Lohnartenübersicht: Lohnarten und Lohnhöhe
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Lohnartenübersicht
Nebst Geld- gilt auch Naturallohn als gewöhnlicher Lohn. Zum Naturallohn gehören beispielsweise von der Arbeitgeberin gewährte Unterkunft und Verpflegung, ein Anteil für privat nutzbare Geschäftswagen, die Abgabe von Produkten des Betriebes oder verbilligte Beteiligungspapiere.
Als Zeitlohn wird der Lohn bezeichnet, der sich nach Zeitabschnitten bemisst, so der Monats- oder Stundenlohn. Gerade bei unregelmässiger Teilzeitarbeit wird oft Letzterer vereinbart. Vorsicht ist hier geboten, wenn der Stundenlohn den Ferienlohn mitenthalten soll, was ohnehin nur bei sehr kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen möglich ist. Diesfalls muss der Anteil am Stundenlohn, der dem Ferienlohn entspricht (z.B. 8,33% bei 4 Wochen Ferien), sowohl im Arbeitsvertrag wie in jeder Lohnabrechnung separat ausgeschieden werden. Die Gerichte handhaben diese Formalitäten sehr streng, was zu Doppelzahlungen führen kann. Gegenüber dem Zeitlohn stellt der Leistungslohn auf die Arbeitsleistung ab. In diese Kategorie gehört der Akkordlohn, bei dem der Arbeitnehmer die Menge oder Güte der Arbeitsleistung steuern kann. Bei ausschliesslicher Akkordlohnarbeit für nur eine Arbeitgeberin muss diese dem Arbeitnehmer genügend Arbeit zuweisen.
Nebst dem eigentlichen Grundlohn gibt es verschiedene andere Leistungen mit Lohncharakter. Als solche gelten der 13. Monatslohn, Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Zulagen oder Pauschalspesen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen. Bei Gratifikationen oder Boni ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich Lohn im Rechtssinne oder bloss eine freiwillige Leistung vorliegt. Ein Bonus ist dann Lohn, wenn er in Grundsatz und Höhe bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Kriterien zu prüfen.
Lohnhöhe
Die Lohnhöhe kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Es ist zu bestimmen, welche Lohnart vorgesehen ist und ob die vereinbarte Höhe brutto oder netto gemeint ist. Im Zweifelsfall ist üblicherweise von Bruttolohn auszugehen. Gesetzliche Mindestlöhne gibt es in der Schweiz nicht. Solche sind jedoch häufig in einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag vorgesehen. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende sowie Ausländer, die im Rahmen der bilateralen Verträge in der Schweiz arbeiten, haben gegenüber Inländern grundsätzlich Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Frauen und Männer haben ebenfalls einen Gleichbehandlungsanspruch.
Erfolgt überhaupt keine Parteivereinbarung betreffend Lohnhöhe und fehlt ein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag, ist der für die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit übliche Lohn zu entrichten.
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Welcher Lohn ist bei Krankheit, Ferien, Überstunden oder Minusstunden zu bezahlen?
Der Lohn ist nicht nur als Gegenleistung zur Arbeit auszurichten. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wie Krankheit, Unfall etc. im Sinne von Art. 324a OR sind alle Bestandteile des Lohnes für eine beschränkte Zeit weiterzuzahlen. Die Lohnfortzahlung gilt auch für regelmässige Zulagen sowie den Naturallohn. Sofern der Naturallohn nicht weiterhin in Natura geleistet werden kann, muss er in Geld entschädigt werden. Bei der Lohnfortzahlung sind Sozialabzüge vorzunehmen, nicht aber bei Krankentaggeldleistungen einer allfälligen Versicherung.
Die Berechnung des Ferienlohnes, der Überstunden und der (Straf)zahlungen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter fristloser Entlassung basieren ebenfalls auf dem Lohn. Der 13. Monatslohn ist dagegen nur dann (anteilig) im Ferienlohn einzuschliessen, wenn der aufgelaufene Feriensaldo am Ende der Anstellung ausbezahlt wird.
In der Praxis stellt sich die häufige Frage, ob z.B. am Jahresende oder bei Ausscheiden ein Lohnabzug für Minusstunden gemacht werden kann. Das Bundesgericht bejaht dies grundsätzlich, da ohne Arbeit kein Lohn geschuldet ist, es sei denn, es liegt ein Fall von unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers gemäss Art. 324a OR oder von Arbeitgeberverzug gemäss Art. 324a OR vor. Dennoch sollte die Arbeitgeberin aber in der Lohnabrechnung sicherheitshalber einen Vorbehalt anbringen. Was den Arbeitgeberverzug betrifft, so stellte sich während der Pandemie die Frage, ob die behördlichen Schliessungen in den Risikobereich der Arbeitgeberin fallen, d.h. dieser trotz Minusstunden die Löhne bezahlen musste. In einem Fall vor Arbeitsgericht Zürich war dies der Fall, weil das Risiko einer zweiten Welle in den Wintermonaten und die Reaktion der Behörden für die Arbeitgeberin im konkreten Einzelfall vorhersehbar waren.
AHV-Lohn und Steuer-Lohn
Die AHV und mit ihr die übrigen Sozialversicherungszweige stellen auf einen eigenen Lohnbegriff ab. Als massgebender AHV-Lohn gelten sämtliche ausbezahlten Entgelte, die der Arbeitnehmende für geleistete Arbeit erhält. Relevant ist somit alles, was wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, beispielsweise auch Taggelder gemäss AVIG, EOG, IVG und MVG. Das Merkblatt zum massgebenden Lohn der AHV ist unter www.ahv-iv.ch abrufbar.
Was als Lohn gegenüber den Steuerbehörden deklariert werden muss, kann der Wegleitung der Steuerkonferenz entnommen werden, die auf www.steuerkonferenz.ch publiziert ist.