Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung: Schritt für Schritt umsetzen
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Schritt 1: Sie prüfen die rechtlichen Grundlagen
Gemäss Obligationenrecht Art. 329f (Mutterschaftsurlaub) hat die Arbeitnehmerin nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) Art. 16b ff regelt die Anspruchsberechtigung auf die Mutterschaftsentschädigung, welche berufstätigen Frauen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt eines Kindes einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens ersetzt.
Das Obligationenrecht, Art. 324a (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung) bestimmt im Absatz 3, dass bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten hat. Dies gilt für Arbeitsunfähigkeiten bis zur Geburt. Ab der Geburt greifen dann die obigen Bestimmungen betreffend Mutterschaftsentschädigung.
Schritt 2: Sie checken den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben erwerbstätige Mütter, die während der Schwangerschaft der AHV-Versicherungspflicht unterstanden; in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende waren; oder gegen einen Barlohn im Familienbetrieb mitgearbeitet haben. Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht unabhängig davon, wie lange eine Frau bereits beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig ist, d.h. die Anzahl der Dienstjahre spielt keine Rolle; ob und wie lange im laufenden Dienstjahr bereits Lohnfortzahlungsansprüche wegen Krankheit oder Unfall geltend gemacht worden sind.
Schritt 3: Sie erkundigen sich bezüglich der Höhe und Dauer der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld während (längstens) 14 Wochen ausgerichtet. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und endet (spätestens) am 98. Tag nach der Geburt. Nimmt die Mutter vor Ablauf von 14 Wochen ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder auf, so endet der Anspruch.
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