Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen: Besteht ein Anspruch?
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Das Wichtigste in Kürze
Der allgemeinen Wehrpflicht unterstehen alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht. Bei der Rekrutierung werden sie entweder als diensttauglich oder nichtdiensttauglich eingestuft. Diensttaugliche Männer werden grundsätzlich dem Militärdienst zugeordnet. Können sie diesen aus Gewissensgründen nicht absolvieren, steht ihnen der Zivildienst zur Verfügung. Dienstuntaugliche Männer werden dem Zivilschutz (Schutzdienst) zugeteilt. Während einer Dienstleistung in der Armee, im zivilen Ersatzdienst oder im Zivilschutz besteht Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EO). Sie beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Es ist die Regelung nach Art. 324b OR anwendbar. Ausnahmen bilden der Orientierungs- und der Entlassungstag. Diese werden nicht besoldet und geben auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Für diese beiden Amtstermine gilt Art. 324a OR.
Gleiches gilt für die Dauer der Grundausbildung, für welche das Erwerbsersatzgesetz lediglich einen Anspruch auf den Mindestansatz von CHF 62.– pro Tag vorsieht und diese Entschädigung nicht 80% des vordienstlichen Einkommens ausmacht. Für während der Dauer der Erfüllung der Wehrpflicht erlittene Unfälle und Erkrankungen erbringt die Militärversicherung (MVG) die gesetzlichen Leistungen (u. a. Taggeldleistungen). Die Fülle an Möglichkeiten der Dienstleistungen macht es unerlässlich, den Lohnfortzahlungsanspruch im Arbeitsvertrag zu regeln, um möglichst eine einheitliche Ausgangslage zu schaffen.
Lohnfortzahlung während des Wehrdienstes
Zu unterscheiden ist zwischen den besoldeten und unbesoldeten Diensttagen. Für besoldete Diensttage erbringt die Erwerbsausfallversicherung (EO) Leistungen. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Versicherung gemäss Art. 324b OR. Ausnahmen bilden der Orientierungs- und der Entlassungstag. Diese beiden Tage sind nicht besoldet und fallen unter Art. 324a OR. Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmenden, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturlohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.