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Pausen: Wie sind Pausen im Arbeitsrecht geregelt?

Pausen sind im Arbeitsalltag ohne Frage von grosser Wichtigkeit. Sie dienen der Erholung, Verpflegung und Regeneration und helfen dabei, den Kopf zu lüften. Pausen helfen auch der Prävention von Unfällen, sind insgesamt gut für die Gesundheit und für den Erhalt der Leistungsfähigkeit. Da die Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden hinsichtlich der Pausen auf den ersten Blick vermeintlich unterschiedlich sind, gilt es zahlreiche Aspekte zu beachten.

24.09.2024 Von: Michael Oberdorfer
Pausen

Bei einer Pause handelt es sich definitionsgemäss um einen Unterbruch der Arbeitstätigkeit mit dem oben beschriebenen Zweck. Es gibt verschiedene Arten von Pausen, wobei insbesondere die obligatorischen Pausen gemäss Arbeitsgesetz von den durch die Arbeitgeberinnen freiwillig gewährten Pausen zu unterscheiden sind.

Obligatorische Pausen gemäss Arbeitsgesetz

Unter dem Titel «Ruhezeit» wird in Art. 15 Abs. 1 Arbeitsgesetz geregelt, dass die Arbeit durch Pausen gemäss dieser Grafik zu unterbrechen ist.

Bei flexiblen Arbeitszeiten ist diese «starre» Bestimmung schwierig anzuwenden. In diesen Fällen soll deshalb gemäss Art. 18 Abs. 4 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend sein.

Da dieser Artikel des Arbeitsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar ist, können sich in den personalrechtlichen Bestimmungen der Kantone und der Gemeinden abweichende Pausenregelungen finden.

Die obligatorischen Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und müssen deshalb auch nicht bezahlt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen dürfen (z. B. weil das sofortige Eingreifen in einen Arbeitsprozess jederzeit möglich sein muss oder Kontrollaufgaben bestehen). Gemäss Art. 18 Abs. 5 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist der Arbeitsplatz jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich die Arbeitnehmenden zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufzuhalten haben. Kann dieser Ort nicht verlassen werden, gilt die Pause gemäss Art. 15 Abs. 2 Arbeitsgesetz als Arbeitszeit und ist entsprechend zu bezahlen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Arbeitnehmende ihre Pause freiwillig am Arbeitsplatz verbringen und der Arbeitgeberin während dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen müssen. Soweit eine Pause in einem speziellen Pausenraum zu verbringen ist, gilt das bereits als Verlassen des Arbeitsplatzes, selbst wenn sich der Pausenraum im selben Gebäude wie der Arbeitsplatz befindet und die Arbeitgeberin vorschreibt, dass die Pause im Pausenraum verbracht wird. Die Arbeitnehmenden müssen nicht notwendig auch das Betriebsgebäude verlassen können.1 Zudem müssen die Pausenzeiten nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit.2

Die obligatorischen Pausen gemäss Arbeitsgesetz stellen eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen dar. Sie müssen den Arbeitnehmenden die Möglichkeit zum tatsächlichen Pausenbezug verschaffen. Auf der anderen Seite besteht die Verpflichtung der Arbeitnehmenden, diese Pausen auch effektiv zu beziehen. Die obligatorischen Pausen gemäss Arbeitsgesetz müssen in der Zeiterfassung dokumentiert werden. Damit der beschriebene Zweck erreicht werden kann, sind die Pausen um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Damit ist auch gesagt, dass durch die obligatorischen Pausen grundsätzlich die Arbeitstätigkeit nicht später aufgenommen oder früher beendet werden darf. Auch wenn der Zeitpunkt des Pausenbezugs in der Regel von den Arbeitnehmenden mehr oder weniger eigenständig festgelegt wird, bestünde diesbezüglich das Recht der Arbeitgeberin, die Lage der Arbeitszeiten – und damit auch der Pausen – festzulegen.

Da die Tages- und Nachtarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmenden inklusive der Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen muss (Art. 10 Abs. 3 ArG), ergibt sich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12,5 Stunden,3 welche folgendermassen hergeleitet werden kann:

  • Die Tages- und Nachtarbeitszeit (inkl. Pausen und Überzeit) muss innerhalb von 14 Stunden liegen. 
  • Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit ist eine anrechenbare Pause von einer Stunde (in der Mitte) zu gewähren. 
  • Da vor und nach der Pause Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden besteht, sind zwei zusätzliche Pausen von je 1/4 Stunde zu gewähren.

 

Von den 14 Stunden werden also einmal eine Stunde und zweimal 1/4 Stunde abgezogen, was schlussendlich 12,5 Stunden Höchstarbeitszeit pro Tag ergibt. Regelmässig auf einen Arbeitstag verteilt, sieht dies wie in Abbildung 2 dargestellt aus.

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