Nacht- und Sonntagsarbeit: Bestimmungen für schwierige Arbeitszeiten
Passende Arbeitshilfen
Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten und somit bewilligungspflichtig. Bewilligungsfrei sind sowohl für die Nacht- als auch die Sonntagsarbeit grundsätzlich dieselben Branchen.
Nachtarbeit
Unter Nachtarbeit fällt die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wobei die Grenzen um eine Stunde verschoben werden können.
Bewilligung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist im Prinzip nach wie vor untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.
- Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Unentbehrlich heisst beispielsweise unzumutbare Nachteile, technisch erforderlich, hohe Investitionskosten, täglich unentbehrliche Waren etc.
- Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Ebenfalls wird Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr bewilligt, sofern ein lediglich dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, auch wenn sie dauernd ist. Dringendes Bedürfnis heisst: kurzfristig angefallene Arbeiten, zu kulturellen, gesellschaftlichen oder sportlichen Ereignissen, aus Sicherheitsgründen erst in der Nacht erledigbare Arbeit oder aber bei Schichtbetrieb, dass damit eigentliche Nachtschichten vermieden werden können.
- Vorübergehend ist Nachtarbeit (oder Sonntagsarbeit), wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.
- Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist (Nacht- oder) Sonntagsarbeit, wenn sie:
a) den obigen Umfang überschreitet; oder
b) in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen.
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
Arbeitszeit
Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten, sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit im Prinzip zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
Schutzmassnahmen
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zur Nachtarbeit heranziehen.
Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können. Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
Lohnzuschlag bei Nachtarbeit
Arbeitnehmende, die vorübergehend Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Jahr) verrichten, erhalten einen Lohnzuschlag von 25%. Dieser ist für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu gewähren (sofern die Grenzen der Nachtarbeit im Betrieb nicht verschoben wurden).
Weil es sich um eine Bestimmung aus dem Arbeitsgesetz handelt, kann der Lohnzuschlag nicht wegbedungen werden (wie dies beispielsweise bei der Überstundenentschädigung gemäss OR möglich ist). Vertragliche Abmachungen gelten somit nicht, soweit sie eine Schlechterstellung beinhalten.
Zeitzuschlag bei Nachtarbeit
Nachtarbeit von längerer Dauer kann für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Der Erholungswert des Schlafes ist am Tag nicht derselbe wie in der Nacht. Es ist deshalb wichtig, den Arbeitnehmenden, die regelmässig nachts arbeiten, zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren.
Der Zeitzuschlag gilt für alle dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe, also auch für Betriebe, die bewilligungsfrei Arbeitnehmende in der Nacht beschäftigen dürfen.
Der Zeitzuschlag von 10% gilt sowohl für Mitarbeitende im Monatslohn wie im Stundenlohn, welche regelmässig oder dauernd Nachtarbeit leisten. Stundenlohnangestellte erhalten den Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nachtarbeit als bezahlte arbeitsfreie Zeit (und nicht als Lohnzuschlag!).
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten Arbeitnehmende, die in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen. Dabei ist der Zeitzuschlag ab der ersten Nacht geschuldet.
Passende Produkt-Empfehlungen
Sonntagsarbeit
Der Sonntag ist grundsätzlich ein Ruhetag. In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist im Prinzip die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mindestens den ganzen Sonntag sowie eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden, total also 35 Stunden freizugeben.
Bewilligung
Sonntagsarbeit muss bewilligt werden. Der Arbeitgeber darf die Angestellten nicht ohne deren Einverständnis zu Sonntagsarbeit heranziehen. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist.
Vorübergehend ist (Nacht- oder) Sonntagsarbeit, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.
Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist (Nacht- oder) Sonntagsarbeit, wenn sie:
a) den obigen Umfang überschreitet; oder
b) in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen.
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
Ausgleich
Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Bei Sonntagsarbeit dürfen die Angestellten zudem nicht mehr als 6 Tage hintereinander beschäftigt werden.
Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen.
Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Lohnzuschlag
- Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50% zu bezahlen. Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt.2
- Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ist kein Lohnzuschlag geschuldet. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag berücksichtigt wurde.
Fussnoten
1 Der festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
2 Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent für die ersten sechs Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet.