Überprüfung Lohngleichheit: Gesetzliche Pflicht zur Überprüfung der Lohngleichheit
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Überprüfung Lohngleichheit
Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung haben Mann und Frau einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Zur besseren Durchsetzung dieses Anspruchs auf Lohngleichheit hat der Bundesrat am 5. Juli 2017 eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) verabschiedet, welches am 14. Dezember 2018 auch noch vom Parlament verabschiedet wurde. Die Revision umfasst die Lohngleichheitsanalyse, die Überprüfung ebendieser durch unabhängige Dritte und die Information der Mitarbeitenden über das Ergebnis. Die Änderung des GlG bedurfte in drei Punkten einer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Am 21. August 2019 hat der Bundesrat sowohl die Änderung des GlG als auch die Verordnung auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
Zentrale Anpassungen
Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Angestellte beschäftigen, müssen zwingend eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Hiervon sind 0,9 Prozent aller Unternehmen betroffen, die wiederum 46 Prozent aller Angestellten in der Schweiz beschäftigen. Die Analyse muss von einer unabhängigen Stelle (bspw. Revisionsunternehmen) überprüft werden, und die Angestellten müssen spätestens ein Jahr danach schriftlich über das Ergebnis informiert werden.
Zeitliche Vorgaben
Die diesbezügliche Verordnung sieht vor, dass die erste Lohngleichheitsanalyse bis spätestens am 30. Juni 2021 durchgeführt werden muss (Art. 10 Vo). Deren Überprüfung hat bis spätestens Ende Juni 2022 zu erfolgen (Art. 13e Abs. 3 GlG), und die Mitarbeitenden sowie die Aktionäre sind bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis zu informieren (Art. 13g und Art. 13h GlG).
Die Analyse muss für das «betreffende Jahr» durchgeführt werden (Art. 13a Abs. 1 GlG). Da das Gesetz am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, sollte sich die Analyse auf die Periode zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 beziehen, wobei irgendein Referenzmonat zwischen Juli 2020 und Juni 2021 gewählt werden kann.
Grundsätzlich ist die Lohngleichheitsanalyse alle vier Jahre zu wiederholen (Art. 13a Abs. 2 GlG). Zeigt die Lohngleichheitsanalyse hingegen, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (bzw. kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar ist), so wird der entsprechende Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit (Art. 13a Abs. 3 GlG).
Die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht wurde vom Parlament auf zwölf Jahre beschränkt (sog. Sunset-Klausel). Die Änderung des GlG sowie der dazugehörigen Verordnung wird entsprechend auf den 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft treten.
(Keine) Pflicht zur Durchführung
Der Analysepflicht unterstehen alle Arbeitgeber, die 100 oder mehr Angestellte beschäftigen (Art. 13a Abs. 1 GlG). Bei diesem Erfordernis handelt es sich nicht um Vollzeitstellen, sondern um die Anzahl der angestellten Personen (unabhängig von deren Pensum). Davon sind einzig die Lernenden ausgenommen, die nicht dazugezählt werden.
Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt für Arbeitgeber (Art. 13b GlG):
a) die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer Kontrolle über die Einhaltung der Lohngleichheit unterliegen;
b) die im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Subventionen einer solchen Kontrolle unterliegen; oder
c) bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Referenzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Definition des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis hat und entsprechend auch aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Hierzu zählt insbesondere die Bezahlung des Lohns. Bei unklaren Fällen (bspw. bei Konzernverhältnissen) kann die entsprechende arbeitsrechtliche Praxis berücksichtigt werden. Definition des Lohns Die Lohngleichheitsanalyse will den Lohn vergleichen, weswegen eindeutig sein muss, was als Lohn zu zählen hat. In Ermangelung einer Definition in der Bundesverfassung sowie im GlG ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 I 265; 126 II 217 E. 8a; 109 Ib 81 E. 4c) abzustellen. Hiernach besteht der Lohn aus sämtlichen Beiträgen für Arbeitsleistungen von Mitarbeitern. Dazu gehören sowohl der eigentliche Grundlohn (das Entgelt, das für geleistete Arbeit entrichtet wird) als auch alle sozialen Lohnbestandteile.
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