Fristlose Auflösung: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Auflösung
Passende Arbeitshilfen
Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen, so steht es in Art. 337 OR. Ein wichtiger Grund liegt vor,
- wenn es einer Partei nicht mehr zumutbar ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit der anderen zusammenzuarbeiten, oder
- wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist.
Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und wird daher in der Gerichtspraxis nur dann geschützt, wenn der Anlass zu Kündigung ausreichend gravierend ist.
Ausgangslage
Der Kläger war seit dem 1. November 2008 für die Beklagte tätig. Mit einem auf den 15. Juli 2011 datierten Schreiben löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Der Kläger bestritt die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung. Durch Urkunden bewiesen war einzig eine Postaufgabe vom 24. August 2011.
Bundesgerichtsentscheid
Die erste Instanz betrachtete die fristlose Auflösung als verspätet und hiess die Klage mehrheitlich gut. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe im Einklang mit den Erwägungen des Arbeitsgerichtes festgehalten, dass eine fristlose Auflösung umgehend zu erklären sei, sobald der Grund zur sicheren und möglichst vollständigen Kenntnis gelangt sei. Die fristlose Kündigung der Beklagten sei jedoch zu spät erfolgt.
Es sei erwiesen, dass der Kündigungsentschluss vom 15. Juli 2011 datiere, womit die Postaufgabe des Kündigungsschreibens am 24. August 2011 klarerweise zu spät bzw. die fristlose Auflösung unberechtigt erfolgt sei. In diesem Sinne wäre auch eine Kündigung am 25. Juli 2011, wie dies von der Beklagten behauptet werde, zu spät erfolgt. Damit könne offengelassen werden, ob überhaupt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestanden habe.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare