Taggeld: Wissenswertes zum Anspruch auf Taggelder
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Taggeld korrekt berechnen
Die Taggeldabrechnung und Auszahlung erfolgt meist pro Kalendertag. Für die Berechnung von Unfalltaggeldern sind 365 Kalendertage einzusetzen. Gleich verfahren in der Regel Krankentaggeldversicherungen, diese können jedoch auch eine Berechnung mit 360 Tagen vorsehen. Bei EO-Taggeldern (Dienstleistende, Mutterschaft und Vaterschaft) ist hingegen grundsätzlich von 360 Kalendertagen auszugehen. Nochmals anders ist die Berechnungsweise bei Arbeitslosentaggeldern, hier wird pro Arbeitstag abgerechnet.
Der 13. Monatslohn wird bei allen Taggeldern mit eingerechnet. Bei Lohnfortzahlung in der Wartefrist und Erhöhung des Taggelds auf 90 Prozent bzw. 100 Prozent durch den Arbeitgeber, ist ein 13. Monatslohn auf diesen Lohnbestandteilen geschuldet. Werden hingegen nur die Taggelder über den Arbeitgeber den Mitarbeitenden ausbezahlt, ist darauf kein 13. Monatslohn geschuldet. Dies führt dazu, dass am Jahresende bei Arbeitsverhinderungen oft nur noch ein gekürzter 13. Monatslohn fällig ist.
1. Krankentaggeld
In der Regel wird ein Krankentaggeld von 80 Prozent und eine Wartefrist von 7, 14, 30, 60 oder 90 Tagen vereinbart. Bis zur Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten, je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung von 80 Prozent oder 100 Prozent. Das Krankentaggeld wird dann ab dem 8., 15., 31., 61. oder 91. Tag bezahlt. Die Basis für die Berechnung des Krankentaggelds ist meist der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene AHV-pflichtige Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie beispielsweise der 13. Monatslohn. Für Arbeitnehmende mit stark variierendem Lohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der bereits vorhandene Arbeitsplan als Berechnungsbasis. Familienzulagen sind in der Regel nicht mitversichert und nicht eingerechnet. Meist ist ein Maximallohn vereinbart (z.B. 200’000 Franken).
2. Unfalltaggeld
Der versicherte Höchstlohn beträgt CHF 148 200.– pro Kalenderjahr resp. CHF 324.80.– pro Kalendertag.
Berechnungsbasis für die Berechnung des Taggeldes ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn inklusive Naturalleistungen. Eingerechnet werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie beispielsweise der Anteil des 13. Monatslohns, zugesicherte Boni, Dienstaltersgeschenke etc. Es ist deshalb wichtig, in der Unfallmeldung alle Lohnbestandteile aufgeführt werden. Massgebend ist immer der Bruttolohn, d.h. der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/ EO/ALV/ BVG usw.
Bei Lernenden, die aufgrund eines Lehrvertrages beschäftigt werden, ist der effektive Lohn massgebend. Hingegen gilt für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl tätige Personen (z.B. Schnupperlehrlinge) ein Mindestlohn von CHF 82.– pro Tag ab vollendetem 20. Altersjahr und CHF 41.– pro Tag vor vollendetem 20. Altersjahr , sofern der tatsächliche Verdienst nicht über diesen Ansätzen liegt. Es handelt sich um 10% resp. 20% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 23 Abs. 6 UVV).
Berechnungsregeln
Das Taggeld wird für jeden Kalendertag also einschliesslich Sonn- und Feiertage, ausbezahlt.
Der vor dem Unfall bezogene Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet. Aufgrund des Jahreslohnes kann der Taggeldansatz pro Kalendertag nach folgender Formel berechnet und auf 5 Rappen aufgerundet werden:
Unfalltaggeld pro Kalendertag =
(AHV-Lohnsumme pro Jahr plus Familienzulagen x 80%) / 365
Wichtig: In der Unfallmeldung müssen alle Lohnbestandteile aufgeführt werden.
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Beginn und Ende des Taggeldanspruchs
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Kalendertag nach dem Unfalltag, sofern der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Für den Unfalltag und zwei Folgetage wird kein Taggeld ausbezahlt (“Karenztage”). Bei beruflichen Erkrankungen gilt entweder das Datum der ersten Arztkonsultation oder das Datum der Arbeitsniederlegung als “Unfalltag”.
Beispiele:
Unfall am Montag, 1. Mai, am Abend auf dem Nachhauseweg: Taggeld ab Donnerstag, 4. Mai
Unfall am Mittwoch, 3. Mai, früh morgens: Taggeld ab Samstag, 6. Mai
Ob am Unfalltag noch gearbeitet wurde oder nicht, spielt für das Taggeld keine Rolle.
Der Anspruch endet mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit (resp. mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten).
