Massenentlassungen: Strenge Vorschriften
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Definition der Massenentlassung
Bei einer Massenentlassung gelangen spezifische Verfahrensvorschriften zur Anwendung. Insbesondere dürfen Kündigungen erst nach korrekter Durchführung des hierfür vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens ausgesprochen werden. Entsprechend ist es für den Arbeitgeber von grosser Wichtigkeit, vorgängig abzuklären, ob in einem konkreten Fall tatsächlich eine Massenentlassung vorliegt.
Ob eine Massenentlassung vorliegt, hängt von der Grösse des Betriebs und der Anzahl der Kündigungen ab. Gemäss Art. 335d OR gelten als Massenentlassung Kündigungen von:
- mindestens 10 Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen;
- mindestens 10 Prozent der Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Mitarbeitende beschäftigen;
- mindestens 30 Mitarbeitenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Mitarbeitende beschäftigen,
sofern die Kündigungen innerhalb von 30 Tagen ausgesprochen werden und in keinem Zusammenhang mit der Person der Mitarbeitenden stehen (d.h. aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen).
Ob die Schwellen erreicht sind, berechnet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes pro Betrieb. Hier ist dann Vorsicht angezeigt, wenn sich verschiedene Betriebe eines Unternehmens im gleichen Wirtschaftsraum (z.B. im gleichen Ort) befinden, da nach einem Teil der Lehre derartige Betriebe zusammen zu betrachten sind.
Da nach dem Gesetzeswortlaut die «in der Regel» beschäftigten Mitarbeitenden zu beachten sind, ist auf einen Durchschnittswert der letzten 6 bzw. 12 Monate abzustellen. Damit kann auch ein Betrieb mit aktuell weniger als 20 Mitarbeitenden unter die Regeln über die Massenentlassung fallen, dies dann, wenn bereits in den letzten Monaten Stellen abgebaut wurden.
Verfahren bei einer Massenentlassung
Werden die vorgenannten Schwellen erreicht und beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, falls es keine solche gibt, die Mitarbeitenden insgesamt zu konsultieren (Art. 335f OR). Diese Konsultation muss vor dem Entscheid über die Kündigungen und vor deren Aussprache erfolgen. Der Arbeitnehmerschaft, d.h. der Gesamtheit der Mitarbeitenden, soll dabei ermöglicht werden, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Vermeidung dieser Kündigungen oder zur Milderung ihrer Folgen zu unterbreiten (Art. 335f Abs. 1 und 2 OR).
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