Grenzgänger: Leben im Ausland – Arbeiten in der Schweiz

Wohnen in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat und Arbeiten in der Schweiz, das ist die Tätigkeit eines Grenzgängers. Grenzgängerinnen und Grenzgänger kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück. Ferner gibt es noch andere Voraussetzungen, die auswandern-schweiz.net näher erläutert. Dazu gehören natürlich ein Arbeitsort in der Schweiz sowie ein fester Wohnsitz innerhalb einem der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten. Ferner benötigen die Pendler eine Grenzgängerbewilligung sowie einen Arbeitsvertrag, welcher auf mindestens drei Monate befristet oder sogar unbefristet ist.

09.10.2023 Von: Christian Gersbach
Grenzgänger

Doch wie viele Grenzgänger gibt es in der Schweiz eigentlich?

Die Statistik zeigt deutlich, dass es vor allem Franzosen sind, die sich in der Schweiz zum Arbeiten aufhalten. Rund 214'000 pendeln regelmässig über die Grenze. Deutsche sind es hingegen lediglich ungefähr 65'000. Insgesamt waren im vierten Quartal 2022 rund 380'000 Menschen in der Schweiz gemeldet, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und hierzulande einer Beschäftigung nachgehen. Am beliebtesten ist die Region rund um den Genfersee, die Nordwestschweiz sowie das Tessin. Die Jobs sind dabei vollkommen unterschiedlich. Zwar betreffen sie vorwiegend den sekundären sowie tertiären Sektor, allerdings sind hinsichtlich der Beschäftigungen von den Führungskräften und akademischen Berufen, bis hin zu Hilfsarbeitskräften alle Sparten mit zahlreichen Arbeitnehmenden aus dem Ausland besetzt.

Die Grenzgängerbewilligung – notwendige Voraussetzung

Eine Grenzgängerbewilligung ist eine Bescheinigung, die bestätigt, dass alle wichtigen Formalien für die Arbeit in der Schweiz erfüllt sind. Dabei gehören das Pendeln, das Herkunftsland sowie die Dauer des Angestelltenverhältnisses zu den Aspekten, die durch jenen Nachweis bestätigt werden. Sofern die Bewilligung abläuft, besteht die Möglichkeit, diese zu verlängern, falls weiterhin alle Aspekte eingehalten werden können. Diese Einwilligung unterliegt ferner keiner regionalen Begrenzung. So können die Arbeitnehmenden in allen Kantonen der Schweiz einer Beschäftigung nachgehen und auch ihre Stelle wechseln. Sogar die Selbstständigkeit ist im Grunde kein Problem, erfordert lediglich einige Behördengänge.

Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Online-Meldeverfahren.

Krankenversicherung für ausländische Arbeitnehmende

Grenzgänger müssen über eine Krankenversicherung in der Schweiz verfügen. Zumindest den Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich steht in dieser Hinsicht aber ein Optionsrecht zu. Sie können entweder eine gesetzlich anerkannte Schweizer Krankenversicherung abschliessen oder weiterhin das Krankenkassensystem ihres Wohnsitzlandes nutzen. Hier besteht immer noch die Möglichkeit, sich zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Police zu entscheiden. Die vierte Alternative ist schliesslich der Abschluss eines Grenzgängermodells, das eine kombinierte Versicherungslösung einer Schweizer Krankenkasse sowie einer deutschen Krankenkasse bietet.

Sozialversicherungen

Grundsätzlich sind Grenzgänger im Beschäftigungsstaat sozialversichert. Wenn jedoch Arbeitnehmende, die für denselben Arbeitgeber in zwei oder mehr Staaten tätig sind, mindestens 25 % ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben, müssen sie vom Arbeitgeber den Sozialversicherungen gemäss den Rechtsvorschriften des Wohnstaats unterstellt werden. Wer weniger als 25 % im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Diesem Grundsatz ist insbesondere auch beim Home-Office von Grenzgängern Rechnung zu tragen. Wenn ein deutscher Grenzgänger zwei Tage pro Woche im Home-Office in Deutschland arbeitet, und an den übrigen drei Tagen in den Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers in der Schweiz, so untersteht das ganze Arbeitsverhältnis den deutschen Sozialversicherungen. Aus diesem Grund beschränken viele Schweizer Arbeitgeber die Möglichkeit von Grenzgängern zur Tätigkeit im Home-Office auf maximal 20% der vertraglich vereinbarten Arbeitstätigkeit.

Mit dem Dienstwagen über die Grenze?

Der grenzüberschreitende Gebrauch eines Dienstwagens birgt zahlreiche Risiken, insbesondere im Bereich der Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften. Gesetzesanpassungen in den letzten Jahren haben in dieser Hinsicht zu einer Verschärfung geführt und es gibt einige wichtige Aspekte, die Grenzgänger zu beachten haben.

So dürfen beispielsweise die Dienstfahrzeuge, die deutschen Grenzgängern zur privaten Nutzung überlassen werden, nicht mehr ohne weiteres in Deutschland genutzt werden. Auch dürfen zum Beispiel keine Dritten den Wagen führen. Da bei Missachtung der relevanten Gesetze rechtliche Konsequenzen und Folgekosten drohen, gilt es im Einzelfall deshalb genau zu prüfen, welche Vorschriften beim grenzüberschreitenden Sachverhalt zu beachten sind. In aller Regel darf der Dienstwagen nur für den direkten Weg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort genutzt werden, was vom Grenzgänger mittels eines detaillierten Fahrtenbuchs zu dokumentieren ist.

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