Freistellungen im Arbeitsrecht: Einvernehmliche Lösungen
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Definition von Freistellungen im Arbeitsrecht
Im Rahmen eines Arbeitsvertrages leistet der Arbeitnehmer Arbeit für den Arbeitgeber gegen Entgelt. Im Rahmen einer Freistellung wird der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Eine Freistellung kann im ungekündigten und im gekündigten Arbeitsverhältnis erfolgen.
Zu beachten ist, dass das Arbeitsverhältnis während einer Freistellung weiterbesteht. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn zu bezahlen und seine Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer insbesondere an seine Treuepflicht gebunden. So ist ihm die Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers untersagt.
Arten der Freistellungen im Arbeitsrecht
Freistellungen im Arbeitsrecht können einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet und somit auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgesetzt werden (gestützt auf das Weisungsrecht). Sind sich die Parteien über eine Freistellung einig, so kann diese auch einvernehmlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wird als Freistellungs- oder – am Ende des Arbeitsverhältnisses und je nach weiterem Regelungsgegenstand – gegebenenfalls als Aufhebungsvereinbarung bezeichnet.
Rechtliche Qualifikation der Freistellung
Freistellungen im Arbeitsrecht sind weder im Obligationenrecht noch sonst gesetzlich geregelt. Das Bundesgericht geht von einer Gesetzeslücke aus und deutet die Freistellung im Falle einer einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber als Annahmeverzug i.S.v. Art. 324 OR und im Falle einer einvernehmlichen Vereinbarung als einen Erlassvertrag nach Art. 115 OR.
Gründe für eine Freistellung
Freistellung verbunden mit einer Kündigung
Häufig kommt es zu einer Freistellung, wenn das Arbeitsverhältnis von einer Partei gekündigt wird. Denn eine Kündigung kann das Vertrauen zwischen den Parteien beeinträchtigen oder der gekündigte Arbeitnehmer kann gar einen schlechten Einfluss auf das Betriebsklima oder (aufgrund sinkender Identifikation) auf den Ruf des Unternehmens ausüben. Ein häufiger Grund für eine Freistellung liegt ferner darin, dem Arbeitnehmer den Zugang zu vertraulichen Informationen/Geschäftsgeheimnissen zu entziehen und das Abwerben von Kunden zu erschweren.
Freistellung ohne Kündigung
Eine Freistellung kann auch im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses erfolgen. So kann ein Arbeitnehmer z.B. während einer internen Untersuchung zur Aufdeckung von Ungereimtheiten freigestellt werden. Damit soll regelmässig verhindert werden, dass der Arbeitnehmer Einfluss auf die Untersuchung nimmt oder Beweismittel beseitigt. In einem solchen Fall stellt die Freistellung eine Alternative zur sog. Verdachtskündigung dar (welche sehr heikel ist).
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