Sperrfristen berechnen: Korrekte und taggenaue Berechnung der Fristen

Die arbeitsrechtliche Sperrfrist ist ein Verbot, zu gewissen Zeitpunkten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Bei einer bereits ausgesprochenen und zulässigen Kündigung bedeutet die Sperrfrist eine Ablaufhemmung der Kündigungsfrist. Dieser Arbeitshilfen-Beitrag dient Ihnen dazu, Fristen wie Lohnfortzahlung, Kündigung oder Sperrfristen korrekt zu berechnen.

23.11.2021 Von: Martin Farner
Sperrfristen berechnen

Aus dem Grundsatz, dass jeder auslösende Tatbestand eine Sperrfrist auslöst, folgt, dass sich mehrere Sperrfristen ergeben können, die sich entweder überlappen oder die auf einander folgen. So kann zunächst eine Krankheit eine Sperrfrist auslösen und danach eine andere Krankheit eine weitere Sperrfrist. Oder es kann zunächst eine Sperrfrist zufolge Krankheit eintreten und danach eine solche wegen Militärdienst. Anders verhält es sich nur dann, wenn sich aufgrund der gleichen gesundheitlichen Ursache mehrere Erkrankungen ergeben wie etwa, wenn sich aus einer Erkältung eine Lungenentzündung entwickelt. In diesem Fall tritt nur eine Sperrfrist ein.

Nun gibt es Krankheiten, die nur in grösseren Abständen auftreten. Wenn zwischen einzelnen Krankheitsphasen längere Phasen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen, müssen die einzelnen Phasen als selbständige Sperrfristentatbestände gewürdigt werden.

  • Kündigung innerhalb der Sperrfrist
    Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist auch während einer Sperrfrist möglich. Es kommt vor allem bei Schwangeren relativ häufig vor, dass sie aus Unkenntnis über den Schutz der Sperrfrist glauben, das Arbeitsverhältnis kündigen zu müssen, weil sie nach der Geburt des Kindes ihre Arbeitsbedingungen ändern möchten. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb einer Sperrfrist ist hingegen nichtig. Sie entfaltet keinerlei Wirkung und wird nicht etwa nach Ablauf der Sperrfrist gültig. Sie muss wiederholt werden. Das ist vor allem dort in Erinnerung zu rufen, wo unklar ist, ob eine Sperrfrist läuft oder nicht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dringend zu empfehlen, nach Ablauf der von ihr bestrittenen Sperrfrist vorsorglich, d. h. für den Fall dass es noch nötig sein sollte, erneut zu kündigen. Während eine ordentliche Kündigung in einer Sperrfrist keine Wirkung entfaltet, bleibt eine fristlose Entlassung gleichwohl möglich. Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis auch während einer Sperrfrist. Sollte sie aber nicht begründet sein, so ist die Lohnzahlung bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, auf den ordentlich hätte gekündigt werden können. Das Risiko ist also gross und wird durch eine mögliche Entschädigungszahlung noch vergrössert.
  • Kündigung ausserhalb der Sperrfrist
    Im Gegensatz zur Kündigung während der Sperrfrist bleibt eine Kündigung des Arbeitgebers ausserhalb einer Sperrfrist gültig, auch wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist erkrankt. Der Schutz des Arbeitnehmers wird dadurch bewirkt, dass die Kündigungsfrist während der Sperrfrist nicht ablaufen kann. Die Kündigung ist am 15. März erklärt worden. Die Kündigungsfrist beträgt in unserem Beispiel zwei Monate und läuft vom Endzeitpunkt zurück gerechnet und beginnt am 1. April und endet Ende Mai. Das Bundesgericht hat sich im BGE 115 V 437 für das Zurückrechnen entschieden, eine Praxis, die bis heute Gültigkeit hat.

Kleine Ursache, grosse Wirkung

Art. 336c OR will sicherstellen, dass der entlassene Mitarbeiter die volle Kündigungsfrist tatsächlich nutzen kann und dabei nicht durch Krankheit, Militärdienst oder Schwangerschaft behindert ist. Ausserdem wollte man gewährleisten, dass an das gekündigte Arbeitsverhältnis möglichst nahtlos ein Folge-Arbeitsverhältnis anschliessen kann. Diesem Ziel dient Art. 336c Abs. 3 OR, der die Erstreckung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Monatsende vorsieht. Dies führt dazu, dass bereits eine kurze Krankheit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat führt. Die Sperrfristenregelung zeichnet sich dadurch aus, dass insbesondere bei Krankheit und Unfall kleine Ursachen grosse Folgen haben können.

Umgekehrt führt eine Krankheit vor Beginn der Kündigungsfrist oder nach ihrem vollständigen Ablauf zu keiner Verlängerung. In unserem Beispiel sind das die Perioden vom 25. bis zum 31. März und jene ab 1. Juni.

Sperrfristen berechnen bei Bereichsgrenzen

Im Übergang vom 1. zum 2. Arbeitsjahr bzw. vom 5. zum 6. Arbeitsjahr ist zudem zu beachten, dass ab dem 2. bzw 6. Arbeitsjahr längere Sperrfristen gelten. Dies kann dazu führen, dass innerhalb einer Kündigungsfrist zunächst ein Unterbruch wegen der Sperrfrist eintritt, die Kündigungsfrist dann weiterläuft und ab Beginn des 2. bzw. 6. Arbeitsjahrs wieder einsetzt (BGE 133 III 517).

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