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Fristlose Kündigung Arbeitgeber: Rechtzeitig heisst unverzüglich

Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, muss diese unverzüglich ausgesprochen werden. Das gilt für Arbeitnehmende wie für Arbeitgeber. Massgebend dafür sind aber nicht alle unangenehmen Zustände, sondern der ausschlaggebende Anlass, wie der folgende Beitrag aufzeigt.

19.01.2022 Von: Gerhard Koller, WEKA Redaktionsteam
Fristlose Kündigung Arbeitgebe

Wie lange kann mit einer fristlosen Entlassung zugewartet werden?

Eine fristlose Entlassung muss so rasch wie möglich nach Bekanntwerden der entsprechenden Gründe ausgesprochen werden; in der Regel innert zwei bis drei Tagen. Sind die Gründe bekannt und lässt man den Arbeitnehmer weiterarbeiten, wird dadurch die Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit widerlegt. Eine Verlängerung auf etwa 1 Woche ist dann zulässig, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung deshalb aufwendiger ist oder wenn Arbeitnehmervertreter anzuhören sind. Allerdings gibt es Fälle, in den zunächst weitere Abklärungen notwendig sind. Dies gilt wegen der Unschuldsvermutung vor allem auch dort, wo es um strafrechtlich relevante Verstösse geht. Allenfalls ist der Mitarbeiter während dieser Zeit freizustellen (Bundesgericht 4A_238/2007 und 8C_294/2011).

Das wichtigste in Kürze: Es pressiert: Zwischen dem vorgefallenen Ereignis und der Auflösung muss «ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen». Wartet der Arbeitgeber zu lange mit der fristlosen Entlassung, so zeigt er, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses doch noch zumutbar ist. Es muss innert weniger Tage reagiert werden

Rasches Handeln bei fristloser Kündigung durch Arbeitgeber

Das nachfolgende Urteil des Bundesgerichtes verdeutlicht praxisnah, dass der Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber unverzüglich ausgesprochen werden muss.

Sachverhalt

B. war vom 5. Oktober 2000 bis zum 20. März 2015 Mitglied des Verwaltungsrats von A. SA. Diese gehört zur weltweit tätigen A. Gruppe, welche fast 3000 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als CHF 1 Mrd. erzielt. Am 18. Februar 2015 hat A. SA B. mit sofortiger Wirkung gekündigt. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch erhob B. am 22. September 2015 Klage gegen A. SA. Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, dass die der Kläger durchaus seine Treuepflicht verletzt hatte. Obwohl der A. SA dieser Kündigungsgrund seit dem 30.06.2014 bekannt war, hat sie bis zum 18.02.2015, also mehr als sieben Monate, mit der Zustellung an den Kläger gewartet. Durch die verspätete Reaktion habe die Beklagte somit auf einen Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, so dass die Kündigung unberechtigt sei. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies die Berufung mit Urteil vom 7. März 2019 zurück. Die A. SA erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

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