Lohnzahlung: Lohn in grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen
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Leistungsabhängige Boni in der Lohnzahlung
Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern Boni aus. Diese können verschiedene Gründe haben. Grundsätzlich stellen sich immer dann Abgrenzungsprobleme, wenn sich der Bonus auf die Arbeitsleistung bezieht und diese in verschiedenen Ländern ausgeübt wird.
Arbeitgeber richten oft jährliche Bonuszahlungen aus, welche sich jeweils auf die Arbeitsleistung des Mitarbeitenden im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehen. Der Rechtsanspruch entsteht üblicherweise erst kurz vor der Auszahlung und somit nicht bereits im alten Geschäftsjahr.
Praxisbeispiel
Herr Müller beginnt seinen Einsatz in der Schweiz am 1. November 2018. Er war vorher in Deutschland beim gleichen Arbeitgeber tätig. Im Frühjahr 2019 erhält er einen Bonus für seine Arbeitsleistung im Geschäftsjahr 2018, welches dem Kalenderjahr entspricht. Da er seine Arbeitsleistung nur zu 2/12 in der Schweiz verbracht hat, hat die Schweiz auch nur das Besteuerungsrecht auf diesem pro rata Anteil. Das Besteuerungsrecht für die restlichen 10/12 steht Deutschland zu.
Zieht ein Mitarbeiter aus der Schweiz weg und verlegt den Wohnsitz ins Ausland, unterliegen solche leistungsbezogenen Boni, welche nach Wegzug ausbezahlt werden, der Quellensteuer. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 festgehalten.
Die Mitarbeiter sollten daher vor dem Wegzug darüber orientiert werden, dass auf dem die Schweiz betreffenden Bonusanteil die Quellensteuer am Sitz des Arbeitgebers erhoben wird und die Auszahlung netto erfolgt. Da die Steuerbelastung am Sitz des Arbeitgebers höher sein kann, als am ehemaligen Wohnort des Mitarbeiters, ist eine Vorinformation empfehlenswert.
Praxisbeispiel
Herr Huber hat die Schweiz am 1. Juli 2018 definitiv verlassen um in Singapur beim gleichen Arbeitgeber eine neue Stelle anzutreten. Im Frühjahr 2019 erhält er den Bonus fürs vorherige Geschäftsjahr. Da er dieses zu 50% in der Schweiz verbracht hat, behält der schweizerische Arbeitgeber auf diesem Anteil die Quellensteuer ein. Diese bedeutet für Herrn Huber die definitive Steuerlast, da er sich in der Schweiz abgemeldet und seinen Wohnsitz nach Singapur verlegt hat. Er reicht somitkeine Steuererklärung mehr ein und mangels persönlicher Anknüpfung ist die Quellensteuer am Sitz des Arbeitgebers abzuführen.
Vergangenheitsbezogene Abgangsentschädigungen
Das korrekte Reporting von Abgangsentschädigungen wirft in der Praxis viele Fragen auf. Ein Grund dafür ist, dass die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht nicht klar einem der Vertragsstaaten zuweisen. Welche Funktion der Kapitalabfindung zukommt, ist deshalb im Einzelfall zu beurteilen.
Als auf die Vergangenheit bezogene Abgangsentschädigungen sind insbesondere Treueprämien für lange Dienstverhältnisse sowie ein Entgelt für vergangene Arbeitsleistungen einzuordnen. Es handelt sich dabei um Kapitalabfindungen mit Ersatzeinkommenscharakter.
Bei einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis werden solche Zahlungen aus schweizerischer Sicht wie leistungsbezogene Boni betrachtet und in den betreffenden Staaten anteilig besteuert. Hier ist zu erwähnen, dass nicht zwingend jedes Land diese Zahlungen gleich interpretiert und es somit, trotz bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen unter Umständen zu einer Doppelbelastung kommen kann. Daher sollte die Besteuerung von vergangenheitsbezogenen Abgangsentschädigungen immer zwischen allen betroffenen Staaten abgeklärt werden.
Praxisbeispiel
Herr Sommer war 20 Jahre bei der Unternehmung X tätig und wird aus betrieblichen Gründen entlassen. Von diesen 20 Jahren war er 10 Jahre in der Schweiz, 5 Jahre in Deutschland und 5 Jahre in Frankreich. Er erhält eine Treueprämie für die langjährige Tätigkeit von CHF 400 000.–. Die Schweiz hat grundsätzlich nur das Besteuerungsrecht auf 50% dieser Zahlung, da diese auf die vergangene Tätigkeit bezogen ist. Die steuerliche Beurteilung dieser Zahlung in Deutschland und Frankreich gilt es abzuklären.
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