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Praxisfall Arbeitszeugnis: Umstrittene Formulierungen

Das Formulieren von Arbeitszeugnissen bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Dieser Beitrag liefert Ihnen rechtssichere Antworten auf Fragen rund um den Praxisfall Arbeitszeugnis.

24.04.2025 Von: Nicole Vögeli
Praxisfall Arbeitszeugnis

1. Muss im Zeugnis stehen, welche Partei kündigte und aus welchem Grund?

Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss dies weggelassen werden, doch darf dadurch kein falscher Eindruck entstehen. Insbesondere bei schweren Verfehlungen soll immer der Kündigungsgrund und die Arbeitgeberkündigung – fristlos oder ordentlich – erwähnt werden. Wird nicht explizit geschrieben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch verlässt, liegt immer eine Arbeitgeberkündigung vor.

«Aufgrund von Warendiebstählen sahen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristlos per [Datum] zu beenden. Wir wünschen Marianne Muster alles Gute.»

«Wir danken Max Muster für sein guten Dienste und wünschen ihm für die Zukunft alles gute sowie viel Erfolg.»

2. Darf eine Freistellung im Zeugnis erwähnt werden?

Übliche Absenzen wie Ferien und kurze Freistellungen am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen nicht erwähnt werden. Bei längeren Absenzen siehe Ziffer 9.

3. Dürfen wir für die Zeugniserstellung Textbausteine verwenden, oder müssen wir jedes Zeugnis individuell formulieren?

Es dürfen Bausteine verwendet werden, zumal dies ein einheitlicheres Auftreten des Unternehmens garantiert und weniger Angriffspunkte für Änderungsbegehren seitens der Arbeitnehmer generiert. Allerdings müssen die Bausteine für die Branche sowie zur bewertende Funktion und Tätigkeit passen. Idealerweise werden ein oder zwei individuelle Punkte zum konkreten Arbeitnehmer aufgenommen.

«Besonders erwähnenswert ist sein Engagement im Projekt «Weniger Abfall am Arbeitsplatz», welches er erfolgreich aufgebaut hat.»

4. Wann kann eine Arbeitsbestätigung verlangt werden und wann ein Zeugnis?

Es kann immer beides verlangt werden. Ein Arbeitszeugnis darf nur verweigert werden, wenn tatsächlich gar nichts qualifiziert werden kann. Dies gilt selbst während der Probezeit.

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