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Stellensuchende: Hilfreiche Informationen bei Entlassungen

Dieser Artikel zeigt Arbeitgebenden die zuständigen Fachstellen, die wichtigsten Eckpunkte, und was bezüglich der Arbeitslosenkasse und des RAV zu tun ist, auf, damit sie die Mitarbeitenden bei einer Entlassung optimal informieren, beraten und unterstützen können.

06.08.2024 Von: Elvira Chopard
Stellensuchende

Mit welchen Behörden ist ein Kontakt während der Arbeitslosigkeit möglich?

  • Öffentliche (kantonale) oder private (z.B. Unia) Arbeitslosenkassen 
  • RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) 
  • ALV (Arbeitslosenversicherung) z.B. Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit in Zweifelsfällen

Informationen zum Bereich RAV

Welche Pflichten hat eine stellensuchende Person? 

  • Arbeit suchen 
  • Sich informieren, Änderungen (z.B. Umzug oder Heirat) melden und erreichbar sein 
  • Online oder per Post Formulare einreichen (z.B. Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen») 
  • Sich auf zugewiesene Stellen bewerben und sie annehmen, sofern sie zumutbar sind 
  • Termine einhalten

Was gehört zur Schadenminderungspflicht? 

  • Die Arbeitslosigkeit verkürzen oder vermeiden 
  • Aktive Stellensuche 
  • Zumutbare Arbeit annehmen

Was sind die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen? 

  • Zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat Während der Kündigungsfrist und der Arbeitslosigkeit 
  • Während Zwischenverdienst und befristeten Arbeitsverhältnissen Die Dokumentationspflicht liegt beim Stellensuchenden 
  • Die Arbeitsbemühungen werden auf Kontinuität, Qualität und Quantität geprüft.

Welche Dienstleistungen bietet das RAV an? 

  • Persönliche Beratung und Unterstützung 
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen 
  • Stellenvermittlung durch das RAV

Ab welchem Zeitpunkt ist eine Anmeldung beim RAV empfehlenswert? 

Das RAV empfiehlt eine Anmeldung meist ca. ein bis zwei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit, damit die stellensuchende Person bereits zu diesem Zeitpunkt vom Personalberatenden optimal bei der Erstellung oder Anpassung/ Aktualisierung des Bewerbungsdossiers unterstützt werden kann. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollte eine Anmeldung beim RAV erfolgen, da die Arbeitslosenkasse frühestens ab dem Anmeldedatum Arbeitslosentaggeld ausrichtet. Wird einer versicherten Person per 31.1.2024 gekündet, sollte sie sich spätestens am 1.2.2024 beim RAV anmelden, wenn sie ab dem 1.2.2024 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen möchte. Meldet sie sich erst am 15.2.2024 beim RAV an, bezahlt die Arbeitslosenkasse, vorbehältlich allfälliger allgemeiner Warte- und/oder Einstelltage, frühestens ab dem 15.02.2024 Arbeitslosentaggeld. Die allgemeinen Warte- und/oder Einstelltage werden frühestens ab dem Beginn der Rahmenfrist zum Leistungsbezug getilgt. Hat die versicherte Person in diesem Beispiel zehn allgemeine Wartetage zu bestehen, werden diese bei einer Anmeldung beim RAV am 1.2.2024 vom 1.2.2024 bis 14.2.2024 getilgt und sind unbezahlt. Eine Taggeldzahlung wird ab dem 15.2.2024 ausgerichtet, sofern keine Einstelltage verfügt wurden und keine sonstigen Gründe für eine unbezahlte Abwesenheit o.Ä. bestehen. Für den Februar 2024 werden somit elf Arbeitslosentaggelder (15.–19.2.2024) vergütet. Meldet sich die versicherte Person erst am 15.2.2024 beim RAV an, werden die allgemeinen Wartetage erst vom 15.02.2024 bis 28.2.2024 getilgt und sind unbezahlt. Die Taggeldzahlung erfolgt in diesem Fall erst ab dem 29.2.2024, sofern keine Einstelltage verfügt wurden und keine sonstigen Gründe für eine unbezahlte Abwesenheit o.Ä. bestehen. Für den Februar 2024 wird in diesem Fall somit nur ein Arbeitslosentaggeld (29.2.2024) vergütet.

Von welchen arbeitsmarktlichen Massnahmen kann der Stellensuchende allenfalls profitieren? 

  • Bewerbungs-/Strategiekurse, um Bewerbungsgespräche noch besser zu meistern 
  • Fachkurse, z.B. Englischkurs, wenn dies für die gesuchte Stelle notwendig ist 
  • Programme für vorübergehende Beschäftigung, um im Arbeitsprozess zu bleiben 
  • Individuelle Massnahmen, z.B. Lastwagenfahrerprüfung, um eine Stelle zu erhalten 
  • Kostenlose Onlinekurse

Welche arbeitsmarktlichen Massnahmen werden nicht durch das RAV unterstützt? 

  • Wenn dadurch eine berufliche Besserstellung erfolgen würde 
  • Wenn diese von geringem Nutzen wäre und die berufliche Qualifikation ausreicht 
  • Weiterbildung/Umschulung aufgrund gesundheitlicher Probleme (Zuständigkeit allenfalls Invalidenversicherung)

Wie gestaltet sich die Stellenvermittlung durch das RAV? 

  • Vorselektion und Zusammenarbeit mit Arbeitgebenden und Stellenvermittelnden aus der Region durch die Kundenberatenden 
  • Stellenzuweisungen durch die Personalberatenden 
  • Fünftägiger Informationsvorsprung im Stellenmeldezentrum in den meldepflichtigen Berufsgruppen wie z.B. im Baubereich

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