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Lohn Schweiz: Häufige Fragen zu Lohn und Sozialversicherungen

Dieser Beitrag liefert Ihnen Antworten auf bekannte Praxisfragen aus Ihrem HR-Alltag. Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall und je nach Komplexität der Ausgangslage eine Überprüfung durch einen Experten.

29.04.2024 Von: Ralph Büchel
Lohn Schweiz

Praxisbeispiel 1: Mittagessen

Mitagessenentschädigung

Ein Mitarbeitender erhält monatlich CHF 200.– in bar für die Mittagessensentschädigung am Arbeitsort.

Lösung: Die Mittagessenentschädigung muss unter Ziffer 1 vollumfänglich als Lohn ausgewiesen werden und ist auch vollumfänglich AHV-pflichtig. Im Feld G ist kein Kreuz anzubringen, da Lohnbestandteil.

Mittagessen gratis zur Verfügung gestellt

Dem Mitarbeitenden wird das Essen gratis zur Verfügung gestellt.

Lösung: Die Mahlzeiten müssen gemäss Richtlinien der Steuerbehörden bewertet werden (Beilage).

Somit unter Ziffer 2.1 aufführen. KEIN KREUZ im Feld G und keine Bemerkungen, AHV-pflichtig.

Es gibt einzelne Kantone, welche hier auch zusätzlich ein Kreuz im Feld G verlangen.

Mittagessenentschädigung in Form von Lunch-Checks oder Mahlzeitencoupons

Der Mitarbeitende erhält Lunch-Checks oder Mahlzeitencoupons im Wert von CHF 180.– pro Monat.

Lösung: Diese Lunch-Checks oder Mahlzeitencoupons stellen keinen Lohnbestandteil dar, sind bis zu CHF 180.– auch nicht AHV-pflichtig. Im Feld G ist jedoch ein Kreuz anzubringen.

Mittagessenentschädigung Aussendienstmitarbeiter mit Fallpauschalenentschädigung

Ein Aussendienstmitarbeitende erhält eine Fallpauschalentschädigung pro auswärtige Mahlzeit resp. Tag resp. Monat oder pro Mahlzeit einen maximal festgelegten Betrag und/oder einem Mitarbeitenden mit Aussendiensttätigkeit werden in mehr als der Hälfte des Jahres die Mahlzeiten bezahlt (Geschäftsessen, auswärtiger Aufenthaltsort etc.). Wie ist das im Lohnausweis zu deklarieren.

Lösung: Sofern es sich um angemessene Pauschalbeträge (CHF 30.– pro Mittagessen resp. dieser einen Richtwert von CHF 35.– nicht übersteigt, z.B. in einem Spesenreglement) resp. um effektive Kosten bei Kundenessen handelt, ist keine Aufrechnung im Lohn erforderlich. Es besteht auch keine AHV-Pflicht. Im Feld G ist jedoch ein Kreuz anzubringen (Annahme: > 50% auswärts).

Bei Aussendienstmitarbeitenden, die dafür mehr als 60% Entschädigung erhalten, müsste noch der Vermerk angebracht werden «Mahlzeiten durch Arbeitgebenden bezahlt» (Vorschrift genehmigtes Spesenreglement in einzelnen Kantonen).

Mittagessenentschädigung Kantinenverpflegung

Wie steht es mit der Kantinenverpflegung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Kantine steht allen Mitarbeitenden zur Verfügung
  • Die Platzzahl beschränkt

Das Kreuz im Feld G zwingend, wenn der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden die Möglichkeit einräumt, das Mittag- oder Abendessen verbilligt in einer Kantine einzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, ob der Arbeitnehmende von der Kantinenmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Es werden vermehrt Tendenzen festgestellt, dass auf den Preis eines Menüs abgestellt wird. Ist dieser trotz der Tatsache, dass keine Vergünstigung vorliegt, tief angesetzt, kann in einzelnen Kantonen bei Rückfrage trotzdem eine Kantine vorliegen, was ein Kreuz im Feld G bewirkt.

