Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung bedeutet die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn auch auszurichten, wenn der Arbeitnehmende durch besondere Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das OR kümmert sich über die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es hat lediglich die Dauer der Lohnfortzahlung der Rechtsprechung überlassen. Enthält der Einzelarbeitsvertrag überhaupt keine Regelung, kommen die Mindestvorschriften direkt zur Anwendung. Die Verlängerung der Kündigungsfristen (Sperrfristen) während einer unverschuldeten Abwesenheit und die Frage der Lohnfortzahlung haben nichts miteinander zu tun. Die Lohnfortzahlung richtet sich ausschliesslich nach Vertrag (z.B. Lohnausfallversicherung) oder nach Gesetz (Skalen gestützt auf Art. 324a OR).