Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäss OR Art. 323 b Abs. 1 eine schriftliche Lohnabrechnung übergeben. Die Lohnabrechnung ist so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und detailliert ersichtlich sind, so dass der Arbeitnehmer diese überprüfen kann. Die Auszahlung von Ferienzuschlägen muss in Prozent und in Franken angegeben werden. Vermerke wie inkl. Ferien reichen nicht aus, denn es besteht das Risiko, dass der Ferienzuschlag noch einmal gefordert wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer direkt vom Bruttolohn in der Lohnabrechnung abzuziehen und Familienzulagen vorzuschiessen. Der Lohn ist dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monates auszurichten. In einem GAV oder NAV können auch längere Fristen festgelegt werden, im Einzelarbeitsvertrag jedoch nur kürzere.

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