Arbeitszeugnis bei Krankheit: Das gilt es zu beachten
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Arbeitszeugnis bei Krankheit - Die Grundsätze
Das Bundesgericht hielt mit Urteil 4A _187/2010 fest, dass in einem qualifizierten Arbeitszeugnis (Vollzeugnis: Schluss- oder Zwischenzeugnis) auch negative Tatsachen zu erwähnen sind, soweit dies für die Gesamtbeurteilung der Leistung notwendig ist.
Daher sind laut Bundesgericht längere Arbeitsunterbrüche, z.B. wegen Krankheit, in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dann zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung ein falscher Eindruck in Bezug auf die tatsächlich erworbene Berufspraxis und -erfahrung entsteht. Haben Arbeitsunfähigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Leistung und/oder das Verhalten oder sind der Grund für die Kündigung, so sind sie ebenfalls zu erwähnen. Allerdings ist die Länge der Krankheit allein nicht entscheidend, sondern vielmehr das Verhältnis zwischen Anstellungs- und Krankheitsdauer. Massgebend ist immer der Einzelfall.
Bemerkungen zu geheilten Gesundheitsproblemen, die keine Auswirkungen hatten und welche die Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens des Betroffenen nicht beeinträchtigen, sind laut Bundesgericht dagegen verboten.
Auch übliche krankheitsbedingte Abwesenheiten, wie z.B. Grippe, dürfen nicht in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden, auch wenn diese einige Wochen im Jahr ausmachen.
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Arbeitszeugnis bei Krankheit - Gerichtsentscheide
Fälle, in denen die Krankheit im Arbeitszeugnis zu erwähnen ist
Im Zeugnis ist eine Krankheit des Arbeitnehmers namentlich zu erwähnen, wenn sie eine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben infrage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmender infolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird (BGer., 4A_187/2010 = BGE 136 III 510 vom 06.09.10).
Im Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2018, 4A_574/2017 wurde eine durch Krankheit und Freistellung bedingte Absenz von 6,5 Monaten im Verhältnis zu einem neun Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als erheblich eingestuft und der folgende Satz im Arbeitszeugnis geschützt: "A hat seit dem 1. Januar 2013 keine Tätigkeit mehr für die B AG ausgeführt und war in der Folge freigestellt worden." Begründet wurde dies damit, dass die gesamte Absenz in die Zeit nach der Beförderung zum Geschäftsführer fiel und der Arbeitnehmer in dieser Position nur noch für vier Jahre angestellt war. Gerade in einer solchen Kaderstellung sei damit zu rechnen, dass eine Absenz von über einem halben Jahr einen erheblichen Einfluss auf die Leistung habe und bei Nichterwähnung ein falscher Eindruck entstehen könnte.
Fälle, in denen die Krankheit im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen ist
Bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 25 Monaten war der Arbeitnehmende während sechs Monaten krank und ebenso lange freigestellt. Da er während der Zeit der Freistellung krank war, ändert sich die Beurteilung der Arbeitsleistung nicht, weshalb die Krankheit im Zeugnis nicht zu erwähnen ist (AGer ZH Publikation 2005 Nr. 10).
Textbausteine für das Arbeitszeugnis bei Krankheit
Folgende Textbausteine können für ein Arbeitszeugnis bei Krankheit verwendet werden:
- Leider erkrankte Herr/Frau <Name> im <Monat/Jahr>, so dass er/sie seine/ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Wir mussten uns deshalb entschliessen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
- In der Zeit seit <Datum> zeigte es sich zunehmend, dass Herr/Frau <Name> aus körperlichen (gesundheitlichen) Gründen oft längere Zeit nicht arbeiten konnte und ab <Datum> vollständig krankgeschrieben werden musste.
- Psychische Krankheit: Leider zeigte es sich seit <Monat / Jahr>, dass Herr/Frau <Name> den Belastungen der Stelle nicht immer gewachsen war, was auch längere Abwesenheiten bedingte.