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Taggelder: Diese Leistungen erbringen Dritte

Bei der Lohnabrechnung spielen nicht nur die direkten Leistungen des Arbeitgebers eine Rolle, sondern auch Taggelder von Dritten. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Taggelder, ihre Berechnung sowie die korrekte Abrechnung in der Lohnbuchhaltung.

06.03.2025 Von: Ralph Büchel
Taggelder

Überblick Taggelder

Folgende Lohnarten sind keine Leistungen der Arbeitgeber, sondern von Dritten:

  • Unfalltaggeld
  • Krankentaggeld
  • EO-Entschädigung inkl. MSE-Taggelder (Mutterschaft), EAE-Taggelder (Vaterschaft oder Andere Elternteil) und Adoptionsetnschädigung (AdopE) sowie Betreuungstaggelder (BUE)
  • IV-Taggelder
  • MV-Taggelder (Militärversicherung)
  • ALV-Taggelder (Kurzarbeit, etc.)
  • Renten (UVG, IV, BVG, MV=Militärversicherung)

Der Koordination mit der betrieblichen Lohnfortzahlung und die korrekte Verrechnung in der Lohnabrechnung ist besondere Beachtung zu schenken.

Verschiedene Taggelder

Erwerbsersatz bei Dienstleistungen EO

Während der Dienstleistung in der Armee, dem zivilen Ersatzdienst oder dem Zivilschutz (Schutzdienst) besteht Anspruch auf die EO-Entschädigung (und weiteren). Dienst leistende Personen erhalten für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie an den Arbeitgeber weiter. Dieser bescheinigt auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der Dienst leistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.

Die EO-Entschädigung beträgt für Erwerbstätige 80 % des vordienstlichen Einkommens, mindestens CHF 69.– und maximal CHF 220.– pro Tag. Dazu kommen Kinderzulagen und evtl. weitere Zulagen, wobei die Gesamtentschädigung bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 275.– pro Tag, nicht übersteigen darf.

Erwerbstätige Personen haben Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäss Art. 324b OR. Den Mitarbeitenden ist während einer «beschränkten Zeit» 80 % des Lohnes fortzuzahlen. Die Dauer der beschränkten Zeit ist vom Dienstjahr abhängig und in den so genannten Skalen (Berner, Zürcher oder Basler Skala) festgehalten. Diese sind die gleichen wie bei Krankheit. Deckt die EO-Entschädigung 80 % des Gehaltes ab, so hat der Arbeitgeber keine zusätzliche Lohnzahlung zu erbringen. Deckt die EO-Entschädigung aber weniger als 80 % des effektiven Gehalts, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu 80 % des Verdienstes für die “beschränkte Zeit” zu bezahlen. Anschliessend besteht nur noch das Anrecht auf die EO-Entschädigung.

Oft werden in Gesamtarbeitsverträgen als auch im Einzelarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Entschädigungsvarianten vereinbart oder in der Praxis gewährt.

Richten Arbeitgeber für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmenden fällt und dem Arbeitgeber wegen der Dienstleistung kein materieller Nachteil entsteht.

Praxisbeispiel:

Mein Dienst fand am Wochenende / in meiner Freizeit statt, bekomme ich dann die Entschädigung?

Nein. Die EO-Entschädigung steht bei Arbeitnehmenden immer dem Arbeitgeber zu, sofern der Lohn weiterbezahlt wird. Somit muss die EO-Karte auch für Wochenendeinsätze sowie Einsätze in der Freizeit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber abgegeben werden. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, welche an arbeitsfreien Tagen Dienst leisten.

Wird mir Arbeitszeit angerechnet, wenn ich am Wochenende / in meiner Freizeit Dienst leiste?

Eine Anrechnung des geleisteten Dienstes auf die Arbeitszeit ist für Einsätze am Wochenende bzw. in der Freizeit nicht möglich. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine Anrechnung der in der Freizeit geleisteten Dienstzeit auf die Arbeitszeit erlauben würde.

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