Kündigung vor Stellenantritt: Wenn zukünftige Mitarbeiter ihre Stelle nicht antreten
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Kündigung vor Stellenantritt – was nun?
Ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin muss den abgeschlossenen Arbeitsvertrag einhalten. Teilt eine Person kurzfristig die Kündigung vor Stellenantritt mit oder tritt sie die Stelle nicht wie vereinbart an, so besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz.
Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat im Falle einer Kündigung vor Stellenantritt die Möglichkeit, entweder einen Viertel des Monatslohnes oder stattdessen den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen.
Da der Arbeitgeber bei Kündigung vor Stellenantritt durch den Arbeitnehmer oft Schwierigkeiten hat, den entstandenen Schaden zu belegen, sieht das Gesetz in diesem Fall eine Pauschalentschädigung in Höhe eines Viertels eines Monatslohns vor. Es handelt sich dabei um eine Art gesetzlicher Konventionalstrafe. Allerdings kann der Richter die Entschädigung dann herabsetzen, wenn der Arbeitnehmer beweist, dass dem Arbeitgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ohne Inserate sofort Ersatz für die verwaiste Stelle gefunden wurde.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Arbeitgeber ihn innert 30 Tagen seit der Kündigung vor Stellenantritt geltend macht. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch in der Regel verwirkt. Die Geltendmachung erfolgt durch Klage gemäss OR Art. 343 meist beim zuständigen Arbeitsgericht oder durch Betreibung.
Anstatt des Lohnviertels hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, den ihm durch das Verhalten des Arbeitnehmers entstandenen Schaden geltend zu machen. In diesem Fall muss er jedoch die einzelnen Schadenposten beweisen können. Dieser Schadenersatzanspruch muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Es gilt lediglich die Verjährungsfrist.
Mögliche Schäden durch Kündigung vor Stellenantritt durch den Arbeitnehmer sind:
- Umsatzeinbussen
- Nichteinhalten wichtiger Termine
- Allfälliger Mehrlohn für einen Ersatz über eine Personalvermittlung
- Überstunden der übrigen Angestellten
- Infolge der dringlichen Suche entstandene Mehrkosten