Spezielle Kündigungsfälle
Spezielle Kündigungsfälle gibt es nicht selten. Dazu gehören auch die fristlose Kündigung, die Kündigung zur Unzeit und die missbräuchliche Kündigung. Das schweizerische Arbeitsrecht geht vom Grundsatz der Vertrags- und der Kündigungsfreiheit aus. So will es Artikel 335 OR, welcher festhält, dass ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden kann. Die Folge: Damit eine Kündigung rechtmässig ist, müssen nicht besondere Gründe geltend gemacht werden. Vielmehr steht es jeder Partei frei, aus beliebigen Gründen ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, solange die Gründe nicht rechtsmissbräuchlich sind. Die Kündigungsfreiheit wird jedoch durch das Verbot von Rechtsmissbrauch eingeschränkt. Missbräuchliche Kündigungen sind verboten. Spezielle Kündigungsfälle und verschiedene missbräuchliche Kündigungsgründe wie z.B. die Rachekündigung sind Art. 336 OR beschrieben.