Stundenlohn: Das sind die Rahmenbedingungen
Passende Arbeitshilfen
Ferien, bezahlte Absenzen und Lohnfortzahlung bei Stundenlohn
Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet und oft ist für die Mitarbeitenden nicht klar, wie viel Ende Monat auf dem Konto ist.
Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird kaum je ausgerichtet. Meist wird jedoch ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigt.
Für die Festlegung eines Stundenlohns hilft Ihnen folgende Tabelle:
Stundenlohn | Std./Jahr | Jahreslohn | Monatslohn × 13 |
---|---|---|---|
CHF 15.00 | 2080 | CHF 31 200.00 | CHF 2 400.00 |
CHF 17.50 | 2080 | CHF 36 400.00 | CHF 2 800.00 |
CHF 20.00 | 2080 | CHF 41 600.00 | CHF 3 200.00 |
CHF 22.50 | 2080 | CHF 46 800.00 | CHF 3 600.00 |
CHF 25.00 | 2080 | CHF 52 '000.00 | CHF 4 000.00 |
CHF 27.50 | 2080 | CHF 57 200.00 | CHF 4 400.00 |
CHF 30.00 | 2080 | CHF 62 400.00 | CHF 4 800.00 |
In jedem Fall sind auch bei Stundenlohn bezahlte Ferien obligatorisch. Damit ist gemeint, dass während den Ferien Lohnfortzahlung geleistet wird. Viele Unternehmen zahlen hingegen die Ferien laufend aus. Solange die Ferien im Vertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken angegeben sind, ist dies zwar falsch, stellt aber in der Regel kein grosses Risiko dar. Angaben wie "inkl. Ferien" reichen aber nicht aus, hier ist das Risiko, dass Ferien nachbezahlt werden müssen, gross.
Die Zuschläge für Ferien betragen:
Ferien | Zuschlag | Bemerkung |
---|---|---|
4 Wochen | 8.33 % | Minimale Dauer der Ferien nach dem 20. Altersjahr nach OR |
5 Wochen | 10.64 % | Minimale Dauer bis und mit 20. Altersjahr nach OR |
6 Wochen | 13.04 % |
Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht vorgeschrieben. Teilweise leisten die Unternehmen freiwillig Lohnfortzahlung an Feiertagen, teilweise werden die Feiertage als Zuschläge bezahlt. Wir empfehlen, 3 bis 3.5% als Abgeltung für Feiertage.
Das gleiche gilt für private Absenzen wie Wohnungsumzug, Hochzeiten, Todesfälle etc.: hier besteht keine Pflicht, solche ausgefallenen Stunden zu entschädigen.
Anders jedoch bei Arbeitsverhinderung: hier gilt die Lohnfortzahlung auch bei Stundenlohn. Bei Krankheit, Unfall und obligatorischen Dienstleistungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn arbeiten. Auch Stundenlohnmitarbeitende haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Monatslohnangestellten. Nach OR gilt die Lohnfortzahlung die sogenannte "beschränkte Dauer" nach Art. 324a OR: 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr und anschliessend entsprechend der Zürcher-, Berner- oder Basler-Skala. Die Lohnfortzahlung darf dort, wo sie vorgeschrieben ist, nicht durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden.
Bei den Sozialversicherungen bestehen keine Sonderregelungen für Mitarbeitende im Stundenlohn.