Praxisbeispiel 2: Geschäftsauto

Die Variationen bei der Gestaltung des Benefits Geschäftsauto sind vielfältig:

  • Finanzierung bar oder Leasing (durch Geschäft)
  • Poolwagen
  • Privatnutzung voll oder nur für Arbeitsweg (ja/nein)
  • Muss Auto auf das Unternehmen lauten oder auf Mitarbeitender?
  • Leasing (Achtung: Wenn der Leasingvertrag auf den Mitarbeitenden lautend und die Leasinggebühren durch das Unternehmen bezahlt werden, ist diese Entschädigung im Lohnausweis als Lohn zu deklarieren)
  • Muss der Mitarbeitende Teile der Kosten selbst tragen? (aufgeteilt nach Art oder mit monatlichem Abzug?)
  • Montagewagen
  • Autopauschale / Autospesen
  • Km-Pauschale (wenig, viel km)

Ein Geschäftsauto lautet auf das Unternehmen (Kauf oder Leasing) oder wurde durch das Unternehmen dem Mitarbeitenden abgekauft. Sämtliche Unterhaltskosten und Abgaben werden durch das Unternehmen getragen.

Nicht um ein Geschäftsauto handelt es sich, wenn der Leasing-Vertrag auf den Mitarbeitenden lautet und das Unternehmen die Kosten dem Mitarbeitenden vergütet (= Privatauto).

Nicht jedes Geschäftsauto kommt auf den Lohnausweis (Ziffer 2.2). Für die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort muss Feld F jedoch mit wenigen Ausnahmen (z.B. Poolwagen) immer angekreuzt werden.

Geldwerter Vorteil Arbeitsweg

Ein Geschäftsauto stellt einen geldwerten Vorteil dar, da es sich um eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort handelt. Privatanteil Geschäftswagen: ab 1. Januar 2022: 0,9%, vorher 0,9% vom Kaufpreis (ohne MWST).

In Ziffer 2.2 ist grundsätzlich der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er ein Geschäftsfahrzeug auch privat benützen darf. Es hierfür verschiedene Beispiele aber auch Ausnahmen.

Der Mitarbeiter kann einen für CHF 50 000.– (exkl. MWSt) gekauften Geschäftswagen privat nutzen. Als Privatanteil sind pro Monat zu deklarieren 0,9% von CHF 50 000.– = CHF 450.– bzw. CHF 5400.– für ein Jahr.

Beispiel 1 mit Lohnabzug: Der Mitarbeiter bezahlt CHF 200.– pro Monat für die Privatnutzung des für CHF 50 000.– (exkl. MWSt) gekauften Geschäftswagens. Als Privatanteil sind CHF 3000.– zu deklarieren (CHF 5400 – CHF 2400.–).

Beispiel 2 mit Lohnabzug: Der Mitarbeiter bezahlt CHF 5400.– pro Jahr für die Privatnutzung des für CHF 50 000.– (exkl. MWSt) gekauften Geschäftswagens. Das entspricht den steuerlich massgebenden 0,9% des Kaufpreises. Im LA ist kein Privatanteil Geschäftswagen auszuweisen. Unter Ziffer 15 ist zu bemerken: «Privatanteil wird vom Arbeitnehmer bezahlt».

Beispiel 3 mit Lohnabzug: Der Mitarbeiter bezahlt CHF 6000.– pro Jahr für die Privatnutzung des für CHF 50 000.– (exkl. MWSt) gekauften Geschäftswagens. Dieser Betrag ist CHF 600.– höher als der Privatanteil. Es ist kein Privatanteil im LA zu deklarieren. Die CHF 600.– können nicht als Minusbetrag in Ziffer 2.2 abgezogen werden.

Ab 1. Januar 2022 ist der Arbeitsweg im Privatanteil von 0,9% pro Monat enthalten, weshalb die Ermittlung und Deklaration des Aussendienstanteils im Lohnausweis künftig entfällt. Eine effektive Ermittlung der privaten Nutzung ist nur noch mittels Bordbuch zulässig (siehe Ziffer 2.2 2). Die Ziffer wird künftig gestrichen.
Dies gilt auch für Homeoffice-Tage.

Im Lohnausweis ist das Feld F für diesen geldwerten Vorteil anzukreuzen, wenn:

  • Zurverfügungstellen eines Geschäftsfahrzeugs durch den Arbeitgeber (vgl. Rz 21–25), sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 70 Rappen oder mindestens die Selbstkosten pro Kilometer bezahlen muss.
  • die Beförderung zum Arbeitsort mittels Sammeltransports (v.a. im Baugewerbe);
  • die Vergütung der effektiven Autokilometerkosten an Aussendienstmitarbeiter, die mit dem Privatfahrzeug überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden, also nicht zuerst zu den Büros ihres Arbeitgebers, fahren;
  • das Zurverfügungstellen eines (aus geschäftlichen Gründen benützten) Generalabonnements. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. Rz 19 und 26). In diesem Fall ist das Feld F nicht anzukreuzen.
  • Die Vergütung eines Halbtaxabonnements muss nicht bescheinigt werden.

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