Quellensteuern: Diese Änderung bringt die Reform
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Das revidierte Quellensteuergesetz seit dem 1.1.2021
Im revidierten Quellensteuergesetz, das seit dem 1.1.2021 in Kraft ist, gewinnt die nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) durch den Wegfall der Tarifkorrektur an Bedeutung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, für wen die neuen Regeln finanzielle Vorteile bringen.
Was änderte sich bei Ansässigen?
Wie bis anhin werden Ansässige (mit Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz) obligatorisch im NOV besteuert, wenn sie über ein Bruttoeinkommen von über CHF 120 000 oder übrige nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte/Vermögen verfügen. Da neu die Tarifkorrektur wegfällt, können Ansässige, welche die Voraussetzungen der obligatorischen NOV nicht erfüllen, dennoch auf Antrag im NOV besteuert werden. Der Antrag ist bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu stellen. Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.
Was änderte sich bei Nicht-Ansässigen?
Nicht-Ansässige (ohne Wohnsitz/Auf-enthalt in der Schweiz) können neu auf Antrag ins NOV wechseln, wenn sie mind. 90% ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten in der Schweiz erwirtschaften (Quasi-Ansässige). Die restlichen Nicht-Ansässigen unterliegen wie bisher der ordentlichen Quellenbesteuerung. Neu können keine zusätzlichen Abzüge im Rahmen der Tarifkorrektur mehr geltend gemacht werden. Die Gewinnungskosten für Spezialgruppen (nicht-ansässige Künstler, Sportler, Referenten) werden jedoch neu angesetzt.
Was änderte sich beim Arbeitgeber?
Wesentlichste Änderung beim Arbeitgeber ist, dass er künftig zwingend mit dem zuständigen Kanton am Wohnsitz des Arbeitnehmers abrechnen muss. Es ist nicht mehr zulässig, alle quellenbesteuerten Arbeitnehmer im Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen. Altrechtliche Steuerrulings, die den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, sind ab der Steuerperiode 2021 wirkungslos.
Die abrechnungstechnischen Änderungen
Im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV sind die abrechnungstechnischen Änderungen beschrieben. Für die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- bzw. Jahresmodell gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung. Wir zeigen häufig vorkommende Sachverhalte aus der Praxis auf:
Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten
Der Quellensteuercode D für Nebenerwerb entfällt. Erzielt ein Arbeitnehmer nebst seinem Teilzeitpensum keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat für die Satzbestimmung keine Umrechnung des Lohns zu erfolgen. Bei mehreren Teilzeiterwerbstätigkeiten und/oder Ersatzeinkünften ist das satzbestimmende Einkommen mittels Hochrechnung zu ermitteln. Die Umrechnung erfolgt auf dem effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünften). Legt der Arbeitnehmer den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad nicht offen, wird der Beschäftigungsgrad auf 100% umgerechnet. Ist das tatsächliche Einkommen dem Schuldner der steuerbaren Leistung bekannt, erfolgt eine Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen.
Erwerbstätigkeit im Stunden- oder Tageslohn
Ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet, gilt eine einheitliche Satzbestimmung (Monatsmodell Umrechnung auf 180 Stunden bzw. 21.667 Tage, Jahresmodell 2160 Stunden bzw. 260 Tage). Bei Stundenlöhnern mit monatlicher Lohnzahlung weicht das satzbestimmende Einkommen nur dann vom effektiven Bruttoeinkommen ab, wenn eine weitere Tätigkeit besteht oder wenn es sich um einen untermonatigen Ein- oder Austritt handelt.
Satzbestimmendes Einkommen beim 13. Monatslohn im Monatsmodell
Wird der 13. Monatslohn nicht monatlich, sondern z. B. vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt, ist der Anteil des 13. Monatslohnes wie folgt zu den übrigen satzbestimmenden Einkünf-ten des Auszahlungsmonats hinzuzurechnen (Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses): vierteljährliche Auszahlung 25%, halbjährlich 50% sowie jährlich 100% eines vollen 13. Monatslohns. Für die Auszahlung gelten zwingend die Vereinbarungen gemäss Arbeitsvertrag bzw. Personalreglement. Andere Staffelungen sind nicht zulässig (Satzbestimmung).
Weitere Lohnbestandteile
Für die Berechnungen weiterer Lohnbe-standteile vor dem Eintritt (z. B. Antrittsprämie), während der Anstellung (z. B. Bonus) und bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Abgangsentschädigung) müssen der Zeitpunkt sowie die Satzbestimmung separat geprüft werden. Zudem ist es massgebend, ob der Arbeitnehmer in der Schweiz ansässig ist.
