Monatslohn: Ferien und Lohnfortzahlung

Beim Monatslohn handelt es sich um einen so genannten Zeitlohn: massgebend ist die geleistete Arbeitszeit und nicht die Arbeitsmenge. Die Lohnzahlung erfolgt regelmässig am Monatsende, meist in gleichen Beträgen. Welche Besonderheiten weiters gelten, lesen Sie in folgendem Beitrag.

03.01.2023 Von: Thomas Wachter
Monatslohn

Monatslohn und Ferien

Einfach sind dabei der Ferienbezug, Feiertage, die betriebliche Lohnfortzahlung und Kurzabsenzen wie Arztbesuche zu handhaben: Der Monatslohn wird in der Regel ungekürzt ausbezahlt, auch wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus obigen Gründen abwesend ist.

Davon gibt’s allerdings Ausnahmen:

Bei Ferien bestehen in der Regel keine Ausnahmen. Lediglich bei Missbrauch der Ferien, wie beispielsweise Arbeit für einen andern Arbeitgeber während den Ferien würden dem Arbeitgeber ermöglichen, die Lohnzahlung einzustellen.

Feiertage sind nur soweit bezahlt, als es sich um den Sonntagen gleichgestellte Tage handelt. Welche das sind, ist von Kanton zu Kanton verschieden. An den andern Feiertagen gilt Arbeitspflicht, soweit die Arbeitszeit nicht geschenkt ist oder im Rahmen einer Gleitzeitregelung vorgeholt wird.

Monatslohn und Lohnfortzahlungspflicht

Bei Arbeitsverhinderungen unterscheiden wir:

  • Bei Arbeitsverhinderungen unterscheiden wir:

  • Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung, da keine gesetzliche Pflichtversicherung

  • Unfall ohne Unfallversicherung z.B. Freizeitunfall bei einer Anstellung unter 8h pro Woche

    → 100 % Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber gemäss Dienstjahr und Skala Art. 324a OR

  • Krankheit mit Krankentaggeldversicherung oder Unfall (Betriebs- oder Nichtbetriebsunfallversicherung mit Arbeitsunfähigkeit) Art. 324b OR

    → 100 % / 80 % Lohnfortzahlungspflicht

    → Versicherung zahlt nach einer Wartefrist 80 % des entfallenen Lohns

Die Unfallversicherung (UVG) bezahlt bei einem Unfall ab dem dritten Tag 80 % des vor dem Unfall erzielten Lohns, maximal jedoch 80 % von CHF 148 200.–. Das maximale Taggeld beträgt: CHF 148 200.– × 80 %/365 = CHF 324.80. Ist arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Arbeitgeber bei Abwesenheiten als Folge eines Unfalls während «der beschränkten Dauer» nur die Differenz zu bezahlen, wenn die Versicherungsleistungen 80 % des Lohnausfalls nicht erreichen (Art. 324b OR). Diese «beschränkte Dauer» entspricht der Dauer «nur Zeitminimum nicht Geldminimum» der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Dabei werden die verschiedenen Verhinderungsgründe zusammengezählt. Die Lohnfortzahlung ist pro Anstellungsjahr insgesamt nur einmal zu erbringen.

  • Ausserordentliche Freizeit Art. 329 Abs. 3 OR – übliche freie Stunden und Tage

    → Lohnfortzahlung während Abwesenheit erfolgt nur, wenn diese im Arbeitsvertrag verabredet oder im Betrieb üblich ist

  • Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigtes Familienmitgliedes Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 u. 4 ArG

    → 100 % Lohnfortzahlung höchstens 3 Tage pro Ereignis max. zehn Tage pro Jahr

  • Die Betreuung kranker Kinder kann aber wie bisher über Art. 324a OR abgegolten werden.

    → 100 % Lohnfortzahlung während einer begrenzten Zeit (Dienstjahr und Skala)

    → Die in Art. 329h OR vorgesehenen Tage werden somit nicht angebraucht.

  • Mutterschaft 98 Tage (14 Wochen) bzw. 154 Tage (22 Wochen) Art. 329f OR, Art. 16b ff. EOG

    → grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht

  • Vaterschaft 14 Tage Art. 329g OR, Art. 16i ff. EOG

    → grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht

  • Adoptionsurlaub 14 Tage Art. 329j OR, Art. 16 t ff. EOG

    → grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht

  • Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen 98 Tage (Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch) 329i OR, Art. 16n ff. EOG

    → 80 % Lohnfortzahlungspflicht wenn Versicherungsleistungen tiefer sind.

  • Für Mutterschaft, Vaterschaft und Bemessungsentschädigung gemäss EO gelten folgende Versicherungsleistungen

    → Das Versicherungstaggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

    → Die EO-Entschädigung beträgt höchstens CHF 220.– im Tag

    → Ausgenommen vom Höchstbetrag ist die Besitzstandswahrung, wenn zum Anspruchsbeginn ein Taggeld gemäss IVG, KTG, UVG oder MVG sowie AVIG bezogen wurde

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