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Fallstricke bei Änderungskündigungen: So gehen Sie in der Praxis vor

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel. Insbesondere die finanzielle Lage eines Unternehmens oder aber auch der Wunsch, dieses neu auszurichten, können personelle Veränderungen nach sich ziehen. Um solche Veränderungen zu vollziehen, können Änderungskündigungen ein geeignetes Mittel darstellen. In der Folge wird deshalb aufgezeigt, was eine Änderungskündigung ist, wie eine solche vorzunehmen ist und welche Folgen eine unzulässige Änderungskündigung nach sich ziehen kann. Es gibt nämlich zahlreiche Fallstricke bei Änderungskündigungen, welche Sie beachten müssen.

10.10.2022 Von: Michael Balmer, Alessandro Giangreco
Fallstricke bei Änderungskündigungen

Begriff und Notwendigkeit der Änderungskündigungen

Wird eine Kündigung mit einer Offerte zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verbunden, so spricht man von einer Änderungskündigung. Diese ist im schweizerischen Obligationenrecht (OR) nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch von der Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen akzeptiert. In der Praxis ist diese jedenfalls ein weitverbreitetes Instrumentarium zur Änderung von Arbeitsverträgen. Doch wann ist eine Änderungskündigung aus betrieblicher Sicht notwendig?

Der Inhalt eines Arbeitsvertrags kann grundsätzlich weder von der Arbeitgeberin noch von der Arbeitnehmenden einseitig geändert werden. Die Vertragsänderung ist vom Weisungsrecht der Arbeitgeberin abzugrenzen (Art. 321d OR), wonach die Arbeitgeberin die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsvertrags mittels einseitiger, empfangsbedürftiger Anordnungen zu konkretisieren. Auf diese Art kann die Arbeitgeberin die Arbeitnehmende beispielsweise hinsichtlich der Ausführung der Arbeit, der Benutzung von IT und Arbeitsgeräten, der zu tragenden Kleidung und der zu beachtenden Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen anweisen. Dabei hat die Arbeitgeberin im Einzelfall jeweils zu entscheiden, ob es sich um eine Weisung handelt. Andernfalls könnte eine unzulässige, einseitige Vertragsänderung vorliegen. Dementsprechend ist der Arbeitgeberin zu empfehlen, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.

Wie soeben dargelegt wurde, kann ein Arbeitsvertrag nicht mittels Weisung geändert werden. So sind beispielsweise bei Änderungen des vertraglich vereinbarten Arbeitsorts, des Arbeitspensums, des Lohns und der Funktion Vertragsänderungen vorzunehmen. Soll also der Vertrag geändert werden, so drängen sich dazu zwei Möglichkeiten auf. Zunächst steht der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmenden die einvernehmliche Vertragsanpassung offen. Dabei ist vorerst zu klären, ob im Arbeitsvertrag eine Bestimmung enthalten ist, wonach Änderungen des Arbeitsvertrags in Schriftform erfolgen müssen, respektive ob von Gesetzes wegen (beim Lehrvertrag [Art. 344a Abs. 1 OR], beim Handelsreisendenvertrag [Art. 347a Abs. 1 OR] sowie beispielsweise bei Vereinbarung eines Konkurrenzverbots [Art. 340 Abs. 1 OR] oder Regelungen zur Vergütung von Überstunden [Art. 321c Abs. 3 OR]) oder in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag die Schriftform vorgesehen ist. Auch wenn die Schriftlichkeit zur Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend sein sollte, ist die Schriftform aus Beweisgründen empfehlenswert. Um die Schriftform zu erfüllen, muss ein Vertrag von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden, wobei der Zeitpunkt, ab welchem die Änderungen zu gelten haben, festzuhalten ist. Diese Vertragsänderung kann auch durch einen Zusatz zum ursprünglichen Arbeitsvertrag umgesetzt werden.

Können sich die Arbeitnehmende und die Arbeitgeberin nicht auf einen angepassten Vertrag einigen, so besteht der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiter. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin, sofern sie eine Vertragsänderung durchsetzen möchte, eine Änderungskündigung, also eine Kündigung kombiniert mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags aussprechen. Sofern die Änderungskündigung eine grosse Zahl Arbeitnehmender betrifft, so muss die Arbeitgeberin die Bestimmungen zum Massenentlassungsverfahren beachten.

Vorgehen in der Praxis

In der Praxis werden Änderungskündigungen in verschiedenen Formen durchgeführt. Bei der «eigentlichen Änderungskündigung» kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und legt der Arbeitnehmenden einen neuen Vertrag vor. Wird dieser Vertrag von der Arbeitnehmenden akzeptiert, so gilt der neue Vertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis auch bei Vertragsänderung fortgesetzt wird und demnach die Dienstjahre der jeweiligen Arbeitnehmenden im Unternehmen weiter angerechnet werden müssen. Lehnt die Arbeitnehmende den Vertrag ab, so ist die Kündigung wirksam, und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberin muss somit keine erneute Kündigung aussprechen. Bei der «uneigentlichen Änderungskündigung» kann die Arbeitgeberin ein erstes Angebot zur Vertragsänderung machen und erst dann kündigen, wenn die Arbeitnehmende das Angebot nicht akzeptiert.

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