Beiträge obligatorische Unfallversicherung, Kollektivkranken- und UVG-Zusatzversicherung
Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung NBU sowie Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen sind nicht mehr zu den der Quellensteuer unterliegenden Bruttoeinkünften hinzuzurechnen.
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Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen
Neu kann und darf die Freistellung der ausländischen Arbeitstage von der Quellenbesteuerung in der laufenden Abrechnung vorgenommen werden, ansonsten haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Es lohnt sich für den Arbeitgeber, arbeitsvertraglich zu regeln, dass der Arbeitnehmer allfällig sich ergebende Differenzen in der Quellensteuerabrechnung aufgrund von unkorrekten Angaben dem Arbeitgeber nachzuzahlen hat.
Fallbeispiele zur Quellensteuerrevision 2021
Der 13. Monatslohn bei untermonatigem Eintritt
Der Arbeitnehmer tritt am 16. November 2021 ins Unternehmen ein. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes findet gemäss Arbeitsvertrag quartalsweise statt (Mrz/Jun/Sep/Dez).
Leistungen | Steuerbar | Satzbestimmend | Berechnung |
Monatslohn | 6 000 | 6 000 | |
13. Monatslohn | 750 | 1 500 | 750 / 45 x 90 |
Total | 6 750 | 7 500 |
Der 13. Monatslohn bei unterjährigem Austritt
Halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohns (Jun/Dez) gemäss Arbeitsvertrag. Der Arbeit-nehmer tritt per 31. März 2021 aus der Unternehmung aus und erhält zusätzlich zur Lohnzahlung noch den vertraglich vereinbarten 13. Monatslohn ausbezahlt (anteilsmässig für die Zeit vom 1. Januar 2021 – 31. März 2021).
Leistungen | Steuerbar | Satzbestimmend | Berechnung |
Monatslohn | 5 000 | 5 000 | |
13. Monatslohn | 1 250 | 2 500 | 1 250 / 90 x 180 |
Total | 6 250 | 7 500 |
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Zwei Arbeitsverhältnisse in der Schweiz. Beiden Arbeitgebern ist das andere Pensum bekannt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend | Berechnung |
1. | 50% | 5 500 | 9 900 | 5 500 / 50 x 90 |
2. | 40 % | 4 800 | 10 800 | 4 800 / 40 x 90 |
Stundenlohn
Der Arbeitnehmer ist im Stundenlohn angestellt und verdient CHF 30 pro Stunde. Im August 2021 rechnet der Arbeitnehmer für 5 Wochen (190 Stunden) seine Arbeitsstunden ab und im Monat September 2021 für 2 Wochen (60 Stunden).
Abrechnung | Stundenlohn | Lohn | Stunden | Faktor | Satzbestimmung | Satz | OST |
08.2021 | 30 | 5 700 | 190 | 180 | 5 400 | 13 % | 741 |
09.2021 | 3 | 1 800 | 60 | 180 | 5 400 | 13 % | 234 |
Zwei Arbeitsverhältnisse (1x ML & 1x SL)
Zwei Arbeitsverhältnisse in der Schweiz. 1x Arbeitspensum 60 Prozent und 1x Arbeitsverhältnis im Stundenlohn zu CHF 38 pro Stunde. Beim zweiten Arbeitgeber beträgt die betriebsübliche Arbeitszeit pro Monat 182 Stunden. In diesem Monat arbeitet der Arbeitnehmer 21 Stunden. Daraus ergibt sich ein Pensum von 11.53 Prozent. Beiden Arbeitgebern ist das andere Pensum unbekannt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend | Berechnung |
1. | 60.00% | 3 000 | 5 000 | 3 000 / 60 x 100 |
2. | 11.53% | 798 | 6 921 | 798 / 11.53 x 100 |
Lohneinkommen und Tätigkeit ohne Pensum
Der Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber zu 100 Prozent angestellt. Zusätzlich hat er noch eine nebenamtliche Tätigkeit bei welchem sich das Pensum nicht bestimmen lässt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend |
1. | 100% | 8 500 | 8 500 |
2. | n.a. | 550 | 5 6751 |
1 nebenamtliche Tätigkeit (z. B. Verein) maximales satzbestimmendes Einkommen des Ehegattenbeim Tarifcode C (Stand 01.01.2021)
Antrittsprämie vor Antritt des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer tritt anfangs Juni 2021 ins Unternehmen ein. Im Mai 2021 erhält er bereits die Antrittsprämie. Die Quellensteuer wird auf der gesamten Leistung nach den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausrichtung berechnet.
