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Lohnnachgenuss: Ein schwacher Trost

Der Lohnnachgenuss soll im Todesfall eines Arbeitnehmenden die Hinterbliebenen finanziell absichern, bis sie Sozialversicherungsleistungen erhalten und Zugriff auf das Erbe haben. Lesen Sie in diesem Beitrag, was Sie beim Tod des Arbeitnehmers beachten müssen und wie beim Tod des Arbeitgebers vorzugehen ist.

31.05.2022 Von: Thomas Wachter
Lohnnachgenuss

Todesfall

Eine Todesnachricht erreicht uns meist unvorbereitet. Es gilt dann rasch, sachkundig und einfühlsam zu handeln. Die meisten Angehörigen schätzen Anteilnahme von Seiten der Firma und angebotene Hilfe. Hinweise zum “Vorgehen bei Todesfall” finden Sie im Text nachfolgend.

Arbeitnehmer

Der Tod des Arbeitnehmers führt automatisch zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses, da dieses von der persönlichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers ausgeht (Art. 338 OR). Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, so hat der Arbeitgeber einen Lohnnachgenuss auszurichten. Der Anspruch auf Lohnnachgenuss besteht unabhängig von einer allfälligen Abgangsentschädigung oder von Hinterbliebenenrenten der Pensionskasse.

Arbeitgeber

Umgekehrt stellt jedoch der Tod des Arbeitgebers keinen Beendigungsgrund dar, sondern es treten dessen Erben in seine Rechtsstellung ein (Art. 338a OR). Immerhin hat der Arbeitnehmer in diesem Fall die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen (und nicht der allfällig längeren vertraglichen) Kündigungsfrist aufzulösen.

Tod des Arbeitnehmers

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Todesfall

Verstirbt ein Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Todestag.

Abrechnung der Ansprüche

In rechtlicher Hinsicht ist vorzugehen, wie bei einer ordentlichen Auflösung. Sämtliche noch offenen Ansprüche des Arbeitnehmers, wie Lohn, Ferienlohn für noch nicht bezogene Ferien, offene Ansprüche für Überstunden, Spesen usw., sind abzurechnen und den Erben auszuzahlen.

Allerdings ist die mindestens die Auszahlung des Ferienanspruchs in der Lehre strittig. Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass der Ferienanspruch nicht vererbbar sei und deshalb nicht ausbezahlt werden müsse. Zu dieser Frage liegt kein klärendes Gerichtsurteil vor. Wir empfehlen, den Ferienanteil auszuzahlen.

Persönliche Gegenstände des Arbeitnehmers sind herauszugeben. Umgekehrt haben die Erben dem Arbeitgeber alles herauszugeben, was diesem gehört (z.B. Schlüssel, Kundenkartei, Geschäftsfahrzeug usw.).

Das Recht des Arbeitgebers, Ansprüche des Verstorbenen mit Gegenforderungen zu verrechnen, und die Ausübung des Retentionsrechts sind möglich.

Für die Ansprüche bis zum Todestag gilt das Erbrecht, die Leistungen fallen in den Nachlass.

Steuern

Der Lohnausweis für den Arbeitnehmer ist vom 1. Januar bis zum Todestag zu erstellen.

Lohnnachgenuss

Das Obligationenrecht bestimmt im Art. 338 unter welchen Voraussetzungen ein Lohnnachgenuss zu gewähren ist:

Anspruch

Der Anspruch auf Lohnnachgenuss besteht, wenn der Verstorbene

  • einen Ehegatten oder minderjährige Kinder hinterlässt, unabhängig davon, ob er diesen gegenüber zu finanziellen Leistungen verpflichtet war und diesen auch nachkam.
  • Fehlt es an solchen, besteht Anspruch auf den Lohnnachgenuss, wenn der Verstorbene anderen Personen gegenüber eine Unterstützungspflicht hatte und diese auch erfüllte (z.B. gegenüber dem Lebenspartner und seinen Kindern, den Schwiegereltern). Ob die Pflicht zur Unterstützung gesetzlicher, vertraglicher oder moralischer Natur war, fällt nicht ins Gewicht.

Höhe

Der Lohnnachgenuss beträgt:

  • einen Monatslohn oder
  • falls das Arbeitsverhältnis fünf Dienstjahre oder mehr gedauert hat, zwei Monatslöhne

Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer Anfang oder Ende eines Monats verstorben ist, weil keine Lohnperiode vollendet wird, sondern ein resp. zwei volle Monatslöhne geleistet werden.

Der Monatslohn ist inklusive 13. Monatslohn, Provisionen, fixen resp. regelmässiger Zulagen usw. zu berechnen. Was Lohnbestandteil ist, bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie bei der Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR).

Die Familienzulagen werden bei einem Todesfall noch während des Sterbemonats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet.

Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn, weshalb darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sind. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.

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