Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung: Stundenlohn

Das folgende Beispiel einer Stundenlohnabrechnung erklärt Schritt für Schritt wie eine Abrechnung im Stundenlohn zu erfolgen hat.

02.01.2023 Von: Thomas Wachter
Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung

Das Wichtigste in Kürze

Bei Arbeitsverhältnissen ist neben der Bezahlung im Monatslohn die Abgeltung im sogenannten Stundenlohn weit verbreitet. Im Gegensatz zum Monatslohn sind die Rahmenbedingungen bei Stundenlohn anders. Bei Stundenlohn wird nur die effektiv geleistete Arbeitszeit bezahlt. Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet. Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird selten ausgerichtet, ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns jedoch oft berücksichtigt. Ein Recht auf Ferien haben Mitarbeitende im Stundenlohn auch. Eine Abgeltung durch einen Lohnzuschlag ist nur bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder bei einer kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses möglich.

Beispiel Stundenlohnabrechnung

Frau Beatrice Bär, 18 Jahre alt, hilft in einem Handwerksbetrieb aus. Sie arbeitet im Schnitt knapp 3½ Tage pro Woche in der Administration mit. Sie sehen hier die Abrechnung für den Monat Oktober (Abrechnung im November) gemäss folgenden Angaben:

  • Anzahl Wochenstunden Vollpensum: 42
  • Eintritt: 15.9.2023, Austritt: 31.10.2023
  • Stundenlohn: CHF 20.-- (plus 13. Monatslohn, Ferienanteil, Feiertagsanteil 3.0%)
  • Anzahl Stunden zum Auszahlen: 121
  • NBU-Abzug: 1.5% und BU-Abzug 0.8%
  • FAK-Beitrag: 2.0% und Verwaltungskosten: 2.2% der AHV/IV/EO-Beiträge
  • BV-Abzug Arbeitnehmer Risikoversicherung: 1.0% oder Vollversicherung: 7.5%
  • übrige Rechtsansprüche und Sozialversicherungen nach den gesetzlichen Minimalbestimmungen

In der Lohnabrechnung sind nur die erforderlichen Angaben zu verwenden. Die Lohnabrechnung wird ergänzt durch diese Erläuterungen.

In jedem Fall sind auch bei Stundenlohn bezahlte Ferien obligatorisch. Damit ist gemeint, dass während den Ferien Lohnfortzahlung geleistet wird. Viele Unternehmen zahlen hingegen die Ferien laufend aus. Solange die Ferien im Vertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken angegeben sind, ist dies zwar falsch, stellt aber in der Regel kein grosses Risiko dar. Angaben wie «inkl. Ferien» reichen aber nicht aus, hier ist das Risiko, dass Ferien nachbezahlt werden müssen, gross.

Die Zuschläge für Ferien betragen:

 

FerienZuschlagBemerkung
4 Wochen8,33%Minimale Dauer der Ferien nach dem 20. Altersjahr nach OR
5 Wochen10,64%Minimale Dauer bis und mit 20. Altersjahr nach OR
6 Wochen13,04% 

Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht vorgeschrieben. Teilweise leisten die Unternehmen freiwillig Lohnfortzahlung an Feiertagen, teilweise werden die Feiertage als Zuschläge bezahlt. Wir empfehlen, 3 bis 3,5% als Abgeltung für Feiertage.

Das gleiche gilt für private Absenzen wie Wohnungsumzug, Hochzeiten, Todesfälle etc.: hier besteht keine Pflicht, solche ausgefallenen Stunden zu entschädigen.

Anders jedoch bei Arbeitsverhinderung: hier gilt die Lohnfortzahlung auch bei Stundenlohn. Bei Krankheit, Unfall und obligatorischen Dienstleistungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn arbeiten. Auch Stundenlohnmitarbeitende haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Monatslohnangestellten. Nach OR gilt die Lohnfortzahlung für die sogenannte «beschränkte Dauer» nach Art. 324a OR: 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr und anschliessend entsprechend der Zürcher-, Berner- oder Basler-Skala. Die Lohnfortzahlung darf dort, wo sie vorgeschrieben ist, nicht durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden.

Bei den Sozialversicherungen bestehen keine Sonderregelungen für Mitarbeitende im Stundenlohn.

Expertentipp
Ist eine Aushilfe bei der Pensionskasse zu versichern?

Frage: Wir haben für einige Monate eine Aushilfe eingestellt. Müssen wir diese bei der Pensionskasse versichern?

Antwort: Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass eine Person nach BVG in der beruflichen Vorsorge versichert werden muss:

– die Erreichung des Minimallohnes (CHF 22 050.–, Stand 2023)
– Arbeitsverhältnis über drei Monate
– im Kalenderjahr mindestens 18 Jahre alt und noch nicht im AHV-Rentenalter
– keine volle IV-Rente
– keine bestehende BVG-Versicherung bei einem Hauptarbeitgeber

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