Fristlose Kündigung: Triftige Gründe für den blauen Brief
Passende Arbeitshilfen
Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen, so steht es in Art. 337 OR. Ein wichtiger Grund liegt vor,
- wenn es einer Partei nicht mehr zumutbar ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit der anderen zusammenzuarbeiten, oder
- wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist. Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und wird daher in der Gerichtspraxis nur dann geschützt, wenn der Anlass zu Kündigung ausreichend gravierend ist
Wichtige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers
Die Gründe für eine fristlose Auflösung sind mannigfach, und es ist jeder im Einzelfall auf Grund der vorliegenden Umstände zu prüfen. Im Folgenden werden die wichtigsten genannt.
Eigenmächtiger Ferienbezug
Eigenmächtiger Ferienbezug stellt eine grobe Pflichtverletzung dar. In der Praxis tauchen Fragen zum Ferienbezug häufig auf.
Der Arbeitgeber ordnet die Ferien an, hat aber auf Familienpflichten, Wünsche der Mitarbeitenden etc. Rücksicht zu nehmen. Vereinzelt kann er auch rechtzeitig bereits zugesagte Ferien stornieren und verschieben. Da sind Konflikte vorprogrammiert.
Nichtbeachten von Weisungen
Als wichtiger Grund gilt das beharrliche oder wiederholte Nichtbeachten von berechtigten Weisungen des Arbeitgebers. Handelt es sich um weniger gravierende Angelegenheiten, ist vorgängig eine Verwarnung nötig.
Unwahre Angaben bei der Anstellung
Unwahre Angaben oder Verschweigen von Tatsachen, die für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind, können zur fristlosen Auflösung führen. Dies gilt dann, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit nicht einsetzbar ist. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber bei der Einstellung danach gefragt hat und eine unwahre Antwort erhalten hat.
Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer genau wissen musste, dass er die Arbeit gar nicht wahrnehmen kann und somit den Arbeitgeber getäuscht hat. Bewerberinnen und Bewerber müssen einen zukünftigen Arbeitgeber von sich aus über Probleme informieren, die sie für die Stelle als ungeeignet erscheinen lassen.
Strafbare Handlungen
Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer strafb are Handlungen begeht. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese am Arbeitsplatz oder in der Freizeit erfolgen.
Unverschuldete Arbeitsverhinderungen
Unverschuldete Arbeitsverhinderungen wie beispielsweise Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt sind grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Entlassung. Es liegt aber am Arbeitnehmer, den Arbeitgeber darüber zu orientieren und ihn über seine Arbeitsverhinderung auf dem Laufenden zu halten. Lässt er über lange Zeit nichts mehr von sich hören und bietet nach seiner Genesung auch die Arbeit nicht mehr an, kann der Arbeitgeber zu Recht davon ausgehen, das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden.
Wichtige Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers
Das Recht zur fristlosen Aufl ösung steht nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer zu. In der Praxis ist dieser Fall allerdings viel weniger häufi g anzutreff en. Für den Arbeitnehmer gelten die gleichen strengen Voraussetzungen an wichtigen Gründen wie für den Arbeitgeber. Ein Hinderungsgrund ist oft auch das Problem der Beweisbarkeit. Als wichtige Gründe gelten z.B
- Beschimpfungen und Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
- unsittliche Anträge oder Belästigungen durch den Arbeitgeber
- Kränkungen und Belästigungen durch Mitarbeiter ohne Eingreifen des Arbeitgebers
- Weisungen, sittenwidrige oder strafb are Handlungen zu begehen
- nicht behobene Sicherheitsmängel, mangelnde Sicherheitsvorrichtungen
- unzumutbares Arbeitsklima ohne Eingreifen des Arbeitgebers
- zu weit gehende Überwachungen am Arbeitsplatz oder im Privatbereich
- schwerwiegende grundlose Verdächtigungen oder üble Nachreden durch den Arbeitgeber
- Der einzige vom Gesetz konkret genannte Grund ist derjenige der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers (Art. 337a OR). Vereinzelt verspätet erfolgte Lohnauszahlungen stellen hingegen keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Der Grund muss auch hier gravierend sein. Bei geringeren Problemen hat auch der Arbeitnehmer zuerst eine Verwarnung auszusprechen.