Wenn der Verunfallte wieder arbeitsfähig ist, jedoch zur ärztlichen Behandlung stundenweise der Arbeit fernbleiben muss, kann für diese Ausfallstunden ebenso Taggeld beansprucht werden. Ausnahme: während der 3 Karenztage wird kein Taggeld geleistet, folglich auch nicht für Ausfallstunden.
3. EO-Taggelder
Die EO rechnet mit 360 Kalendertagen pro Jahr. Für die verschiedenen Personengruppen sind unterschiedliche Ansätze festgelegt.
Mutterschaftsentschädigung
Die MSE wird während 98 Kalendertagen erbracht, sofern die Mutter die Arbeit nicht ganz oder teilweise vorher wieder aufnimmt. Das erste Taggeld wird für den Tag der Geburt geleistet.
Nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs kann die Mutter noch 2 Wochen unbezahlten Urlaub nehmen (Art. 35a ArG).
Für die MSE beträgt das Taggeld 80% des versicherten Einkommens, jedoch maximal CHF 220.– pro Kalendertag (80% von CHF 275.–).
Das Maximum entspricht einem Jahreslohn von CHF 99 000.–, also einem Monatslohn von CHF 8250.–.
Vaterschaftsentschädigung
Die Vaterschaftsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages. Erfolgt der Bezug des Vaterschaftsurlaubes wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der Vater zwei Wochen am Stück bezieht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für Väter, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.
Wird der Vaterschaftsurlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogene Arbeitstage werden zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet, so dass 14 Taggelder bei vollständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.
Die Berechnungsbeispiele Mutterschaftsentschädigung können sinngemäss, ausser der Entschädigungsdauer, verwendet werden.
Adoptionsentschädigung
Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige ab 2023, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung und das Taggeld wird ebenfalls gleich berechnet. Die Adoptionsentschädigung wird während 14 Tagen erbracht und der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptiveltern können bei einer gemeinschaftlichen Adoption wählen, wer von ihnen den Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt oder ihn untereinander aufteilen, nicht aber gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen.
Betreuungsentschädigung
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben An- spruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Betreuungsurlaub (BUE). Es werden maximal 98 Taggelder während der Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet, wobei die Berechnung gleich wie bei der Mutter- Vater- oder Adoptionsentschädigung erfolgt. Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochenweise oder an einzelnen Tagen. Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad. Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen.
Erwerbsausfallentschädigung bei Dienstleistungen
Während Dienstleistungen werden minimal 69 Franken und maximal 220 Franken pro Tag ausgerichtet. Der Betrag ist abhängig von der Art des Dienstes, der vorberuflichen Erwerbstätigkeit sowie von Kindern und Betreuungskosten.
4. ALV-Taggeld
Die versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von 80% des versicherten Verdienstes:
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wenn sie unterhaltspflichtig gegenüber Kindern unter 25 Jahren sind; oder
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wenn ihr Taggeld CHF 140 nicht übersteigt; oder
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wenn sie eine IV-Rente beziehen, die einem IV-Grad von mindestens 40% entspricht.
Alle anderen versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld von 70% des versicherten Verdienstes.
Die Arbeitslosenversicherung rechnet mit 21.7 Arbeitstagen pro Monat.
Beispiel
Versicherter Verdienst pro Monat: CHF 6000.–
Versicherter Tagesverdienst (CHF 6000.– : 21,7=) CHF 276.50
volles Taggeld (80% des versicherten Tagesverdienstes) CHF 221.20
reduziertes Taggeld (70% des versicherten Tagesverdienstes) CHF 193.55
Brutto-Entschädigung für einen Monat à beispielsweise 22 Arbeitstage:
22 Werktage = 22 × CHF 221.20 (volles Taggeld) CHF 4866.40
22 Werktage = 22 × CHF 193.55 (reduziertes Taggeld) CHF 4258.10
Die Taggelder werden nach einer allgemeinen Wartezeit entrichtet, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet.
Wenn versicherte Personen ihre Pflichten verletzen (z.B. durch eigenes Verschulden arbeitslos sind oder sich nicht genügend um Arbeit bemühen), wird die Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass während einer gewissen Zeit keine Taggelder ausbezahlt werden.
Die Höchstzahl der Taggelder bestimmt sich nach dem Alter der versicherten Person, der Dauer der zurückgelegten Beitragszeit, der Unterhaltspflicht und dem Bezug einer Invalidenrente.
Massgebend ist die Anzahl Beitragsmonate zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug können Versicherte nicht mittels weiteren Beitragsmonaten den Anspruch auf zusätzliche Taggelder erlangen.
Überschreiten Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine relevante Altersgrenze (25 oder 55), werden sie unterhaltspflichtig oder invalid, führt dies zu Anpassungen der Höchstzahl der Taggelder bereits zu Beginn der Kontrollperiode, in der das Ereignis eintritt.