in Bezug auf die Erhebung.
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