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Gleitzeitmodell: Mehr- und Minusstunden im Gleitzeitsystem

In vielen Betrieben bestehen Gleitzeitregelungen. Die Mitarbeitenden sind berechtigt, in gewissen Grenzen Arbeitszeit vor- oder nachzuholen. Teilweise gelten Blockzeiten, bei welchen die Anwesenheit Pflicht ist, zunehmend wird jedoch auf solche verzichtet. Die Arbeitszeitkontrolle erfolgt meist mit einer elektronischen Zeiterfassung.

30.08.2024 Von: Thomas Wachter
Gleitzeitmodell

Prinzip der gleitenden Arbeitszeit

Gleitzeit ist das am meisten verbreitete Arbeitszeitmodell. Dabei ist die tägliche Arbeitszeit in Blockzeiten und Gleitzeiten aufgeteilt. Während der Blockzeiten – beispielsweise von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16.30 Uhr – besteht Anwesenheitspflicht. Die übrigen Zeiten – beispielsweise zwischen 6.30 Uhr und 20 Uhr – sind Gleitzeitspannen. Während dieser besteht für die Mitarbeitenden innerhalb gewisser Rahmenbedingungen die Wahlfreiheit über Präsenz oder Abwesenheit am Arbeitsplatz. Viele Unternehmen sind dazu übergegangen, die Blockzeiten abzuschaffen. Mitarbeitende bestimmen unter Absprache und unter Rücksichtnahme auf die Betriebszeiten und Kundenbedürfnisse ihre Arbeitszeiten innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit (6 Uhr bis 20 Uhr) oder der durch das Unternehmen gesetzten Grenzen (z.B. 7 Uhr bis 19 Uhr). Teilweise wird dieses Arbeitszeitmodell nicht mehr als Gleitzeitmodell, sondern als «variable Arbeitszeit» bezeichnet. Diese Unterscheidung ist hier nicht von Bedeutung. Die vorgeschriebene Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit) muss innerhalb einer festzulegenden Abrechnungsperiode erfüllt werden, wobei innerhalb einer mehr oder weniger grossen Bandbreite Plus- und Minusstunden erlaubt sind. 

Arbeitszeiterfassung im Gleitzeitmodell

In der Regel sind gleitende Arbeitszeiten mit einer elektronischen Erfassung der Arbeitszeit kombiniert. Dabei werden mindestens die Sollarbeitszeit, die Istarbeitszeit und der Arbeitszeitsaldo laufend ausgewiesen. Als Alternative zu professionellen Arbeitszeittools werden in kleineren Unternehmen auch beispielsweise Excellösungen eingesetzt. 

Regelungsbedarf

Gleitzeitreglement

Das Gleitzeitreglement bestimmt die wesentlichen Eckpunkte der Arbeitszeitautonomie. Es regelt beispielsweise: 

  • Anwendungsbereich (Mitarbeitende, Kader, Betriebsbereiche, gültig ab etc.)
  • wöchentliche Normalarbeitszeit
  • Blockzeiten, Gleitzeiten, Grenzen der Arbeitszeit, Wochentage
  • Betriebszeiten, Erreichbarkeit für Kundinnen und Kunden
  • Pausenzeiten
  • gesetzliche Regelungen und deren Einhaltung
  • Arbeitszeiterfassung, Nacherfassen fehlender Zeitstempel und Abwesenheiten
  • maximaler Gleitzeitsaldo, Verfall von Stunden, Vorgehen bei Minusstunden
  • Kompensation stundenweise, tageweise, maximale Anzahl Kompensationstage
  • Unterscheidung von Überstunden und Gleitzeitsaldo
  • Ferien
  • Feiertage, Vorholzeiten
  • Arbeitsverhinderungen, planbare und nicht planbare Arzt- und Zahnarzttermine, Therapiestunden etc.
  • Gutschrift bei privaten Absenzen wie Umzug, Hochzeit etc.
  • maximale Arbeitszeitgutschrift bei betrieblichen Abwesenheiten, Weiterbildung etc.
  • Anwendungsregeln bei Teilzeit
  • Information und Entscheidungskompetenz Mitarbeitende/Vorgesetzte Teilzeitmitarbeitende 

Es gilt, einige Punkte der Ausgestaltung des Reglements und deren Umsetzung in der Praxis für Teilzeitmitarbeitende zu beachten. 

Grenzen entsprechend dem Pensum? 

