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Pflichten des Arbeitgebers: Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses existieren zahlreiche Pflichten des Arbeitgebers, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen und deren Missachtung (teure) Folgen haben kann. Wir beleuchten in diesem Beitrag die wichtigsten.

27.06.2023 Von: Julien Boulter, Anna Neukom Chaney
Pflichten des Arbeitgebers

Die Stellenmeldepflicht

Die Stellenmeldepflicht wurde zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Masseneinwanderungsinitiative per 1. Juli 2018 eingeführt. Ziel ist es, den bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldeten Stellensuchenden einen Informationsvorsprung zu geben und so das Potenzial inländischer Arbeitskräfte besser zu nutzen. Wer die Stellenmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird verwarnt oder mit (hoher) Busse bestraft.

Umgesetzt wird die Stellenmeldepflicht wie folgt:

  • In der Schweiz domizilierte Arbeitgeber sind verpflichtet, freie Stellen in Berufsarten mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit (aktuell mindestens 5%) der für sie zuständigen öAV zu melden.
  • Auf dem Informationsportal «www.arbeit.swiss» publiziert das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich im vierten Quartal eine für das Folgejahr massgebliche Liste der meldepflichtigen Berufsarten und ermöglicht es Arbeitgebern, mit einer Suchmaske («Check-up») zu prüfen, welche Berufsarten in ihrem Kanton meldepflichtig sind sowie freie Stellen mittels Online-Formular zu melden.
  • Um die freien Stellen mit den Stellensuchenden abgleichen zu können, müssen die Meldungen möglichst detaillierte Informationen enthalten: der gesuchte Beruf, die Tätigkeit (inkl. spezielle Anforderungen), der Arbeitsort, das Pensum, das Datum des Stellenantritts, die Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), der Name des Arbeitgebers und – bei Personalverleihern – der Name des Einsatzbetriebs.
  • Die öAV bestätigt den Arbeitgebern den Eingang der Meldung, entgegen dem Verordnungstext löst aber nicht dies, sondern erst die Aufschaltung der Stelle im geschützten Bereich der Plattform der öAV die fünftägige Publikationssperrfrist aus, während derer es den Arbeitgebern und allenfalls beauftragten Vermittlern verboten ist, die Stelle anderweitig auszuschreiben.
  • Innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung stellt die öAV den meldenden Arbeitgebern entweder passende Dossiers von Stellensuchenden zu oder teilt ihnen mit, dass keine solchen verfügbar sind. Diese Rückmeldung hat keinen Einfluss auf die fünftägige Publikationssperrfrist. Erhalten Arbeitgeber Dossiers, müssen sie der öAV mitteilen, (i) welche der Kandidaten als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen werden, (ii) ob eine der bewerbenden Personen eingestellt wurde oder (iii) ob die Stelle weiterhin offen ist. Diese Angaben bzw. Entscheide müssen die Arbeitgeber zwar nicht begründen, sie sind aber nicht von ihrer Auskunftspflicht gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) befreit (hierzu sogleich) und sind verpflichtet, die aus ihrer Sicht geeigneten Kandidaten einzuladen.

Es gibt auch Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht. Diese entfällt namentlich, wenn

  • ein Unternehmen den Sitz im Ausland hat, ausser es unterhält eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung;
  • die Stelle mit einer Person besetzt wird, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbruch im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe tätig ist;
  • die Stelle durch einen nahen Verwandten eines Zeichnungsberechtigten besetzt wird;
  • der Einsatz maximal 14 Kalendertage dauert. Damit sollen dringliche und kurzfristige Stellenbesetzungen (z. B. wegen eines verunfallten Mitarbeitenden) ermöglicht werden; oder
  • die Stelle durch den Arbeitgeber selbst mit einer bei der öAV angemeldeten Person besetzt wird – deren Profile sind auf «www.arbeit.swiss» publiziert.

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