Kündigungsfristen: Ein Kinderspiel oder doch nicht?
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Berechnung der Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen können grundsätzlich frei zwischen den Parteien festgelegt werden, einzige Voraussetzung ist, dass sie für beide gleich geregelt sind (Art. 335 i.V.m. Art. 335a OR). Haben die Parteien keine vertragliche Abrede getroffen, kommt die gesetzliche Regelung von Art. 335c Abs. 1 OR zur Anwendung. Wichtig ist dabei nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch der Kündigungstermin. Gesetzlich ist dieser am Monatsende vorgesehen, er kann jedoch ebenso eigenständig festgelegt werden.1
Die Kündigung ist eine Willenserklärung, die tatsächliche Verhältnisse gestaltet und von der Gegenpartei empfangen werden muss, damit sie ihre Wirkung entfalten kann.2 Ob eine Kündigung empfangen wurde, bestimmt sich nach dem sogenannten Zugangsprinzip.3 Das heisst, die Kündigung wird wirksam, sobald sie in den «Machtbereich» des Empfängers oder dessen Vertreters kommt und dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon Kenntnis nehmen kann.4 Es wird auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgestellt, um zu bestimmen, in welchem Dienstjahr sie erfolgt.5
Praxishinweis: Als schriftlich erfolgt gelten Zustellungen per Einschreiben, A-Post plus, normale Post je zusätzlich ein Scan des Kündigungsschreibens per E-Mail. Einschreiben sind daher nicht zwingend notwendig. Da sie oft gar nicht abgeholt werden, jedoch Ziel sein muss, dass die Kündigung zur Kenntnis genommen wurde, sollte auf das Einschreiben verzichtet oder parallel eine weitere Zustellungsart verwendet werden. Ideal ist die Kombination A-Post plus und E-Mail mit Scan.
Wird ein Einschreiben am Tag der Zustellung nicht in Empfang genommen, gilt es am nächsten Tag, an welchem es auf der Post abgeholt werden kann, als zugestellt. Die Abholfrist der Post von sieben Tagen ist mithin irrelevant.
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