Es ist zu entscheiden, ob die Grenzen, welche im Reglement festgelegt sind, für die Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum heruntergerechnet werden oder nicht. Oft wird angenommen, dass dies selbstverständlich sei. 

PRAXISBEISPIEL für ein Gleitzeitmodell: Für die Vollzeitmitarbeitenden in einem Betrieb gilt eine Maximalgrenze des Gleitzeitsaldos von 30 Stunden. Eine Mitarbeiterin arbeitet 50%, die Maximalgrenze beträgt gemäss Gleitzeitreglement 15 Stunden. Der Vorgesetzte wünscht, dass die Mitarbeiterin wegen einer Ferienabwesenheit während einer Woche Vollzeit arbeitet. Dadurch wird die Grenze bereits überschritten. Es gilt aber zu überlegen, ob das Herunterrechnen der Grenzen Sinn ergibt oder gerade die mögliche Flexibilität der Teilzeitmitarbeitenden im betrieblichen Interesse liegt. 

Feiertage

Gerade die gleitende Arbeitszeit ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der Feiertage bei Teilzeitangestellten. In einem Betrieb gilt eine Sollarbeitszeit von 40 Stunden. Eine Mitarbeiterin mit einem 50-%-Pensum arbeitet jeweils Montag bis Mittwochmittag. Ihre Sollarbeitszeit beträgt 20 Stunden. In der Osterwoche beträgt die Sollarbeitszeit für die Vollzeitmitarbeitenden 32 Stunden, für die Teilzeitmitarbeiterin 16 Stunden. Auch ihre Kollegin, welche jeweils Mittwochmittag bis Freitag arbeitet, profitiert anteilmässig vom Feiertag, ihre Sollarbeitszeit beträgt ebenfalls 16 Stunden. Damit lassen sich Konflikte im Zusammenhang mit Feiertagen vermeiden. Andernfalls profitieren regelmässig einzelne Teilzeitmitarbeitende von mehr Feiertagen als andere, da in vielen Kantonen beispielsweise mehr Feiertage auf einen Montag fallen.

Private Termine

Persönliche oder familiäre Angelegenheiten

Zunächst gilt der gesetzliche Anspruch der Mitarbeitenden auf die nötige Freizeit für wichtige persönliche oder familiäre Angelegenheiten, soweit diese in die Arbeitszeit fallen. Darunter fallen etwa Arzt- und Zahnarztbesuche, Behördengänge, Umzug, eigene Hochzeit, Hochzeit im Familienkreis, Niederkunft der Lebenspartnerin, Tod und Beerdigung von Angehörigen, Prüfungen usw. Die dafür erforderliche Zeit ist bei Mitarbeitenden im Monatslohn in der Regel bezahlt. Die meisten dieser Abwesenheiten lassen sich im Gleitzeitreglement abschliessend regeln. Oftmals gewähren Firmen die dafür erforderliche Zeit, soweit diese in die Blockzeiten fallen. Bestehen keine Blockzeiten, ist meist geregelt, dass an Tagen mit Abwesenheiten maximal die betriebliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben wird. Damit wird verhindert, dass Mitarbeitenden mit stundenweiser Abwesenheit mehr Stunden gutgeschrieben werden als an einem üblichen Arbeitstag. 

Planbare Termine 

In einem Betrieb mit gleitender Arbeitszeit kann jedoch erwartet werden, dass der Arbeitnehmende planbare Termine wie regelmässige Therapiestunden, Kontroll- und Routineuntersuchungen auf eine Randstunde legt und ausserhalb der Arbeitszeit wahrnimmt. Dringend notwendige oder lang dauernde Arzt- und Zahnarztbesuche können jedoch oft nicht frei gewählt werden und tangieren notwendigerweise die Arbeitszeit. Auch ist es einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, welcher dreimal in der Woche eine Therapie wahrnehmen muss, meist nicht zuzumuten, alle diese Termine in die Freizeit zu legen, insbesondere wenn dafür jeweils noch eine stündige Wegzeit erforderlich ist. 

Einzelfall ist zu beurteilen 

Hier kann somit keine befriedigende allgemeingültige Regelung gefunden werden. Vielmehr ist der Einzelfall zu beurteilen und zu entscheiden, was als Arbeitszeit gilt und was nicht. Dazu empfehlen wir, möglichst rechtzeitig mit der betroffenen Person das Gespräch zu suchen und eine Lösung festzulegen. 

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