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EO-Entschädigung: Entschädigung für Dienstleistende

Dienstleistende in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder im Zivildienst haben Anspruch auf EO-Entschädigung. Die EO deckt 80 % des vordienstlichen Einkommens, mit Mindest- und Höchstgrenzen, sowie mögliche Zusatzleistungen wie Kinder- und Betriebszulagen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie die Entschädigung berechnet wird und welche Leistungen allenfalls zusätzlich entschädigt werden.

27.02.2025 Von: Ralph Büchel
EO-Entschädigung

EO-Entschädigung

Verfassungsgrundlage Bundesverfassung Art. 59

Erwerbsausfallentschädigungen erhalten Dienstleistende, die:

  • in der Schweizer Armee Dienst leisten (Rotkreuzdienst eingeschlossen), für jeden besoldeten Diensttag;
  • Schutzdienst leisten, für jeden ganzen Diensttag, für welchen sie Sold nach dem Zivilschutzgesetz beziehen;
  • Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag nach dem Zivildienstgesetz;
  • an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für «Jugend + Sport»; oder
  • an Jungschützenleiterkursen teilnehmen.
Übersicht
Versicherte Personen

anspruchsberechtigt sind:

  • Militär- und Zivilschutzdiensttätige
  • Teilnehmer an Leiterkursen für «Jugend + Sport»
  • Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung

Grundentschädigung:

  • 80 % des vordienstlichen Einkommens:
  • Einheitsansatz für Rekruten: CHF 69.–
  • Gradänderungsdienste: mind. CHF 124.– / max. CHF 220.–

mind. CHF 69.– / max. CHF 220.–

Kinderzulage*für jedes Kind: CHF 22.–
Betreuungskostenzulage*wenn zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung entstehen, werden die tatsächlichen Kosten übernommen (max. CHF 67.–)
Betriebszulage*Selbständigerwerbende, Teilhaber, Pächter: CHF 75.–
 die Gesamtentschädigung darf pro Tag CHF 275.– nicht übersteigen
Beitragssätze (EO-Entschädigung und Mutterschaftsversicherung zusammen)

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen: 0,5 %

Selbständigerwerbende: evtl. sinkende Beitragsskala: 0,5 % allenfalls sinkende Beitragsskala

Nichterwerbstätige: nach Vermögen

FinanzierungArbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge

*zusätzliche Leistungen

Die EO-Entschädigung basiert auf einem Taggeldsystem. Die Leistungen der EO-Entschädigung werden auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen berechnet, d.h. auf dem Tageseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherung verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Die EO kennt für Dienstleistende folgende Entschädigungsarten:

Erwerbsausfallentschädigungen
Grundentschädigung
+ evtl. Kinderzulage
+ evtl. Betriebsbeitrag
+ evtl. Zulage für Kinderbetreuungskosten

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