Lohnabzüge: Die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber hat die gesetzlich vorgesehenen Lohnabzüge vorzunehmen. Zudem können Lohnabzüge durch Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegt sein (z.B. Erwerbsausfallversicherung, überobligatorische Vorsorge etc.).

28.12.2023 Von: Ralph Büchel
Lohnabzüge

AHV/IV/EO

  • 5,300 % Arbeitnehmerbeitrag (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)

ALV

  • 1,100 % Arbeitnehmerbeitrag bis CHF 148 200.– Jahreseinkommen (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)
  • ALV2: Lohnbestandteile über CHF 148 200.– sind nicht versichert, es bestand bis 2022 aber noch eine reduzierte Beitragspflicht (sogenanntes Solidaritätsprozent). Der Beitragssatz betrug bis 2022 1,00 % (je 0,50 % Arbeitgeber und Arbeitnehmende). Ab 1.1.2023 ist das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents von Gesetzes wegen weggefallen.

UVG

  • Obligatorium bis CHF 148 200.–Jahresverdienst
  • Prämie für Berufsunfall zulasten des Arbeitgebers (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)
  • Die Nichtberufsunfall-Versicherung ist ab acht Wochenstunden obligatorisch. Die Prämie kann dem Arbeitnehmer belastet werden (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)

BVG

  • Obligatorium von CHF 22 050.– bis CHF 88 200.– Jahreseinkommen. Koordinationsabzug CHF 25 725.–. Minimal versicherter Lohn CHF 3675.–, maximal CHF 62 475.–
  • Prämie für Risikoversicherung ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres, Prämie für Altersvorsorge ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahres
  • Arbeitgeber muss mindestens gleich viel Prämien wie Arbeitnehmende bezahlen
  • zusätzlich 0,122 % Arbeitgeberbeitrag für den Sicherheitsfonds vom koordinierten Lohn

Krankentaggeldversicherung

  • Die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversicherung darf zulasten der Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden.

Quellensteuer

  • Die Quellensteuer geht zulasten der pflichtigen Mitarbeitenden. Der Tarif ist abhängig von der Lohnhöhe, der Erwerbssituation, dem Zivilstand, der Kinderzahl etc.

Summary Lohnbasis

Mit Ausnahme der IV und EO wird in jeder Sozialversicherung eine von der AHV abweichende Lohnbasis verwendet.

AHV-Lohnbasis

Grundsätzlich ist das Einkommen AHV-pflichtig und muss somit der AHV-Ausgleichskasse deklariert werden. Den Arbeitnehmenden gegenüber sind die entsprechenden AHV-Abzüge vorzunehmen und später der Ausgleichskasse zu überweisen.

Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. So sind beispielsweise Honorare von Selbstständigerwerbenden, Spesen, Familienzulagen und für Angestellte Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung oder Unfallversicherung nicht als AHV-Lohn zu deklarieren. (Bei Nichterwerbstätigen gelten dabei teilweise andere Voraussetzungen, diese werden hier nicht behandelt. Vergleiche dazu die entsprechenden Merkblätter unter www.ahv.ch).

IV-, EO-Lohnbasis

Für die IV, EO gelten die gleichen Grundlagen wie für die AHV.

ALV-Lohnbasis

Die ALV übernimmt die AHV-Lohnbasis. Wichtigster Unterschied zur AHV: Es ist die ALV-Grenze zu berücksichtigen und im AHV-Alter besteht keine Beitragspflicht mehr.

UVG-Lohnbasis

Für die obligatorische Unfallversicherung ist die AHV-Lohnbasis ebenfalls meistens massgebend. Die wichtigsten Abweichungen sind der Höchstlohn sowie die volle Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmenden auch vor dem 18. Altersjahr sowie im Rentenalter. Die Beiträge werden hier nicht wie in der AHV hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgeteilt (NBU zulasten Arbeitnehmenden, BU zulasten Arbeitgeber).

BVG-Löhne

Die Pensionskassen kennen ein eigenes System. Für die berufliche Vorsorge werden die zukünftigen Löhne, also die des kommenden Jahres (z.B. Anfang 2023 für das Jahr 2023), als Grundlage für die zukünftigen Leistungen berücksichtigt (vorschüssige Lohndeklaration).

Obschon für diesen Vorsorgezweig grundsätzlich ebenfalls die AHV-Löhne als Berechnungsgrundlagen gelten sollen, können in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen abweichende Bestimmungen festgehalten sein.

Auf diese Weise werden z.B. Gratifikationen oder andere von vornherein in ihrer Höhe nicht bekannte Erfolgsbeteiligungen von den BVG-Leistungspflichten ausgeschlossen. Diese Leistungslücken müssen die Versicherten/Arbeitnehmenden selbst individuell absichern.

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