Zwischenzeugnis: Jederzeit einforderbar

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Form des Zwischenzeugnisses
Der Inhalt eines Zwischenzeugnisses entspricht dem qualifizierten Schlusszeugnis. Das Zwischenzeugnis ist in Form eines Vollzeugnisses zu erstellen. Wichtiger Unterschied ist, dass das dieses Zeugnis im Präsens zu formulieren ist (Beispiel: «Er zeigt gute Leistungen.» statt «Er hat gute Leistungen gezeigt.»). Sodann entfällt der Beendigungsgrund. Jederzeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer ständig auf die Ausstellung von Zwischenzeugnissen pochen darf. Voraussetzung für den Anspruch ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse.
Wann wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt?
Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. vor bei:
- Stellensuche nach erfolgter Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung
- Interner Wechsel (Funktion oder Team)
- Fehlen anderweitiger Qualifikationen
- Verkauf des Unternehmens oder Fusion
- Bewerbung für eine Ausbildung
Bei internen Wechseln ist den Arbeitgebern dringend zu raten, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Dies entspricht quasi einem Schlusszeugnis, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wird und auf dieses darf in einem Schlusszeugnis verwiesen werden.
Bei Vorgesetztenwechsel muss der Anspruch nicht zwingend bestehen. Der Arbeitgeber hat das Zwischenzeugnis gestützt auf alle Unterlagen und objektiv auszustellen. Dies darf mithin nicht von einem Vorgesetzten abhängig sein. Zudem werden erfahrungsgemäss derartige Zwischenzeugnisse zu positiv erfolgen, was später den neuen Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber schadet. Jedenfalls sollte seitens des Arbeitgebers nicht aktiv bei Vorgesetztenwechseln Zwischenzeugnisse angeboten und erstellt werden.
Fehlen regelmässige Qualifikationen hat der Arbeitnehmer gestützt auf die Fürsorgepflicht einen Anspruch auf regelmässige Zwischenzeugnisse (Art. 328 OR, ca. alle ein bis zwei Jahre).
Heikel zu beantworten ist, ob der Arbeitgeber aufführen muss, er hoffe auf eine weitere Zusammenarbeit. Verlangen kann man dies nicht, da es keine objektive Wertung, sondern ein subjektives Empfinden des Arbeitgebers darstellt. Fehlt dieser Satz, ist jedoch klar, dass der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht sehr stark an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Effektiv kann daraus bzw. wird daraus geschlossen, dass ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Erneut ist daher zu beachten, dass man nicht zu Unrecht gute Leistungen oder ein gutes Verhalten bestätigt, um diese Qualifikation mit der Weglassung aus den Angeln zu heben. Dies würde gegen den Grundsatz der Klarheit verstossen.
Musterformulierung
Frau A. G., geboren am 17.10.1978, von Meilen ZH, ist seit dem 1.8.20xx an unserem Kundendienstschalter als Teilzeitmitarbeiterin mit einem Pensum von 60% tätig.
Die Schwerpunkte ihres Aufgabengebietes liegen in der Auskunftserteilung und Beratung von Kunden während den Hauptgeschäftszeiten. Dies umfasst:
- Ansprechperson für alle Anliegen von Kunden
- Entgegennahme von Bestellungen
- Bearbeiten von Garantiefällen und Reklamationen
- Beantworten von telefonischen Anfragen
Wir schätzen Frau G. als kompetente und zuverlässige Mitarbeiterin. Rasch und engagiert hat sie sich in die Kundenbetreuung eingearbeitet und mit der Beratung und der Umsetzung der verschiedenartigen Anliegen vertraut gemacht. Sie ist belastbar und behält auch in hektischen Momenten den Überblick. Besonders schätzen wir ihren professionellen Umgang mit Kunden und ihre Fähigkeit, Lösungen für auftauchende Probleme zu finden. Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten ist stets freundlich und korrekt.
Frau G. befindet sich im ungekündigten Arbeitsverhältnis, und dieses Zwischenzeugnis wird auf ihren Wunsch ausgestellt. Einen Austritt würden wir sehr bedauern.