Abrechnung | Leistung | Steuerbar | Satzbestimmend | Satz | QST |
05.2021 | Antrittsprämie | 10 000 | 10 000 | 11% | 1 100 |
06.2021 | Bruttolohn | 8 000 | 8 000 | 8.5% | 680 |
Abgangsentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer tritt per Ende 2021 aus der Unternehmung aus. Im März 2022 wird ein Bonus beschlossen, welcher er auch im März 2022 erhält. Da der Rechtsanspruch auf den Bonus erst im März 2022 entstand, gibt es keine Satzkorrektur für Dezember 2021. Die Quellensteuer wird auf der gesamten Leistung nach den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausrichtung berechnet.
Abrechnung | Leistung | Steuerbar | Satzbestimmend | Satz | QST |
12.2021 | Bruttolohn | 10 500 | 10 500 | 11% | 1 155 |
03.2022 | Antrittsprämie | 15 | 8 000 | 8.5% | 680 |
Ferienguthabenauszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer tritt per Ende August 2021 aus der Unternehmung aus. Im September 2021 wird noch das Ferienguthaben ausbezahlt. Da der Rechtsanspruch auf den die Ferien bereits im August 2021 bestand, gibt es eine Satzkorrektur für August 2021.
Leistung | Abrechnen August 2021 | Abrechnen September 2021 |
Bruttolohn | 6 000 | 6 000 |
Ferienguthaben | 0 | 800 |
Total | 6 000 | 6 800 |
QST für 6 800 | 853 | |
QST August 2021 abgerechnet | 750 | |
QST September 2021 noch abzurechnen | 103 |
Ausgangslage
Neu besteht für quasiansässige Personen und für ansässige Personen mit weniger als CHF 120 000 Bruttojahreseinkommen die Möglichkeit auf Antrag eine Steuererklärung im Rahmen der nachträglich ordentlichen Veranlagung einzureichen. Zu beachten gilt, dass ansässige Personen, welche einmal den Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung gestellt haben, diesem Verfahren bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht unterliegen. Schliesslich wird es mit der neuen Quellensteuerrevision nicht mehr möglich sein eine Tarifkorrektur (bspw. für BVG Einkäufe, Säule 3a etc.) einzureichen.
Fragestellung
Da in gewissen Fällen (s. Ausgangslage) der Wechsel in die nachträglich ordentliche Veranlagung nicht obligatorisch, sondern auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, stellt sich die Frage in welchen Situationen die Einreichung einer Steuererklärung gegenüber dem ordentlichen Quellensteuerverfahren mit Quellensteuerabzug vorteilhafter ist.
Fallbeispiele
A Alleinstehende Person (konfessionslos) mit Wohnsitz in Wollerau (SZ), keine Kinder, Brutto-jahreseinkommen CHF 108 000
- Quellensteuerabzug rund CHF 9 050 (Tarif A0N)
- Mit Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung reduziert sich die Steuerbelastung auf rund CHF 8 000 (mit Säule 3a).
- Fazit: Mit Einreichung einer Steuererklärung kann vom tieferen Steuersatz in Wollerau profitiert werden. Ein ähnliches Szenario wird sich in vielen Gemeinden abzeichnen, die im Kantonsdurchschnitt steuergünstiger sind.
B Alleinstehende Person (konfessionslos) mit Wohnsitz in Kriens (LU), keine Kinder, Bruttojahres-einkommen CHF 108 000, BVG Einkauf von CHF 30 000
- Quellensteuerabzug rund CHF 14 090 (Tarif A0N)
- Einkaufsjahr: Mit Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung reduziert sich die Steuerbelastung auf rund CHF 8 500 (mit BVG Einkauf und Säule 3a).
- Folgejahre: Mit Einreichung einer Steuererklärung beträgt die Steuerbelastung rund CHF 15 300 (mit Säule 3a und ohne weitere BVG Einkäufe).
- Fazit: Ansässige welche einmal den Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung gestellt haben, unterliegen bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht der nachträglich ordentlichen Veranlagung. Obwohl die Einreichung einer Steuererklärung im Einkaufsjahr attraktiver erscheint, erhöht sich die Steuerbelastung in den Folgejahren gegenüber dem ordentlichen Quellensteuerverfahren. Eine Vergleichsrechnung zwischen der einmaligen Steuerersparnis durch den BVG Einkauf und der folgenden privilegierten Besteuerung des BVG Guthabens sowie der zukünftigen höheren ordentlichen Steuerbelastung ist empfehlenswert.
Quellenangabe:
MEMO das Kundenmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand AG,
Mit freundlicher Genehmigung der Gewerbe-Treuhand AG