Lohn und Sozialversicherungen: Neuerungen, Änderungen und aktuelle Herausforderungen

2025 bringt zahlreiche Neuerungen im Bereich Lohn und Sozialversicherungen. In diesem Artikel erfahren Sie alle Neuerungen und aktuellen Zahlen.

05.01.2025 Von: Marco Riedi
Lohn und Sozialversicherungen

Lohn- und Sozialversicherungen Änderungen 2025

Im Sozialversicherungsbereich waren und sind diverse Revisionen wie auch bevorstehende Änderungen omnipräsent. Zu nennen ist hier beispielsweise die Einführung der 13. AHV-Altersrente per 2026. Ebenfalls eine vertiefte Auseinandersetzung erfordern die zahlreichen Änderungen, die per 1. Januar 2025 iin Lohn- und Sozialversicherungen anstehen werden.

AHV

Auf den 1. Januar 2025 werden die AHV-/IVRenten erhöht. Neu gelten folgende Rentenbeträge bei vollständiger Beitragsdauer:

  • minimale Altersrente CHF 1260.–
  • maximale Altersrente CHF 2520.–
  • maximale Ehepaarrente CHF 3780.–

Als Folge dieser Anpassung werden in der AHV auch die Beträge für die Hilflosenentschädigung angepasst:

  • Hilflosenentschädigung (leicht, Auszahlung
    nur zu Hause) CHF 252.–
  • Hilflosenentschädigung (mittel) CHF 630.–
  • Hilflosenentschädigung (schwer) CHF 1008.–

Auf der Beitragsseite erfahren sowohl die Mindestbeiträge wie auch die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende dementsprechende Änderungen:

  • Mindestbeiträge AHV/IV/EO: CHF 530.–
  • Mindestbeiträge AHV/IV für freiwillige Versicherung: CHF 1010.–
  • Untere Lohngrenze bei Selbstständigerwerbenden
    CHF 10 100.–, obere Grenze bei CHF 60 500.–. Der Maximalbeitragssatz bleibt dabei bei 10,0% bestehen.

 

Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass mit
der Umsetzung der Reform AHV21 das Referenzalter für Frauen im Jahr 2025 den ersten Anpassungsschritt erfährt. Das Referenzalter liegt für Frauen mit Jahrgang 1961 neu bei 64 Jahren und drei Monaten.

IV

In der IV gelten bezüglich Mindest- und Maximalrenten dieselben Werte wie in der AHV. Dementsprechend werden auch im Bereich der Hilflosenentschädigungen Anpassungen per 2025 erfolgen:

Grad der Hilflosigkeitim Heimzu Hause
leichtCHF 126.–CHF 504.–
mittelCHF 315.–CHF 1260.–
schwerCHF 504.–CHF 2016.–

Zu Hause lebende Minderjährige können Hilflosenentschädigungen der IV beanspruchen, die in einem solchen Fall jedoch pro Tag ausgerichtet werden. Neu betragen die Ansätze:

  • Hilflosenentschädigung (leicht) CHF 16.80/Tag
  • Hilflosenentschädigung (mittel) CHF 42.–/Tag
  • Hilflosenentschädigung (schwer) CHF 67.20/Tag

Daneben können auch Intensivpflegezuschläge in Betracht gezogen werden, die sich auf den effektiven Pflegeaufwand pro Tag beziehen und sich folgendermassen darstellen:

  • mindestens 4 Stunden pro Tag CHF 33.60
  • mindestens 6 Stunden pro Tag CHF 58.80
  • mindestens 8 Stunden pro Tag CHF 84.–

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV und Überbrückungsleistungen 

Die entsprechenden Beträge in den Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen sind durch diese bereits zahlreichen Änderungen ebenfalls betroffen. Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende liegt dieser neu bei CHF 20 670.– pro Jahr, für Ehepaare bei CHF 31005.– und für Kinder über elf Jahre bei CHF 10 815.– respektive CHF 7590.– für Kinder unter elf Jahren.

Die Höchstbeträge für die Mietzinse betragen für Alleinstehende neu pro Jahr CHF 18 900.– in der Region 1, CHF 18 300.– in der Region 2 und CHF 16 680.– in der Region 3. Auch die Mietzinsmaxima für Mehrpersonenhaushalte werden dementsprechend nach oben angepasst. Ebenso wird die Pauschale für Neben- und Heizkosten entsprechend angepasst und auf CHF 3480.– pro Jahr erhöht. Zudem beträgt der Zuschlag bei einer rollstuhlgängigen Wohnung neu CHF 6900.–.

BVG-Grenzbeträge und gebundene Vorsorge

Von der Erhöhung der AHV-Kennzahlen ist das BVG mit seinen Grenzbeträgen unmittelbar betroffen. So gelten im Obligatorium ab 2025 die nachfolgenden Grenzbeträge:
 

  • Mindestjahreslohn (= Eintrittsschwelle) CHF 22 680.–minimaler koordinierter Jahreslohn CHF 3780.–
  • Koordinationsabzug CHF 26 460.–
  • obere Limite des Jahreslohns CHF 90 720.–
  • maximaler koordinierter Jahreslohn CHF 64 260.–

Daneben betragen in der gebundenen Vorsorge
(Säule 3a) die jeweiligen Maxima:

  • bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
    CHF 7258.–
  • ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
    CHF 36 288.–

UVG

Weiterhin gilt im UVG der maximal versicherte Verdienst von CHF 148 200.–. Dieser Maximalverdienst ist nicht an die AHV-Kennzahlen gekoppelt, sondern stellt in engerem Sinne eine rein statistisch erhobene Zahl dar. So besagt das Gesetz, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass in der Regel mindestens 92%, aber nicht mehr als 96% der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.

Arbeitslosenversicherung

Da sich die Arbeitslosenversicherung bezüglich versichertem Verdienst an das UVG anlehnt, wird der maximal versicherte Verdienst per 1. Januar 2025 keine Änderungen erfahren. Auf der Beitragsseite sind auf Jahreslöhnen bis CHF 148 200.– weiterhin insgesamt 2,2% an Beiträgen geschuldet; für Löhne über CHF 148 200.– sind seit 1. Januar 2023 bekanntlich keine Beiträge mehr zu entrichten.

Fazit Lohn und Sozialversicherungen

Die Anpassungen im Bereich Lohn und Sozialversicherungen ab 2025 bringen zahlreiche Änderungen mit sich, die Arbeitgeber und Versicherte gleichermassen betreffen.

Newsletter W+ abonnieren